Über die Verhandlungen und Entscheidungen der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstellen sind Niederschriften zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Entscheidung festhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, den Beisitzern und dem aus dem Personalstand der Geschäftsstelle der Obereinigungskommission entnommenen Schriftführer zu unterzeichnen.
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