Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen die StLAO 1972 die Entscheidung durch Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstellen vorsieht, ist in jedem Streifall auf Antrag eines der Streitteile eine Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.
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