(1) Die Obereinigungskornmission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen 2 Wochen nach der Hinterlegung durch Einschaltung in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes sowie den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages und den Tag seines Wirksamkeitsbeginnes zu enthalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 44 StLAO 1972 gelten sinngemäß für die Kundmachung von Verlängerungen und Abänderungen von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.
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