(1) Die Aufsicht über die Einigungskommissionen obliegt der Obereinigungskommission.
(2) Das Recht der Aufsicht umfaßt die Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Einigungskommissionen zu überwachen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Mängel, Verzögerungen und Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen oder die zur Herstellung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Obereinigungskommission insbesondere befugt, die Einigungskommissionen zur Vorlage periodischer Ausweise über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten zu verhalten und sich durch Einholung von Akten oder in anderer geeigneter Weise in die Geschäftsführung der Einigungskommissionen Einblick zu verschaffen.
(4) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer gleichartigen Geschäftsführung der Einigungskommissionen oder wenn es ihr sonst erforderlich erscheint, kann die Obereinigungskommission an die Einigungskommission allgemeine Weisungen über die Art der Geschäftsführung erlassen und sie von ihrer Auffassung über bestimmte Rechtsfragen in Kenntnis setzen.
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