§ 1298
§ 1298 — ABGB
§ 1298 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039264
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.
Entscheidungen 1.477
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Rechtssätze 167
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