(1) Der Vorsitzende bestellt, wenn dies ihm zweckmäßig erscheint, einen Berichterstatter, der nach Eröffnung der Verhandlung den Sachverhalt vorzutragen hat. Der Vorsitzende kann der Verhandlung einen Schriftführer beiziehen.
(2) Der Vorsitzende hat zunächst zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine gütliche Austragung des Streites durch Abschluß eines Vergleiches hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches sind den Parteien auf ihr Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen. Der Abschluß eines Vergleiches ist im Register Anlage 1 (Spalte 6) vorzumerken.
(3) Der Sachverhalt ist, soweit als möglich, im Zuge der Verhandlung zu erheben. Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende mit der Erhebung des Sachverhaltes an Ort und Stelle ein oder mehrere Mitglieder vor oder nach der Verhandlung beauftragen. Der Vorsitzende kann, sich auch der Mitwirkung der Behörden und der Träger der Sozialversicherung bedienen. Über Antrag hat der Vorsitzende die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 40 Abs. 1 Z. 1 StLAO 1972) zu hören.
(4) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.
(5) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig.
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