(1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission sowie der Vorsitzende und die Beisitzer der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.
(2) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Entschädigung für die Zeitversäumnis ist von den Mitgliedern der Einigungskommissionen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, von den Mitglieder der Obereinigungskommission und der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle beim Amt der Landesregierung binnen 2 Wochen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.
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