JudikaturOLG Graz

5R121/25s – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
12. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei (richtig:) B* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung , FN **, **, vertreten durch Mag. Ingomar Arnez, Mag. Klaus R. Nagele, Rechtsanwälte in Villach, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. C* eGen , FN 145022 v, **, vertreten durch die Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG in Feldkirchen, und 2. D* , geboren am **, Zimmermann, **, vertreten durch Mag. a Christiane Hoja-Trattnig, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 15.000,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00; Gesamtstreitwert: EUR 20.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 20.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. April 2025, **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig,

bestimmten Kosten des Berufungsverfahren, jeweils binnen 14 Tagen und zu Handen der jeweiligen Vertreter:in, zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus **. Die Klägerin ist seit 1. November 2020 Bestandnehmerin in dem Haus **, und zwar in der Wohnung Nr. 5. Die Außenflächen der Wohnanlage gehören nicht zum Bestandgegenstand.

Die Unfallörtlichkeit stellt sich wie folgt dar:

Mit Winterdiensttätigkeiten auf der Liegenschaft mit der Adresse ** betraute die Beklagte die erste Nebenintervenientin.

Sie schloss mit ebendieser im Jahr 2015 folgenden Vertrag ab:

„[...]

I. Vertragsgegenstand

[Die erste Nebenintervenientin] übernimmt ab der Saison 2015/2016 die Schneeräumung und Streuung der im Anhang bezeichneten Flächen der Objekte It beiliegender Objektliste.

[…]

[Die erste Nebenintervenientin] verpflichtet sich, den Winterdienst eigenverantwortlich und unaufgefordert so durchzuführen, dass stets eine ordnungsgemäße Schneeräumung und Streuung der im Anhang bezeichneten Verkehrsflächen gewährleistet ist.

[…]

Die Parkfläche ist an allen Wochentagen (Montag - Sonntag) auf der Zufahrtsstraße ab Grundstücksgrenze, Zugängen und Parkflächen von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.

[…]

II. Warnpflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der von [der ersten Nebenintervenientin] für die Durchführung des Winterdienstes namhaft gemachten Person/en vor erstmaliger Durchführung der oben angeführten Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren und Arbeitserschwernisse zu geben, wie zum Beispiel Hinweise auf Schächte, Gehsteigkanten, Bodenschwellen und dergleichen. Ein Hinzukommen oder eine Änderung von Gefahrenquellen ist [der ersten Nebenintervenientin] in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

[…]“

Die erste Nebenintervenientin übertrug die manuellen Winterdiensttätigkeiten (manuelle Räumungs- und Streuaufgaben) wiederum an Dritte. Hierfür schloss sie unter anderem mit dem zweiten Nebenintervenienten einen Werkvertrag ab.

Der zweite Nebenintervenient verrichtet seit 2022 den manuellen Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) für die betroffene Wohnanlage in jenen Bereichen, in welchen eine maschinelle Räumung und Streuung durch den Traktor aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist; so auch im Eingangsbereich des Wohnhauses **.

Der Eingangsbereich des Wohnhauses mit der Adresse ** ist mit einem Vordach aus Glas überdacht. Auch im Bereich unter dem Vordach ist der zweite Nebenintervenient für die Schneeräumung und Streuung zuständig. Die Tiefe des Vordachs beträgt 1,18 m.

Die Räumungs- und Streuaufgaben werden vom zweiten Nebenintervenienten sowohl in Eigenregie als auch auf Anordnung der ersten Nebenintervenientin durchgeführt. Einen fixen Streu- bzw Räumungsplan für die streitgegenständliche Liegenschaft gibt es nicht. Jedenfalls einmal die Woche sucht der zweite Nebenintervenient die betroffene Liegenschaft auf, um nach dem Rechten zu sehen.

Am 22. Jänner 2024 unternahm der zweite Nebenintervenient die letzte manuelle Schneeräumung (Schneeräumung und Salzstreuung [T1] ) an der Unfallstelle vor dem 31. Jänner 2024.

Am 31. Jänner 2024 verließ die Klägerin zunächst ihre Wohnung. Sie holte ihre Tochter vom Bahnhof ab und ging sodann mit ihr Einkaufen. Im Anschluss fuhren sie nach Hause, um die Einkäufe auszuladen. Dafür parkte die Klägerin ihr Fahrzeug direkt vor dem Eingangsbereich des Wohnhauses **. Die Klägerin lud das Eingekaufte mithilfe ihrer Tochter aus und verbrachte es in die Wohnung. Die Klägerin nahm zu diesem Zeitpunkt keine Gefahrenstelle im Eingangsbereich wahr. Sodann verließ sie erneut die Wohnung, um ihr Fahrzeug noch vom Eingangsbereich weg auf den ihrer Wohnung zugewiesenen Parkplatz zu stellen (den Parkplatz Nr 5), welcher sich links des Eingangsbereiches des Wohnhauses befindet. Sie passierte dabei erneut den Eingangsbereich des Wohnhauses. Nachdem sie ihr Fahrzeug auf ihrem Parkplatz abgestellt hatte, ging sie wiederum über den Eingangsbereich des Wohnhauses in ihre Wohnung. Auch im Zuge dessen nahm die Klägerin keine Gefahrenstelle am Boden wahr.

Als die Klägerin – wieder in der Wohnung angekommen – bemerkte, dass sie ihre Brieftasche im Fahrzeug liegen gelassen hatte, verließ sie ein weiteres Mal die Wohnung und wollte erneut über den Eingangsbereich des Wohnhauses links zu ihrem Fahrzeug gehen, als es zum Sturz der Klägerin kam. Nach dem Öffnen der Eingangstüre des Wohnhauses machte die Klägerin ein bis zwei Schritte, bevor sie mit ihrem linken Fuß umknickte und stürzte. Der Sturz ereignete sich 1,10 m von der Haustüre entfernt, etwa 40 cm seitlich (links) der Eingangstüre versetzt. Die Neigung des Asphaltes beträgt in diesem Bereich 4 cm. Im Zuge des Sturzes stützte sich die Klägerin mit den Händen im Bereich des Sockels der Postkästen ab.

Zum Unfallszeitpunkt trug die Klägerin flache Winterstiefel mit Profil.

Beim Verlassen des Hauses und auch vor dem Sturz hatte die Klägerin nicht darauf geachtet, was vor ihr am Boden war. Die Klägerin nahm auch zu diesem Zeitpunkt keine Gefahrenstelle im Eingangsbereich wahr. Insgesamt passierte die Klägerin die spätere Unfallstelle unmittelbar vor dem Sturz mehrmals hintereinander.

Der Eingangsbereich zum Wohnhaus war zum Unfallzeitpunkt beleuchtet. Es sind Bewegungsmelder vorhanden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin tatsächlich durch eine vorhandene Eisfläche zu Sturz gekommen ist. [T2a] Sie achtete auch nach dem Sturz nicht darauf, weshalb sie zu Sturz gekommen ist. [T2b] Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Asphalt im Eingangsbereich des Wohnhauses feucht oder nass war. [T2c] Dass am Unfallstag Schnee auf diesem Vordach lag, oder Wasser von diesem Vordach auf den Boden tropfte, kann nicht festgestellt werden. [T2d]

Dass es in der Vergangenheit bereits zur Nichtentfernung vereister Flächen vor dem Wohnhaus gekommen ist, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Den letzten messbaren Niederschlag vor dem 31. Jänner 2024 gab es am 19. Jänner 2024, der etwa 10 cm Neuschnee brachte. Leichtes Flocken ohne Neuschneezuwachs gab es nach einer frostigen Wetterphase auch noch in der Nacht vom 22. auf den 23. Jänner 2024. Am 23. Jänner 2024 tagsüber und am 24. Jänner 2024 war es wechselnd bewölkt und es herrschte Wechselfrost (Frost in den Nacht- und Morgenstunden, Plusgrade nachmittags). Vom 25. bis zum 31. Jänner 2024 folgte eine oft sonnige Wetterphase. Es gab täglichen Wechselfrost mit meist einstelligen Plusgraden an den Nachmittagen. Am 31. Jänner 2024 lag die Lufttemperatur von Mitternacht bis knapp 09:00 Uhr zwischen - 4 und - 6 Grad. Mit dem Sonnenschein stieg die Lufttemperatur am Vormittag in den Plusbereich und erreichte am mittleren Nachmittag rund + 6 Grad. Am späten Nachmittag sank die Lufttemperatur wieder und unterschritt zum Sturzzeitpunkt hin den Frostpunkt. Am 1. Februar 2024 gab es weniger Sonnenschein und nach neuerlich frostiger Nacht war es am Nachmittag etwas weniger mild, aber weiterhin trocken. Das Vorliegen von Schneeglätte und Glatteis (gefrierender Niederschlag) am 31. Jänner 2024 ist auszuschließen, sehr lokale Eisglätte war aber möglich. Reifglätte ist auszuschließen.

Die Klägerin meldete den Sturz zunächst nicht bei der Beklagten. Erst mit Schreiben vom 28. Februar 2024 wurde die Beklagte vom Klagevertreter über den Vorfall in Kenntnis gesetzt.

Mit der am 10. Juli 2024 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten Klage (ON 1) begehrte die Klägerin von der Beklagten zunächst die Zahlung von EUR 20.000,00 samt 4 % Zinsen seit 9. April 2024 und die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber für sämtliche zukünftigen nachteiligen Folgen des Sturzgeschehens der Klägerin vom 31. Jänner 2024, stattgefunden im Eingangsbereich des Hauses ** in **, hafte.

In der vorbereitenden Tagsatzung vom 11. November 2024 (ON 15.2, Seite 3) stellte die Klägerin das Leistungsbegehren dahingehend richtig , dass sie die Zahlung von EUR 15.000,00 (statt EUR 20.000,00) samt 4 % Zinsen seit 9. April 2024 fordere.

Die Klägerin begründet ihre Begehren im Wesentlichen damit, dass sie am 31. Jänner 2024 gegen 19:15 Uhr ihr Wohnhaus, **, verlassen habe. Dabei sei für sie aufgrund des Vorliegens von Spiegeleis nicht erkennbar gewesen, dass der Eingangsbereich vereist war. Aufgrund eben dieser Vereisung sei sie zu Sturz gekommen und habe eine Fraktur des linken Außenknöchels, die operativ versorgt werden habe müssen, erlitten. Sie habe sich vom 8. bis 11. Februar 2024 in stationärer Behandlung des LKH E* befunden, Abteilung für Unfallchirurgie. Bei der am 9. Februar 2024 durchgeführten Operation sei eine Verplattung des linken Außenknöchels (8 Loch Drittelrohrplatte) mittels Zugschraube erfolgt. Ärztlich seien Kühlung, Schonung, Hochlagerung sowie eine Ruhigstellung des linken Außenknöchels für einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen mittels Unterschenkelgips verordnet worden.

Da an der Unfallstelle weder Salz noch sonstiges Streugut (etwa Kies) vorhanden gewesen sei, treffe die Beklagte die Haftung primär aufgrund der von ihr wahrzunehmenden Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Mietvertrag mit der Klägerin. Die Klägerin stütze ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten hilfsweise auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die Wegehalterhaftung und darüber hinaus auf jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund. Für die erlittenen Verletzungen stehe der Klägerin ein Schmerzengeldbetrag von EUR 15.000,00 zu. Spät- und Dauerfolgen seien überdies nicht auszuschließen, sodass das Feststellungsbegehren zu Recht bestehe.

Der Eingangsbereich des Wohnhauses der Klägerin sei von einem Vordach überdacht, das im Winter von Schnee bedeckt sei, welcher an sonnigen Tagen zu schmelzen pflege, um dann als Wasser auf den Asphalt zu tropfen und nach Sonnenuntergang und den damit einhergehenden Minusgraden wieder zu gefrieren. Bei der unmittelbar der Hauseingangstüre vorgelagerten Unfallstelle handle es sich um einen neuralgischen Punkt, der laufend nicht nur von zahlreichen Bewohnern, sondern auch Besuchern der Wohnanlage betreten werde und daher ein erhöhtes Augenmerk auch bei der Winterbetreuung erfordere. Dies gelte umso mehr, als es in diesem Bereich zusätzlich zu dem vom Vordach herabfallenden Schnee bzw dem aufgrund der sonnigen Wetterlage herabtropfenden Wasser zu einer erhöhten Feuchtigkeitsbildung komme. Von einem mit dem Winterdienst anbietenden Unternehmen sei durchaus zu verlangen, dass derartige stark frequentierte Stellen mit erhöhter Aufmerksamkeit betreut, daher auch ausreichend bestreut und im Bedarfsfall auch von Eisplatten befreit würden. Dieser sie treffenden Verpflichtung sei die erste Nebenintervenientin nicht nachgekommen, denn sonst wäre es am 31. Jänner 2024 gegen 19:15 Uhr nicht zu dem Unfall gekommen.

Der mit EUR 15.000,00 bezifferte Schmerzengeldanspruch sei in Anbetracht der Verletzungen der Klägerin unter Einrechnung der psychischen Alteration angemessen. Die Fraktur hätte mittels Verplattung operativ versorgt werden müssen, und sei aller Voraussicht nach eine weitere Operation zur Entfernung der Verplattung notwendig. Diese bevorstehende Operation sei wiederum mit Schmerzen und mit einem Infektionsrisiko verbunden. Das Verletzungsbild im Bereich des linken Außenknöchels habe bereits Dauerfolgen hinterlassen, welche in Form von belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des linken Beins, insbesondere bei Sparziergängen, sowie einem ständigen Hautjucken im Bereich der Verplattung anzuführen seien. Weitere Dauerfolgen seien keinesfalls auszuschließen.

Die Wahl des Schuhwerkes der Klägerin sei unfallkausal stark eingeschränkt, weil sie bei über den Knöchel reichenden Schuhen ein Gefühl der Einengung und des Druckes aufgrund der Verplattung empfinde. Aufgrund der unfallskausalen Schmerzen hätte sich die Klägerin einer physiotherapeutischen Behandlung unterziehen müssen und – nachdem sie die Ausbildung zur medizinischen Masseurin und Heilmasseurin absolviert hätte – sei sie nunmehr in der Lage, sich mit geeigneten Übungen selbst Schmerzlinderung zu verschaffen.

Die Klägerin habe am Tag des Unfalls nicht nur den Witterungsverhältnissen angepasstes Schuhwerk mit Gummisohle getragen, sondern vor ihrem Sturz selbstverständlich auch die notwendige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt.

Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass sich im Eingangsbereich des Wohnhauses der Klägerin aufgrund der Reifglätte eine Eisfläche gebildet hätte, auf welcher die Klägerin ausgerutscht sei.

Nachdem es sich bei der Unfallstelle um einen neuralgischen Punkt handle, sei die von der Beklagten beauftragte erste Nebenintervenientin bzw in weiterer Folge der von der ersten Nebenintervenientin beauftragte zweite Nebenintervenient nicht der sie treffenden Verpflichtung nachgekommen, diese stark frequentierte Stelle mit erhöhter Aufmerksamkeit zu betreuen. Selbst nach dem Vorbringen der ersten Nebenintervenientin und des zweiten Nebenintervenienten sei die letzte Streuung am 22. Jänner 2024, sohin mehrere Tage vor dem Unfallgeschehen, erfolgt. Darüber hinaus wären die erste Nebenintervenientin bzw der zweite Nebenintervenient wenigstens dazu verpflichtet gewesen, zumindest Schilder, die vor Glatteis warnen würden, anzubringen.

Die Klägerin sei nach dem Unfall nicht mehr fähig gewesen, ohne fremde Hilfe zu gehen, weshalb sie der Hilfe ihrer Tochter bedurft habe, die sie ins Krankenhaus begleitet habe.

Mit Schreiben vom 9. April 2024 sei die Beklagte erstmalig aufgefordert worden, Schadenersatz zu bezahlen. Hierauf sei keine Leistung erfolgt, sodass die Klagsführung notwendig gewesen sei.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klagebegehren, bestreitet das Klagsvorbringen und wendet zusammengefasst ein, mit dem Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) beim Wohnhaus der Klägerin die erste Nebenintervenientin beauftragt, diese Arbeiten also extern vergeben zu haben. Die Klägerin selbst habe die Beklagte über das angebliche Sturzgeschehen am 31. Jänner 2024 nie informiert. Die Beklagte habe davon erst durch das Schreiben des Klagevertreters vom 28. Februar 2024 Kenntnis erhalten. In diesem Schreiben sei die Beklagte für den Fall der Fremdvergabe des Winterdienstes ersucht worden, das von ihr beauftrage Unternehmen bekannt zu geben, was auch mit E-Mail vom 29. Februar 2024 erfolgt sei. Eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin bestehe nur dann, wenn der Winterdienst einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen worden wäre. Andernfalls hafte derjenige, dem der Winterdienst übertragen worden sei, anstelle des Hauseigentümers. Es werde daher ausdrücklich mangelnde Passivlegitimation eingewendet. Bei der von mit dem Winterdienst beauftragten zweiten Nebenintervenientin handle es sich um eine Fachfirma, die auf Winterdienstarbeiten spezialisiert sei.

Am 31. Jänner 2024 sei der zum Wohnhaus der Klägerin gehörige Außenbereich sowohl geräumt als auch gestreut gewesen. Die letzten Niederschläge habe es am 20. Jänner 2024 gegeben. Ein allfälliger Sturz der Klägerin sei auf eigene Unachtsamkeit und allenfalls falsches Schuhwerk zurückzuführen.

Das begehrte Schmerzengeld sei weit überhöht. Es entspreche weder den erlittenen Verletzungen noch dem Heilungsverlauf. Es bestünden auch keine vorfallsbedingten Dauerfolgen, weshalb das Feststellungsbegehren ins Leere gehe. Außerdem sei das Feststellungsbegehren zu weit gefasst.

Die Klägerin habe in ihrem Anspruchsschreiben vom 9. April 2024 eine Frist von vierzehn Tagen gesetzt, weshalb der Zinslauf nicht mit 9. April 2024 beginnen könne.

Mit der Klagebeantwortung vom 14. August 2024 (ON 3) verkündet die Beklagte der ersten Nebenintervenientin den Streit .

Mit Schriftsatz vom 25. September 2024 (ON 6) tritt die erste Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten dem Streit bei , bestreitet das Klagsvorbringen dem Grunde und der Höhe nach, beantragt Klagsabweisung und bringt ihrerseits zusammengefasst vor, dass es am 31. Jänner 2024 gegen 19:15 Uhr vor dem Eingangsbereich der Wohnhausanlage nicht eisig gewesen sei. Im Jänner 2024 habe es nur im Zeitraum zwischen 17. und 20. Jänner 2024 (geringe) Niederschläge gegeben, vor dem behaupteten Vorfall sei es daher über zehn Tage lang durchwegs trocken und überwiegend sonnig gewesen. Das von der Klägerin dargestellte „Spiegeleis“ sei mit der Witterungssituation nicht in Einklang zu bringen.

Selbst bei Glätte hätte die Beklagte für den Sturz nicht zu haften, weil der Winterdienst immer (seit dem Jahr 2015) ordnungsgemäß funktioniert habe. Noch nie habe es Vorfälle wie den gegenständlichen gegeben, noch nie hätten sich Mieter, Eigentümer, Besucher, Zusteller oder andere Personen über Eisglätte auf der Liegenschaft beschwert oder die unzureichende Ausübung des Winterdienstes beanstandet. Der mit dem Winterdienst von der ersten Nebenintervenientin beauftragte Subunternehmer habe die Liegenschaft nach Abklingen der Niederschläge vollständig von Schnee geräumt und mit Auftaumittel bestreut. In den Folgetagen habe der Subunternehmer eine Nachbetreuung und Salzstreuung vorgenommen, um sicherzustellen, dass es nirgends mehr glatte Stellen gebe. Sofern es daher am 31. Jänner 2024 tatsächlich eisig gewesen sei, habe die Beklagte dafür nicht zu haften. Im Hochwinter könne es aufgrund punktueller externer Einflüsse immer irgendwo glatt sein. Eisglätte im Eingangsbereich sei weder vorhersehbar noch kalkulierbar, eine Haftung der Beklagten (aus einer Verletzung nebenvertraglicher Verkehrssicherungspflichten) bestehe ebenso wenig, wie eine Haftung nach Maßgabe der §§ 1319a, 1295 ABGB oder 93 StVO. In diesem Zusammenhang merke die zweite Nebenintervenientin ausdrücklich an, dass – sollte § 93 StVO anwendbar sein – eine rechtswirksame Übertragung der Pflichten des Liegenschaftseigentümers im Sinne § 93 Abs 5 StVO an sie stattgefunden habe, sodass die Beklagte schon nach dem Gesetz nicht hafte. Die Beklagte treffe kein Auswahlverschulden.

Die Klägerin bewohne die Anlage seit dem Jahr 2020. Ihr seien daher die örtlichen Verhältnisse bestens bekannt gewesen. Sie hätte ihre Schritte, zumal bei Dunkelheit, so zu wählen gehabt, dass ein Sturz vermieden werde, bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre das „Spiegeleis“ erkennbar gewesen. Die Klägerin treffe daher das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Vorfalls.

Der mit EUR 15.000,00 bezifferte Schmerzengeldanspruch sei in Anbetracht der Verletzungen weitaus überhöht, die Klägerin habe einen „normalen“ Sprunggelenksbruch erlitten, der nach operativer Verplattung und Verschraubung binnen sechs Wochen ausgeheilt sei. Bei ähnlichen Verletzungen werde Schmerzengeld in Höhe von maximal EUR 7.000,00 zugesprochen. Die Verplattung könne ab Februar 2025 operativ entfernt werden, danach werde eine geringe Wetterfühligkeit, allenfalls auch ein leichter Druckschmerz, bestehen bleiben. Dabei handle es sich um typische und vorhersehbare Folgen der Sprunggelenksverletzung, weitergehende Komplikationen seien auszuschließen. Ein Feststellungsinteresse bestehe daher nicht, im Übrigen sei das Feststellungsbegehren („sämtliche zukünftigen nachteiligen Folgen“) zu weit gefasst, umfasse es doch auch derzeit schon bekannte künftige Folgen.

Nach den Wetteraufzeichnungen sei ausgeschlossen, dass es am 31. Jänner 2024 vor dem Eingang des Objektes der Beklagten eisglatt gewesen sei, wobei die Eisglätte aufgrund abschmelzender Dachwässer entstanden wäre. Die letzten Niederschläge habe es in der Region am 18. Jänner 2024, somit 13 Tage vor dem Vorfall, gegeben. An diesem Tag hätten die Temperaturen tagsüber + 7,5 Grad erreicht. Es sei daher auszuschließen, dass es an diesem Tag Schneefall gegeben habe bzw dass Schnee auf Dächern liegen geblieben sei. Tatsächlich habe es den letzten Schneefall in der Region in der Silvesternacht, also einen Monat vor dem klagsgegenständlichen Vorfall, gegeben. Dieser Schnee sei bis zum Vorfall längst geschmolzen. Die von der Klägerin geschilderte „Eisglätte“ sei auch aufgrund der Tageshöchsttemperaturen am Vorfallstag auszuschließen.

Der zweite Nebenintervenient sei seit vielen Jahren verlässlicher und gut ausgebildeter Subunternehmer der ersten Nebenintervenientin, dessen gesonderte Überwachung nicht erforderlich gewesen sei. Davon unabhängig habe auch die erste Nebenintervenientin ständig Kontrollfahrten durchgeführt. Aufgrund einer Sondervereinbarung mit der GeoSphere Austria (ZAMG) werde im Zeitraum 1. November bis 31. März eines jeden Jahres zweimal täglich per E-Mail eine genaue Wetterprognose speziell für den Raum ** übermittelt. Dem Inhalt dieser Informationen entsprechend würden dann Salzstreuungen und Schneeräumungen durchgeführt und koordiniert; in den darauffolgenden vier bis fünf Tagen werde täglich nachgesalzen. Der Vertriebsmitarbeiter der ersten Nebenintervenientin, F*, führe selbst regelmäßig Kontrollfahrten durch und informiere die anderen Mitarbeiter bzw Subunternehmer, wenn eine Nachbetreuung erforderlich sei. Es liege daher kein Verschulden der ersten Nebenintervenientin vor.

Der zweite Nebenintervenient habe nicht nur am Tag der letzten Niederschläge (19. Jänner 2024), sondern auch am 22. Jänner 2024 eine Räumung und Streuung der gesamten Liegenschaft der Beklagten durchgeführt. Weitere Streuungen seien aufgrund der Witterungssituation weder erforderlich, noch eine solche Bestreuung sinnvoll gewesen, zumal bekannt sei, dass Streusalz aggressiv Schuhsohlen und Hundepfoten angreife und zudem Streugut in den Innenbereich von Wohnhäusern „vertragen“ werde, wo es dann die Böden zerkratze.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2024 (ON 6) verkündet die erste Nebenintervenientin dem zweiten Nebenintervenienten den Streit .

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 (ON 10) tritt der zweite Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten dem Streit bei , beantragt Klagsabweisung, bestreitet das Klagsvorbringen dem Grunde und der Höhe nach, schließt sich dem Vorbringen der Beklagten sowie der ersten Nebenintervenientin an, sofern es nicht mit dem eigenen Vorbringen im Widerspruch stehe, und bringt seinerseits ergänzend und zusammengefasst vor, dass er Vertragspartner der ersten Nebenintervenientin sei und mit dieser einen Werkvertrag per 1. November 2023 abgeschlossen habe. Er verfüge über eine Gewerbeberechtigung für Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst), Hausbetreuung, Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung.

Die letzte Räumung samt Streuung beim Wohnhaus der Klägerin sei am 22. Jänner 2024 um 08:00 Uhr erfolgt. Es sei mit Salz gestreut worden. Der letzte Schneefall habe am 22. Jänner 2024 stattgefunden. Dabei habe es rund 5 bis 10 cm geschneit. Der gesamte Schnee sei nach rund drei Tagen abgetaut und sämtliche Bereiche trocken gewesen. Am 31. Jänner 2024 sei es nachmittags sonnig gewesen und trocken geblieben. Die Nachmittagstemperaturen seien über dem Gefrierpunkt gelegen.

Der zweite Nebenintervenient sei äußerst pflichtbewusst. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu Vorfällen, die auf eine ungenügende Räumung oder Streuung zurückzuführen gewesen wären, gekommen. Es werde daher bestritten, dass die Klägerin tatsächlich vor ihrem Wohnhaus im Eingangsbereich auf Spiegeleis zu Sturz gekommen sei.

Der zweite Nebenintervenient habe weder gegen Verkehrssicherungspflichten noch gegen Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen. Es treffe ihn kein Verschulden oder eine sonstige Verletzung von Sorgfaltspflichten.

Das Schmerzengeldbegehren sei weitaus überhöht. Die Klägerin habe eine Sprunggelenksfraktur erlitten. Eine derartige Verletzung trete grundsätzlich im Sportbereich auf – nicht jedoch im Zuge eines Ausrutschens auf Glatteis. Wie schon das Vorhandensein von Spiegeleis werde auch bestritten, dass die Sprunggelenksfraktur in kausalem Zusammenhang mit dem Ausrutschen auf einer Eisplatte stehe.

Der am 22. Jänner 2024 gefallene Schnee sei innerhalb weniger Tage vollständig abgetaut; dies umso mehr, als durch das ständige Öffnen der Eingangstüre, warme Luft aus dem Vorhaus dringe und das Schmelzen von allfälligen Schneeresten auf einem Vordach beschleunige. Es sei daher denkunmöglich, dass am 31. Jänner 2024 noch Schnee auf dem kleinen Vordach vorhanden gewesen, der bei Tag getaut sei und abends zu Spiegeleis im darunterliegenden Eingangsbereich geführt habe. Noch dazu befinde sich an der Außenseite des Vordachs eine Schiene, die ein Abtropfen verhindere.

In der Ambulanzkarte vom 31. Jänner 2024 sei lediglich vermerkt, dass die Klägerin auf einer Eisplatte ausgerutscht sei. Wäre die Klägerin tatsächlich im Eingangsbereich ihres Wohnhauses gestürzt, so hätte sie dies auch im Zuge der Aufnahme im Krankenhaus angegeben. Dort befinde sich geschultes Personal, welches immer nach den tatsächlichen Ursachen einer Verletzung frage. Außerdem sei ein Ausrutschen auf einer Eisplatte mit weiteren Verletzungen verbunden (Abschürfungen bzw. Prellmarken an der Hand, am Ellbogen oder an der Hüfte). Nichts dergleichen sei in der Ambulanzkarte festgehalten.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 30) hat das Erstgericht das Leistungsbegehren (Spruchpunkt I.1.) sowie das Feststellungsbegehren (Spruchpunkt I.2.) abgewiesen und die Klägerin schuldig erkannt, der Beklagten die mit EUR 6.526,70 (Spruchpunkt II.), der ersten Nebenintervenientin die mit EUR 5.337,66 (Spruchpunkt III.) und dem zweiten Nebenintervenienten die mit EUR 4.270,68 (Spruchpunkt IV.) bestimmten Kosten des Verfahrens (jeweils brutto) erster Instanz zu ersetzen.

Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, der bis auf die oben fett und kursiv dargestellten Feststellungen [T1] und [T2a] bis [T2d] (oben Seiten 3f) im Rechtsmittelverfahren unstrittig ist, begründet das Erstgericht seine Entscheidung rechtlich im Wesentlichen wie folgt:

„Die Klägerin stützt ihr Begehren gegenüber der Beklagten unter anderem auf Schadenersatz ex contractu aufgrund des bestehenden Mietvertrags. Die Klägerin muss dabei sowohl einen Schaden, eine rechtswidrige Handlung der Beklagten und einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem eingetretenen Schaden behaupten und beweisen. Das Verschulden der Beklagten wird bei vertraglicher Haftung gemäß § 1298 ABGB hingegen vermutet.

Eine grundsätzliche vertragliche Haftung der Beklagten ist fallkonkret zu bejahen. Den Bestandgeber treffen bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt wird; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen – soweit ihm zumutbar – zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Person oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen (RIS-Justiz RS0020884). Der Vermieter hat daher im Rahmen seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter auch dafür zu sorgen, dass dieser durch die Unterlassung von Erhaltungsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht zu Schaden kommt (so schon 5 Ob 3/05k; RS0023168).

Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person – sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden – mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen betraut. Für diese haftet der Verkehrssicherungspflichtige fallkonkret aufgrund der vertraglichen Verbindung zur Klägerin nach § 1313a ABGB ( Gartne r in Kainc/Reiber , Mietrecht. Das Casebook 21. Kapitel, Rz 21.43 [Stand 1.2.2020, rdb.at]).

Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht orientiert sich an der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf.

Der Klägerin gelang es im Zuge des abgeführten Beweisverfahrens nicht, unter Beweis zu stellen, dass tatsächlich am 31. Jänner 2024 eine Eisfläche vor dem Eingangsbereich des Wohnhauses mit der Adresse ** vorhanden war und sie aufgrund dieser Eisfläche zu Sturz kam und sich verletzte. Dies geht zu ihren Lasten.

Selbst für den Fall, dass man eine vorhandene Eisfläche vor dem Eingangsbereich am 31. Jänner 2024 annehmen würde, so ergab das abgeführte Beweisverfahren aber auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die – seitens der Beklagten beigezogenen und ihr daher zuzurechnenden – Räumungsdienste. Es herrschten knapp eine Woche vor dem Sturz der Klägerin trockene Verhältnisse und gab es seit dem 19. Jänner 2024 keinen messbaren Niederschlag mehr. [Der zweite Nebenintervenient] streute zuletzt am 22. Jänner 2024 den gegenständlichen Unfallsort. Dass die seitens der Beklagten beigezogenen Räumungsdienste ihre Pflichten verletzten und entgegen einer Notwendigkeit keine Streumaßnahmen durchführten, ergab das Beweisverfahren nicht. Aufgrund der seit dem 25. Jänner 2024 trockenen Wetterverhältnisse gab es keinerlei Erfordernisse zu einer erneuten Streuung der Unfallstelle vor dem Unfall am 31. Jänner 2024.

Soweit die Klägerin demnach Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden begehrt, war das Klagebegehren abzuweisen.

[…]“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 31) aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte (ON 33), die erste Nebenintervenientin (ON 35) und der zweite Nebenintervenient (ON 36) beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt .

1. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln :

1.1. Die Klägerin bemängelt zunächst die unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie. Die erlittenen Verletzungen seien maßgeblich für die Verifizierung des Unfallhergangs. Wäre das Erstgericht dem Beweisantrag der Klägerin (und des zweiten Nebenintervenienten) gefolgt, und hätte es einen medizinischen Sachverständigen aus der Unfallchirurgie bestellt, wäre objektiv bestätigt worden, dass die erlittenen Verletzungen der Klägerin geradezu charakteristisch für ein Ausrutschen und Umknicken des Fußes auf einer Eisfläche seien. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin tatsächlich durch eine vereiste Eisfläche zu Sturz gekommen sei, wäre daher unterblieben.

Die Klägerin habe zudem ein Farblichtbild des Eingangsbereiches samt Glas-Vordach als Urkunde ./G zum Beweis dafür vorgelegt, dass in den Wintermonaten Schnee auf dem Vordach liege, welcher bei wärmeren Temperaturen als Schmelzwasser auf die darunter liegende Asphaltfläche tropfe, dort nach Abkühlung gefriere und zur Eisfläche werde. Auf dem Lichtbild sei ein dunkler Wasserfleck auf dem Randstein direkt unterhalb eines Abflussstutzen im linken Bereich des Vordachs zu erkennen, der dies bestätige. Nach dem meteorologischen Gutachten seien in ** zum Sturzzeitpunkt noch um die 5 cm Schnee gelegen und hätte sich auch auf den Dächern eine dünne Schneeschicht gehalten haben können. Die Abwärme des Hauses habe wahrscheinlich nicht ausgereicht, um bereits an den Vortagen ein vollständiges Abschmelzen der Schneeschicht auf dem Vordach über dem Sturzort zu bewirken. Zwischen dem 25. Jänner 2024 und dem Unfallstag habe zudem Wechselfrost mit bis zu 6 Grad am Nachmittag geherrscht, und die Temperatur zum Sturzzeitpunkt hin habe aber wieder die Frostgrenze unterschritten. Daraus folge, dass sich am Unfallstag noch eine Schneeschicht auf dem Vordach befunden habe, die infolge der ansteigenden Temperaturen tagsüber (bis + 6 Grad) abzuschmelzen begonnen habe, als Schmelzwasser auf die Asphaltfläche des linken Eingangsbereiches abgeflossen sei und sich wegen des Gefälles von 4 cm zumindest seit dem 25. Jänner 2024 eine Eisfläche gebildet habe. Beziehe man die Feststellungen mit ein, dass das Vordach eine Tiefe von 1,18 m aufweise und sich der Sturz der Klägerin ca 40 cm links und ca 1,10 m von der Eingangstüre entfernt ereignet habe, so decke sich dies vollends mit der Stelle, an der das Schmelzwasser auf den Asphaltboden geleitet werde. Hätte das Erstgericht sich ausreichend mit dem Vorbringen und den angebotenen Beweismitteln verbunden mit den Ergebnissen des Ortsaugenscheines und des meteorologischen Gutachtens auseinandergesetzt, hätte es anstatt der getroffenen Negativfeststellungen zum Ergebnis gelangen müssen, dass am Unfallstag Schnee auf dem Vordach gelegen und Schmelzwasser von dort auf den darunterliegenden Asphalt geronnen sei, wo es gefroren sei und eine Eisfläche ausgebildet habe, auf der die Klägerin ausgerutscht, umgeknickt und schließlich gestürzt sei und sich dabei einen Bruch des linken Außenknöchel zugezogen habe.

1.2. Die Beklagte, die erste Nebenintervenientin und der zweite Nebenintervenient halten dem in ihren Berufungsbeantwortungen zusammengefasst entgegen, dass die Klägerin in ihrer Aussage selbst angebe, nicht zu wissen, warum sie am 31. Jänner 2024 zu Sturz gekommen sei. Es sei gut möglich, dass die Klägerin mit dem Fuß einfach nur umgeknickt sei und sich dabei verletzt habe. Ob das Umknicken auf Glatteis zurückzuführen sei, könne von einem medizinischen Sachverständigen nicht festgestellt werden. In diesem Sinne gelinge es der Klägerin nicht, die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Die Klägerin übersehe bei ihren weiteren Ausführungen in der Berufung zudem, dass der Eingangsbereich des Wohnhauses nach Westen ausgerichtet, also insbesondere am Nachmittag der direkten Sonnenstrahlung ausgesetzt sei. Beim Vordach handle es sich um ein Glasdach, das einerseits von oben der Sonnenstrahlung und andererseits von unten bei jedem Öffnen der Eingangstür der Wärmestrahlung aus dem Wohnhaus ausgesetzt sei. Es könne daher nahezu ausgeschlossen werden, dass sich am Vorfallstag noch eine Schneeschicht auf dem Vordach befunden habe. Die Klägerin sei nach eigenen Angaben circa 1,10 m von der Eingangstür und circa 40 cm links der Eingangstür entfernt zu Sturz gekommen und habe sich mit den Händen im Bereich des Sockels abgestützt. Daraus ergebe sich zwingend, dass sich die Sturzstelle unter dem Vordach befunden habe. Aufgrund des dortigen Gefälles von 4 cm (vom Wohnhaus weg zur Zufahrt) könne gar kein vom Vordach abrinnendes Schmelzwasser zur Sturzstelle gelangen, weil es dafür „aufwärts“ rinnen hätte müssen.

1.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:

1.3.1. Ein (primärer) Verfahrensmangel – wie der von der Klägerin zunächst geltend gemachte Stoffsammlungsmangel aufgrund der unterlassenen Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie – kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel wesentlich und abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043049). Die Berufungswerberin muss in ihrer Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1, § 496 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 34 und 37; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 496 Rz 6).

1.3.2. Davon ausgehend ist der Berufungswerberin zunächst entgegenzuhalten, dass die nach ihren Ausführungen durch ein unfallchirurgisches Gutachten zu klärende Frage, ob die erlittenen Verletzungen der Klägerin geradezu charakteristisch für ein Ausrutschen und Umknicken des Fußes auf einer Eisfläche seien, hier nicht entscheidend ist. Es konnte ja gerade nicht festgestellt werden, dass die Klägerin tatsächlich auf einer Eisfläche zu Sturz gekommen ist. Ob die erlittenen Verletzungen „charakteristisch“ für ein Ausrutschen auf einer Eisfläche sind, ist damit nicht von Relevanz. Die Klägerin hat in ihrer Berufung auch nicht näher dargelegt, inwiefern die beanstandete – auch mit der Aussage der Klägerin begründete (vgl Urteilsseiten 8f) – Negativfeststellung ohne den behaupteten Verfahrensfehler vom Erstgericht nicht getroffen worden wäre. Der Klägerin gelingt es damit nicht, die Erheblichkeit des Mangels hinreichend darzutun (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 496 Rz 6, § 471 Rz 9-13; RS0043027).

1.3.3. Aus dem Kontext ihres Vorbringens zur beantragten Beiziehung eines unfallchirurgischen Sachverständigen (ON 1, Seite 3; ON 5, Seite; sowie ON 9, Seiten 3, 4 und 5) geht im Übrigen nicht hervor, dass sich dieser Beweisantrag auf das Beweisthema bezieht, ob die erlittenen Verletzungen der Klägerin geradezu charakteristisch für ein Ausrutschen und Umknicken des Fußes auf einer Eisfläche seien. Damit hat die Klägerin nicht dem Grundsatz der Beweisverbindung entsprochen, nämlich dass das Beweisanbot einer Partei gleichzeitig mit den nunmehrigen Tatsachenbehauptungen gestellt werden muss. Es begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn ein derart nicht prozessordnungsgemäß beantragter Beweis, nicht aufgenommen wird (vgl RIS-Justiz RS0039882; vgl auch Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 Vor § 266 ZPO Rz 84 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).

1.3.4. Schließlich ist der Klägerin insoweit auch das Neuerungsverbot entgegenzuhalten, weil sie eine entsprechende Behauptung, dass die Verletzungen für ein Ausrutschen oder Umknicken auf einer Eisfläche „charakteristisch“ seien, im Verfahren erster Instanz gar nicht aufgestellt hat.

1.3.5. Mit ihren weiteren Ausführungen im Rahmen der Verfahrensrüge, die darauf abzielen, dass das Erstgericht bei ausreichender Auseinandersetzung mit den Verfahrensergebnissen zusammengefasst zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass die Klägerin auf einer Eisfläche ausgerutscht, umgeknickt und schließlich gestürzt sei, wodurch sie sich einen Bruch des linken Außenknöchel zugezogen habe, macht die Klägerin einen Begründungsmangel geltend. Ein solcher Verstoß gegen die Begründungspflicht kann zwar einen Verfahrensmangel darstellen ( Klauser/Kodek 18§ 272 ZPO E 37) – beispielsweise bei einer bloß formelhaften Beweiswürdigung; wenn Beweisergebnisse lediglich referiert werden, jedoch eine Wertung ihrer Glaubwürdigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Beweiswürdigung unterbleibt ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 8 [Stand 1.8.2017, rdb.at]); oder wenn zwar bei den einzelnen Feststellungen in Klammerzitaten dargelegt ist, auf welche Beweisergebnisse sich die getroffene Feststellung stützt, in der Beweiswürdigung aber nicht auf gegenteilige Beweisergebnisse eingegangen wird ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO³ 94). Kein solcher Formalfehler des Urteils liegt aber vor, wenn in der Begründung der Entscheidung bloß ein Umstand nicht erwähnt oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl RS0040165). Das Erstgericht hat sich hier mit den relevanten Beweisergebnissen zur behaupteten Eisfläche auseinandergesetzt; dass es die Beilage ./G schriftlich nicht erwähnt, stellt im Sinne dieser Erwägungen noch keinen Begründungsmangel dar. Im Übrigen erhellt nicht, warum sich aus dem in der Beilage ./G ersichtlichen dunklen Wasserfleck auf dem Randstein direkt unterhalb des Abflussstutzen auf das Vorhandensein einer Eisfläche zum Unfallszeitpunkt geschlossen werden sollte. Wenn die Klägerin hier argumentativ auch darauf verweist, dass dem meteorologischen Gutachten zufolge im Wohnort der Klägerin zum Sturzzeitpunkt noch um die 5 cm Schnee gelegen wären, ist ihr zu erwidern, dass sich diese Aussage des Sachverständigen nur auf „freie unberührte Wiesen“ bezog (ON 20, Seite 10). Das Erstgericht hat auch die Ausführungen des meteorologischen Sachverständigen, wonach „sehr lokale Eisglätte möglich“ war, in seine Erwägungen mit einbezogen (Urteilsseite 8, 2. Absatz) und ausführlich dargelegt, warum es dennoch eine Negativfeststellung getroffen hat (Urteilsseite 8, 3. Absatz bis Urteilsseite 9, 3. Absatz). Damit ist hier im Ergebnis kein im Rahmen einer Mängelrüge wahrzunehmender substanzieller Begründungsmangel erkennbar, der einer Überprüfung der Beweiswürdigung grundlegend entgegenstehen würde.

2. Zur Beweisrüge:

2.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellungen [T1] und [T2a] bis [T2d] (oben Seiten 3f) und begehrt die Ersatzfeststellungen:

Zu [T1]: „ Am 22. Jänner 2024 hat der [zweite Nebenintervenient] zwar vor Ort eine Schneeräumung durchgeführt, aber keine Salzstreuung.

Zu [T2a]: „ Am Unfallstag lag auf dem Glas-Vordach des Eingangsbereiches noch eine Schneeschicht die aufgrund der Plusgrade von bis zu 6 Grad tagsüber abzuschmelzen begann, wobei das Schmelzwasser über die Wasserablaufrinne und [den] links davon angebrachten Ablaufstutzen auf die darunter liegende Asphaltfläche abgeflossen ist.

Zu [T2b]: „ Der durch das Schmelzwasser feuchte Boden hat ungefähr zwischen 17:00 und 18:00 Uhr zu frieren begonnen, sodass im Unfallszeitpunkt durch Überfrieren der Feuchte eine Eisglätte bestanden hat.

Zu [T2c]: „ Als die Klägerin am Unfallstag um 19:15 Uhr zu ihrem Auto wollte, um ihre Geldbörse zu holen, rutschte sie auf der bereits vereisten Stelle mit dem linken Fuß aus, knickte um und kam zu Sturz. Dabei hat sie sich einen Bruch des linken Außenknöchels zugezogen.

Zu [T2d]: „ Aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzung ist es verständlich, dass die Klägerin andere Sorgen hatte, als sich um die Bodenbeschaffenheit im Sturzbereich zu kümmern.

2.2. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift, bzw durch welche Tatsache er sich für beschwert erachtet (1.), weshalb diese Feststellung Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse ist (2.), welche Tatsachenfeststellung statt dessen angestrebt wird (3.) und aufgrund welcher Beweise diese andere Feststellung zu treffen gewesen wäre (4.) (vgl RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 471 ZPO, Rz 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 ZPO Rz 6). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führt, sodass erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung gerechtfertigt sind. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt der Berufungswerber sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1; OLG Graz 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).

2.3. Im Konkreten:

2.3.1. Das Erstgericht hat die zu [T1] bekämpfte Feststellung auf Grundlage der Aussage des zweiten Nebenintervenienten und der Beilage ./4-N1 getroffen (siehe Urteilsseite 5). Tatsächlich deckt sich die Aussage des als Zeugen einvernommenen zweiten Nebenintervenient mit der bekämpften Feststellung, dass er am 22. Jänner auch Salz gestreut hat (ON 25.6, Seiten 8f: „[…] Wenn in der Beilage [./4-N1] die Rede von händischer Schneeräumung ist, dann ist damit einerseits die Schneeräumung mit der Schaufel gemeint, andererseits auch die Salzstreuung. [...] Ich habe zuletzt am 22. Jänner 2024 vor dem Unfallereignis am 31. Jänner die betroffene Liegenschaft betreut durch Salzstreuung, dies deshalb, weil es in den Tagen vor dem Unfall sonnig und trocken war und es auch untertags Plustemperaturen gab. […]). Im Übrigen bestreitet die Klägerin dies im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht, sondern geht selbst davon aus, dass die letzte Streuung vor ihrem Unfall am 22. Jänner 2024 stattgefunden hat (vgl ON 14, Seite 4: „[...] Darüber hinaus wäre die erste bzw die zweite Nebenintervenientin wenigstens dazu verpflichtet gewesen, gerade weil es sich bei dem Eingangsbereich um einen neuralgischen Punkt handelt, zumindest Schilder, die vor Glatteis warnen, anzubringen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine regelmäßigen Streuungen stattfanden und die letzte Streuung bereits am 22.01.2024 erfolgte.“). Der begehrten Ersatzfeststellung steht damit auch das Neuerungsverbot entgegen. Schließlich fehlt es der geforderten Ersatzfeststellung an Relevanz, kommt es ja nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte am 22. Jänner 2024 vor Ort keine Schneeräumung durchgeführt habe, sondern viel mehr darauf, ob am Unfallstag eine Eisfläche vorhanden war, auf der die Klägerin ausgerutscht ist und die dadurch zur Verletzung der Klägerin geführt hat.

2.3.2. Die zu [T2a] bis [T2d] bekämpften (Negativ-)Feststellungen stützt das Erstgericht auf die Aussagen der Klägerin und der Zeugin und begründet in seiner Beweiswürdigung ausführlich und nachvollziehbar, warum es zu diesem Ergebnis gekommen ist (Urteilsseiten 8f: „Der letztlich einzig strittige Punkt blieb die Frage, ob am 31.Jänner 2024 daher tatsächlich eine Eisfläche vor dem Eingangsbereich des Wohnhauses ** vorhanden war und die Klägerin auf ebendieser Eisfläche zu Sturz gekommen ist. Hier ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast diesbezüglich traf, welcher sie letztlich nicht entsprechen konnte. Es mussten in diesem Bereich Negativfeststellungen getroffen werden. Die Klägerin brachte im Verfahren zwar vor, auf einer Eisfläche im Eingangsbereich zu Sturz gekommen zu sein, sagte im Verfahren gegenüber der Richterin in weiterer Folge jedoch aus, dies nicht genau sagen zu können. Es sei jedenfalls rutschig bzw. eine rutschige Stelle gewesen. Sie habe auch nach dem Sturz nicht darauf geachtet, worauf sie ausgerutscht sei. Auch die Tochter der Klägerin, welche zum Zeitpunkt des Sturzes in der Wohnung war, konnte eigene Wahrnehmungen zur Unfallursache nicht schildern. Auch sie gab dazu befragt an, nicht sagen zu können, ob vor oder nach dem Sturz eine Eisfläche vor dem Eingangsbereich vorhanden war. Darauf habe auch sie nicht geachtet. Es trifft zwar zu, dass die Tochter der Klägerin angab, ihre Mutter habe ihr von einem Sturz wegen einer Eisfläche berichtet und scheint dies die Klägerin auch im Krankenhaus angegeben zu haben [vgl Beilage ./A], worauf sie – über dezidiertes Befragen durch den Klagevertreter – auch verwies, doch überzeugte dies das Gericht letztlich dennoch nicht. Die Klägerin selbst war es, die diesbezüglich befragt angab, nach dem Sturz nicht darauf geachtet zu haben, weshalb sie zu Sturz kam. Sie konnte daher nicht mehr angeben, ob es eine Eisfläche war oder eine andere rutschige Stelle. Auch zur Größe der allfälligen Eisfläche konnte sie keine Angaben mehr machen. Wenn sie jedoch damals im Krankenhaus – entsprechend ihren Angaben – von ihren Wahrnehmungen sprach bzw. diese wiedergab, so musste die Klägerin zwingend nach dem Sturz überprüft haben, worauf bzw. weshalb sie zu Sturz kam. Dies verneinte die Klägerin jedoch vor dem erkennenden Gericht. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin vermochten das Gericht aus diesem Grund nicht davon zu überzeugen, dass sie am Unfallstag tatsächlich auf einer Eisfläche zu Sturz gekommen ist, sodass diesbezüglich [mangels anderer Beweisergebnisse] mit einer Negativfeststellung vorgegangen werden musste. Auch hinsichtlich der konkreten Bodenverhältnisse zum Unfallszeitpunkt [nass bzw. feucht] musste eine Negativfeststellung getroffen werden. Diesbezüglich befragt konnten weder die Klägerin noch die Tochter derselben Angaben machen. Ebenso betreffend das Vorhandensein von Schnee am Vordach bzw. das Herabtropfen von Wasser von ebendiesem. Auch hier konnte die Klägerin keine Angaben tätigen. Die bloß vermutende Aussage der Klägerin, wonach die Bodenverhältnisse feucht gewesen seien, steht überdies im Widerspruch mit dem Inhalt des Gutachtens des meteorologischen Sachverständigen.“). Die Klägerin setzt sich mit diesen stichhaltigen Argumenten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nur rudimentär auseinander und argumentiert im Wesentlichen mit einzelnen Beweisergebnissen, warum die gewünschten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären. Zumal es für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung aber nicht ausreicht, aufzuzeigen, dass auch Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, sondern darzulegen ist, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind, es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175 [T1]) und die Klägerin in ihrer Beweisrüge nur die Beweisergebnisse herausnimmt, die ihren Standpunkt vermeintlich stützen, auf solche, die die Entscheidung des Erstgerichtes, eine Negativfeststellung zu treffen, untermauern, aber nicht eingeht, vermag die Beweisrüge keine stichhaltigen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes im Zusammenhang mit den Feststellungen [T2a] bis [2d] zu wecken.

2.4. Das Berufungsgerichtübernimmt daher den vom Erstgericht als Ergebnis einer nachvollziehbar begründeten und durch den Berufungsvortrag nicht erschütterten festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Die Klägerin erkennt eine unrichtige rechtliche Beurteilung zusammengefasst darin, dass die vorliegenden Feststellungen ergänzungsbedürftig seien. Das Erstgericht habe zu Unrecht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten und der ihr zuzurechnenden Räumungsdienste verneint. Die wechselnden Wetterphasen zwischen 22. Jänner 2024 und dem Unfallstag, mit der Möglichkeit von Eisglätte über Tage hinweg, hätten eine regelmäßige sorgfältige Prüfung der Bodenverhältnisse vor Ort und entsprechende Streuung, sei es mit Salz oder Kies, erfordert. Dem ständig frequentierten Eingangsbereich hätte besondere Aufmerksamkeit und ein Tätigwerden der Beklagten bzw der ersten Nebenintervenientin und des zweiten Nebenintervenienten erfordert. Allein durch den Umstand, dass der zweite Nebenintervenient trotz der für die Bildung von Eisglätte gefährlichen Wetterverhältnisse über neun Tage vollkommen untätig geblieben sei, habe dieser in eklatanter Weise seine Schutz- und Sorgfaltspflicht verletzt.

Aus der von der ersten Nebenintervenientin vorgelegten Wetterprognose für den 31. Jänner 2024 ergebe sich, dass es am Unfallstag in den Niederungen verbreitet frostig sein werde und punktuell Reifglätte nicht ausgeschlossen sei. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellung getroffen, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege und die ergänzende Feststellung begehrt werde:

Aus der von der Geosphere Austria übermittelten Wetterprognose für den 31. Jänner 2024 ist ersichtlich, dass in den Niederungen verbreitet mit Frost und punktuell mit Reifglätte gerechnet werden musste.

Wäre am Unfallstag der Eingangsbereich mit Salz oder Kies gestreut gewesen, wäre die Klägerin nicht ausgerutscht und nicht zu Sturz gekommen. Wobei nach der geltenden Rechtsprechung überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge.

Die unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie zum Beweis des tatsächlichen Sturzgeschehens und die unzureichende Auseinandersetzung mit der Beilage ./G sowie dem dazugehörigen Vorbringen der Klägerin vom 29. Oktober 2024 (ON 9) könne auch einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterstellt werden, sodass die Klägerin die unter 1.1. dargestellten Ausführungen auch unter dem Blickwinkel der Rechtsrüge geltend mache. Außerdem liege im letztgenanntem Kontext ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Es werde die ergänzende Feststellung begehrt:

Am Glas-Vordach des Wohnhauses befindet sich am vorderen Rand eine Wasserablaufrinne, über die und den am linken Ende darauf angebrachten Ablaufstutzen Oberflächengewässer wie Regen- oder im Winter Schmelzwasser auf den darunterliegenden Asphaltboden des Eingangsbereichs abgeleitet wird.

Die Feststellung sei deshalb essenziell, zumal es am 19. Jänner 2024 10 cm geschneit hätte und laut Gutachten des Sachverständigen ein völliges Abschmelzen der auf dem Vordach liegenden Schneeschicht nicht erfolgt sei, sodass aufgrund der Plusgrade, die tagsüber geherrscht hätten, Abschmelzwasser auf dem Asphaltboden des linken Eingangsbereichs abfließen und gefrieren hätte können. Als die Klägerin diesen Bereich überqueren habe wollen, sei sie aufgrund der fehlenden Streuung zum Sturz gekommen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre festzustellen gewesen, dass die Beklagte bzw der ihr zuzurechnende zweite Nebenintervenient in der Zeit vom 23. Jänner 2024 bis zum Unfallstag keinen Winterdienst beim Wohnhaus der Klägerin durchgeführt habe, obwohl dieser aufgrund des andauernden Wechselfrostes und der Warnung durch die Geosphere-Austria zwingend erforderlich gewesen wäre. Damit habe die Beklagte gröblich gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen bzw ihre Schutz- und Sorgfaltspflicht verletzt.

3.2. Die Beklagte , die erste Nebenintervenientin und der zweite Nebenintervenient halten dem in ihren Berufungsbeantwortungen zusammengefasst entgegen, das Erstgericht habe nicht feststellen können, dass die Klägerin am 31. Jänner 2024 aufgrund einer sich an der Sturzstelle befindlichen Eisfläche zu Sturz gekommen sei. Damit würden die Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt der Berufung ins Leere gehen. Da die Ursache für das Sturzgeschehen der Klägerin nicht festgestellt werden habe können, könne auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nicht zu Sturz gekommen wäre, wenn der Eingangsbereich am Vorfallstag mit Salz oder Kies gestreut gewesen wäre. Reifglätte sei für den 31. Jänner 2024 vom Sachverständigen ausgeschlossen worden. Aufgrund des sich im Eingangsbereich befindlichen Gefälles (vom Haus weg) sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass vom Vordach herabtropfendes Schmelzwasser zum Eingangsbereich gelangen habe können. Ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten liege nicht vor (Beklagte, ON 33, Seite 4).

Die Rechtsrüge gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern setze einzelne erstrichterliche Feststellungen in den Vordergrund, um daraus ein für die Klägerin günstigeres Gesamtergebnis abzuleiten. Insbesondere übergehe die Berufung, dass das Vorhandensein einer eisigen, nassen, feuchten oder rutschigen Stelle (generell also: einer Gefahrenstelle) am Unfallstag nicht festgestellt habe werden können. Bereits diese Negativfeststellungen würden rechtlich eine Haftung der Beklagten für den Vorfall ausschließen. Die von der Klägerin begehrte ergänzende Feststellung, wonach aus den Wetterprognosen Frost und punktuell Reifglätte abgeleitet werden könne, sei ohne jede rechtliche Relevanz, komme es doch nur darauf an, ob es am Vorfallstag bei der Sturzstelle tatsächlich eisig oder rutschig gewesen sei, und ob der zweite Nebenintervenient die Liegenschaft ordnungsgemäß winterdienstlich betreut habe. Letzteres sei vom Erstgericht zutreffend bejaht worden (erste Nebenintervenientin, ON 35, Seiten 4f).

Auf Basis des festgestellten Sachverhalts sei eine vorliegende Gefahrenquelle auszuschließen. Die Verkehrssicherungspflicht sei nicht verletzt worden. Dass die seitens der Beklagten beigezogenen Räumungsdienste ihre Pflichten verletzt bzw entgegen einer Notwendigkeit keine Streumaßnahmen durchgeführt hätten, habe das gesamte Beweisverfahren nicht ergeben. Die Klagsabweisung sei eine Folge daraus (zweite Nebenintervenient, ON 36, Seite 4).

3.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:

3.3.1. Soweit die Klägerin aufgreift, schon dadurch, dass der zweite Nebenintervenient trotz der für die Bildung von Eisglätte gefährlichen Wetterverhältnisse über neun Tage vollkommen untätig geblieben sei, habe dieser gegen seine Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen, übergeht sie die Feststellung, dass das Vorhandensein einer für die Verletzung der Klägerin kausalen Eisfläche nicht festgestellt werden konnte. Die Rechtsrüge geht damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RIS-Justiz RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).

3.3.2.1 Zu den behaupteten sekundären Feststellungsmängeln ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass ein solcher im Allgemeinen nur dann vorliegt, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]).

3.3.2.2. Die Klägerin vermisst hier zunächst Feststellungen zu den am 31. Jänner 2024 herrschenden Wetter- und Temperaturverhältnissen. Außerdem fordert sie eine ergänzende Feststellung dahingehend, dass der zweite Nebenintervenient in der Zeit vom 23. Jänner 2024 bis zum Unfallstag keinen Winterdienst beim Wohnhaus der Klägerin durchgeführt habe. Dabei übersieht sie, dass das Erstgericht in diesem Kontext ohnehin Feststellungen getroffen hat (zu den Temperatur- und Wetterverhältnissen: Urteilsseite 6, letzter Absatz und Urteilsseite 7, erster Absatz; oben Seite 5, 1. Absatz; zur letzten manuellen Schneeräumung vor dem Unfallstag: Urteilsseite 5, drittletzter Absatz; oben Seite 3, vorletzter Absatz). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann aber nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex – wie hier – bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RIS-Justiz RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]).

3.3.2.3. Der zur Ausgestaltung des Glas-Vordachs geforderten ergänzenden Feststellung fehlt es an Relevanz für die Beurteilung der Rechtssache: Selbst wenn der Sachverhalt entsprechend ergänzt werden würde, würde sich an der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nichts ändern, weil einer Haftung der Beklagten auch dann entgegenstünde, dass das Vorhandensein einer für den Sturz und demnach die Verletzung der Klägerin kausalen Eisfläche nicht festgestellt werden konnte.

3.3.3. Soweit die Klägerin im Rahmen der Rechtsrüge im Wesentlichen ihre Argumente zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederholt, ist sie auf die Ausführungen zu 1.3.1. bis 1.3.5. oben zu verweisen.

3.4. Das Berufungsgericht erachtet im Übrigen die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil für zutreffend (§ 500a ZPO).

4. Ergebnis : Aus diesen Gründen muss die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten, der ersten Nebenintervenientin und dem zweiten Nebenintervenienten die von diesen jeweils gesetzmäßig verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortungen zu ersetzen.

6. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO) insgesamt orientiert sich an der angemessenen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.

7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängig war.