(1) Alle bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsstücke sind im Register einzutragen, und zwar:
1. Geschäftsfälle, die sich aus den Entscheidungen ergeben, in ein Register (Anlage 1);
2. alle anderen Geschäftsstücke, wie Anzeigen über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates usw., in ein Sammelregister.
(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen.
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