RS0041719 – OGH Rechtssatz
Die Rechtsrüge ist nicht gehörig ausgeführt, wenn die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils als "völlig unrichtig" bezeichnet wird, denn es handelt sich nur um eine begründungslos gebliebene Ablehnung der Richtigkeit von rechtlichen Schlussfolgerungen in dem angefochtenen Urteil.