(1) Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen der Obereinigungskommission und der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle finden, soweit in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des AVG 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.
(2) Auf das Verfahren vor der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG 1950 ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise