(1) Die Einigungskommissionen haben einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über
1. den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
2. die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
3. die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
4. den Betriebsratsfonds;
5. die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über
1. die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 122 StLAO 1972);
2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 123 StLAO 1972);
3. die Anfechtung einer Wahl (§ 147 StLAO 1972);
4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 148 StLAO 1972);
5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 152 Abs. 4 StLAO 1972);
6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 155 Abs. 3 StLAO 1972);
7. die Anfechtung der Auflösung von Schulungs oder Bildungseinrichtungen (§ 182 Abs. 8 StLAO 1972);
8. die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 183 Abs. 3 StLAO 1972);
9. die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 189 StLAO 1972);
10. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 204 Abs. 4, 205 Abs. 1 StLAO 1972);
11. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 206 bis 208 StLAO 1972).
(3) Die Einigungskommissionen sind weiters unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 170, zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnung geregelten Dienstverhältnissen mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut.
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