(1) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission Ordnungsstrafen bis 15 E verhängen. Über die Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe entscheidet die Landesregierung.
(2) Die Strafgelder sind zur Förderung der Seßhaftmachung land und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001
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