(1) Der Beschluß der Obereinigungskommission auf Festsetzung einer Satzung hat den Inhalt, den Geltungsumfang, den Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(2) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig.
(3) Der Beschluß ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
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