JudikaturOGH

RS0043310 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Feststellungsmängel, die ihre Ursache in der rechtlichen Beurteilung haben, sind vom Berufungsgericht wahrzunehmen, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde, auch wenn der Berufungswerber die Mangelhaftigkeit nicht rügte.

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