(1) Die Abänderung und Verlängerung sowie das Erlöschen eines Kollektivvertrages ist von der Obereinigungskommission im Register Anlage 3 anzumerken und auf der im Kataster für Kollektivverträge hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages zu vermerken. Erlischt ein Kollektivvertrag durch Kündigung, so hat sich die Obereinigungskommission auf geeignete Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.
(2) Die Obereinigungskommission hat im übrigen im Sinne des § 48 Abs. 4 StLAO 1972 zu verfahren und insbesondere den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 StLAO 1972 vorgesehene Verpflichtung aufmerksam zu machen.
(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im vorhinein zu erlegen.
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