(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen.
(2) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Die Entscheidung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
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