Vor der Obereinigungskommission zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen sowie von ihr gefällte Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge im Sinne des § 51 StLAO 1972; für ihre Registrierung und Kundmachung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 34 bis 36.
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