(1) Die bei der Obereinigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind einzutragen, und zwar:
1. die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 40 Abs. 2 und 3 StLAO 1972 in ein Register (Anlage 2);
2. die gemäß § 44 StLAO 1972 hinterlegten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sowie gemäß § 213 Abs. 1 lit. a und b StLAO 1972 zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarungen und Schiedssprüche in ein Register (Anlage 3);
3. die gemäß § 49 StLAO 1972 erlassenen Satzungen, sobald sie Rechtskraft erlangt haben, in ein Register (Anlage 4).
(2) Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
(3) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis zu führen.
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