RS0043542 – OGH Rechtssatz
Wenn in der Berufungsschrift lediglich ausgeführt wurde, daß nach Durchführung der unter dem Gesichtspunkte der Mangelhaftigkeit angeführten Beweise das Erstgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre, so war der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und es hätte das Berufungsgericht auch dann nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können, wenn es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht geteilt hätte. Die rechtliche Beurteilung kann aber nunmehr auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befaßt und daß der Berufungswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeführt hat.