Die Obereinigungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 8 Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierunq bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß.
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