(1) Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Vertreter (Ersatzmann,) der Dienstgeber und Dienstnehmer anwesend ist. Die Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer sind nur in gleicher Zahl stimmberechtigt. Der Überzählige hat, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, durch das Los aus der Verhandlung auszuscheiden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.
(2) Die Einigungskommission kann zu den Verhandlungen Sachverständige und Auskunftspersonen heranziehen. Auf Verlangen der Mitglieder sind vor der Entscheidung der Einigungskommission die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 40 Abs. 1 Z 1 StLAO 1972) zu hören.
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