(1) Das Verfahren vor der Einigungskommission ist auf Antrag der Partei (§ 8 AVG 1950) einzuleiten. Der Antrag ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
(2) Alle Amtshandlungen der Einigungskommission sind spätestens binnen 2 Wochen einzuleiten.
(3) Die Einberufung der Mitglieder der Einigungskommission muß durch den Vorsitzenden spätestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich mittels Rückschein erfolgen. Ist der Einberufene an der Teilnahme verhindert, hat er die Ladung an seinen Ersatzmann sofort weiterzuleiten.
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