(1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen 2 Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer, im Falle des § 39 Abs. 2 StLAO 1972 durch die gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen der Obereinigungskommission vorzulegen.
(2) Die Obereinigungskommission hat den Kollektivvertrag in das Register Anlage 3 einzutragen und jede Ausfertigung mit der fortlaufenden Zahl, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Obereinigungskommission den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 StLAO 1972 vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Kollektivvertrages an die dort genannten Behörden und gesetzlichen Interessenvertretungen der land und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer hinzuweisen.
(3) Die zweite Ausfertigung des Kollektivvertrages ist dem Bundesministerium für Land und, Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen; die dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist. Hinterlegte Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 51 Abs. 2 StLAO 1972 sind im Kataster bei den Kollektivverträgen abzulegen, als deren Teile sie gelten.
(4) Hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission Bedenken gegen den Bestand eines zur Hinterlegung eingereichten, Kollektivvertrages oder gegen die Legitimation der am Abschluß beteiligten Vertragsparteien, so kann er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einleiten.
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