(1) Der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle führt den Vorsitz in den Verhandlungen und beruft die nach der ersten Verhandlung erforderlichen weiteren Verhandlungen ein.
(2) Den Zeitpunkt und den Ort der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitze der Behörde oder an einem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Auf einvernehmlichen Antrag beider Streitteile haben die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden.
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