(1) Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten. Der Antragsteller hat gleichzeitig den Antragsgegner von der Antragstellung zu verständigen.
(2) Antragsberechtigt ist, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,
1. auf eine Dienstnehmergruppe oder auf einen Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat besteht, bezieht, der Betriebsrat bzw. der Betriebsinhaber;
2. auf alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß bzw. der Betriebsinhaber;
3. auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Sinne des § 128 Abs. 6 StLAO 1972 bezieht, unter Bedachtnahme auf § 199 Abs. 4 StLAO 1972 der Zentralbetriebsrat bzw. die Unternehmensleitung.
(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung gemäß § 200 StLAO 1972 vorliegt.
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