JudikaturJustiz7Ob185/11y

7Ob185/11y – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei J***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Walch Zehetbauer Rechtsanwälte OG in Wien, und den Nebenintervenienten Ö*****, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.340 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Juni 2011, GZ 1 R 92/11h 43, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Februar 2011, GZ 12 Cg 102/07m 39, in der Hauptsache bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich der Abweisung von 15.765 EUR samt 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 352 UBG seit 23. Jänner 2010 als Teilurteil bestätigt.

Die Entscheidung über die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen wird dem Endurteil vorbehalten.

Im Übrigen (hinsichtlich der Forderung von 20.575 EUR sA und der Kostenentscheidung) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die „S*****“ (in der Folge: S*****) schloss mit der Beklagten einen Lagervertrag hinsichtlich zweier Kühlaggregate, wobei die Geltung der AÖSp vereinbart wurden. Am 17. 10. 2006 verkaufte sie die Aggregate an den Nebenintervenienten (ab Lager) zu einem Kaufpreis von 30.000 EUR.

Der Nebenintervenient stand seinerseits bereits vor Abschluss dieses Kaufvertrags mit dem Geschäftsführer der Klägerin in Kaufvertragsverhandlungen. Im August 2006 besichtigte der Geschäftsführer der Klägerin die Aggregate im Lager der Beklagten. Am 21. 5. 2010 stellte der Nebenintervenient an die Klägerin ein Verkaufanbot mit einem Kaufpreis von 98.000 EUR, das diese an einem nicht mehr feststellbaren Tag (bis zum 10. 10. 2006) annahm. Es war vereinbart, dass der Nebenintervenient sofort nach Einlangen des Kaufpreises die beiden Kühlaggregate „freigeben“ werde und dass die Verladung der Aggregate in seinem Auftrag und auf seine Rechnung erfolgen solle.

Zwischen den Parteien bestand kein direkter Kontakt und die Beklagte wurde auch nicht vom Verkauf an die Klägerin verständigt. „Aus freiwilligem Entgegenkommen“ organisierte ein Mitarbeiter von S***** das Verladen der beiden Aggregate. Er gab mit Mail vom 17. 10. 2006 der Beklagten den Verkauf an den Nebenintervenienten vom gleichen Tag bekannt, nannte den Abholtermin 20. 10. 2006 und als „Abholer“ jene Spedition, die von der Klägerin mit dem Transport beauftragt worden war. Angesichts des Umstands, dass die Spedition oftmalig für S***** tätig sei, werde um „Mithilfe bei der Verladung (Verladung der Kälteanlage mittels 12 t Stapler)“ ersucht.

S***** erteilte bei Verladung von Kühlgeräten durch die Beklagte immer die Weisung, ob ein Kran zu verwenden ist oder wie hier nicht.

Am vereinbarten Tag verluden zwei Mitarbeiter der Beklagten mit „unterschiedlich großen Gabelstaplern“ die beiden unverpackten Kühlaggregate auf die von der Klägerin zur Abholung bereitgestellten LKW. Dabei wurden beide Kühlaggregate beschädigt. Wären die Kühlaggregate nicht mit „falschen Hebemitteln“, sondern mit einem Kran verladen worden, wären die Schäden nicht entstanden. Die Mitarbeiter der Beklagten haben die Beschädigung an den Kühlaggregaten nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Die beiden Gabelstaplerfahrer, die die Beladung der LKW vornahmen, sind sehr verlässliche Mitarbeiter der Beklagten , die schon jahrelang für diese tätig sind. Beide haben noch nie Schäden am Transportgut selbst verursacht. Es kam lediglich zu Beschädigungen an Verpackungen, die branchenüblich und nicht zu verhindern sind. Bei Beschädigungen meldeten sie diese ihren Vorgesetzten. Es ist möglich, dass den Mitarbeitern der Beklagten die Beschädigungen an den beiden Kühlaggregaten beim Verladen nicht aufgefallen sind. Hätten sie das Ladegut nach dem Verladen kontrolliert, so hätten sie die Beschädigungen erkennen können.

Für die Fahrer des Frachtführers wären die Beschädigungen an den Kühlaggregaten erkennbar gewesen, sie haben aber keinen entsprechenden Vermerk in den Frachtbriefen eingetragen.

Die Klägerin musste für die Reparatur der beiden Kühlaggregate 20.575 EUR netto bezahlen.

Im Verfahren 19 Cg 15/08w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wurde die Forderung der Klägerin gegen ihre Frachtführerin auf Ersatz der Reparaturkosten rechtskräftig abgewiesen. In diesem Verfahren sagten die beiden Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen aus, dass sie eine Beschädigung der Aggregate aus Anlass der Verladung nicht bemerkt haben und dass sie diese ihrem unmittelbaren Vorgesetzten gemeldet hätten, hätten sie eine solche festgestellt. Die Klägerin hatte der Frachtführerin 9.728,22 EUR an Verfahrenskosten zu ersetzen. Sie musste auch insgesamt 6.551 EUR an Barauslagen zahlen. Soweit diese Kosten (zum Teil) vom Rechtsschutzversicherer der Klägerin getragen wurden, erfolgte eine Rückzession.

Die Klägerin begehrt den Ersatz der Reparaturkosten für die beiden Kühlaggregate und der im Verfahren 19 Cg 15/08w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz aufgewendeten Prozesskosten. Die Beklagte hafte für die Reparaturkosten als Schädiger der im Eigentum der Klägerin stehenden Kühlaggregate. Selbst wenn man die Ansicht vertreten sollte, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Schädigung nicht Eigentümerin der Aggregate gewesen sei, so handle es sich um einen Fall der bloßen Schadensverlagerung. Die Beklagte hafte aus dem Lagervertrag/Verladeauftrag, weil der Vertrag Schutzwirkungen zu Gunsten der Klägerin entfalte. Die Beklagte hafte weiters deliktisch, weil sie fremdes Eigentumsrecht grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verletzt habe. Ihre Haftung für habituell untüchtige Gehilfen ergebe sich aus § 1315 ABGB. Es seien den von der Beklagten eingesetzten Personen mehrfach grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Sie hätten nicht nur die Staplergabeln an völlig ungeeigneten Auflagerpunkten angesetzt, sondern auch an völlig ungeeigneten Stellen, nämlich an leicht verbiegbaren Blechteilen und Rohren. Es sei für jedermann leicht erkennbar, dass das Ansetzen des Gabelstaplers an diesen Stellen zwangsläufig zu Schäden führen müsse. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten daher ernstlich damit rechnen müssen, dass durch ihr Verhalten Schäden entstehen könnten und sie hätten sich damit abgefunden. Weiters sei die Sorglosigkeit der Gehilfen der Beklagten auch daran zu erkennen, dass sie die verladenen Kühlaggregate nach Durchführung des Beladungsvorgangs nicht auf allfällige Schäden untersucht hätten. Hinsichtlich der Beschädigungen, die im Zuge der Abwicklung des Lagervertrags entstanden seien, stehe der Klägerin gegen ihren Vertragspartner, dem Nebenintervenienten, kein deckungsgleicher Schadenersatzanspruch zu.

Weiters werde der Ersatz der Prozesskosten im Verfahren 19 Cg 15/08w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz begehrt, weil die Beklagte wahrheitswidrig behauptet habe, dass die Schäden an den Kühlaggregaten nicht von ihren Mitarbeitern verursacht worden seien. Es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen, durch Befragung ihrer Mitarbeiter den nunmehr feststehenden Beschädigungsvorgang zu klären. Die Klägerin habe es, auch im Hinblick darauf, dass auf den Frachtbriefen kein Schadensvermerk gesetzt worden sei, für wahrscheinlich halten müssen, dass die Schäden an den Kühlaggregaten während der Obhutszeit des Frachtführers erfolgt seien. Die Beklagte habe versucht, sich ihrer Verantwortung zu entziehen. Der Aufwand, der der Klägerin in dem genannten Verfahren entstanden sei, sei im Interesse der Beklagten getätigt worden, jedenfalls zu deren klaren und überwiegenden Vorteil. Die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts ergebe sich auch als Nebenpflicht aus jenem Vertrag, den sie mit ihrem Auftraggeber geschlossen habe.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Die Geräte seien nicht in der Obhut der Beklagten beschädigt worden. Die Klägerin sei nicht vom Schutzbereich des Einlagerungsvertrags umfasst, und überdies zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht Eigentümerin der Kühlaggregate gewesen, sodass sie auch nicht berechtigt sei, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Es seien die AÖSp anzuwenden, weil diese dem Lagervertrag zugrunde gelegen seien. Damit sei die Haftung der Beklagten mit maximal 1.090,09 EUR begrenzt und ein allfälliger Anspruch der Klägerin verjährt. Der Nebenintervenient sei verpflichtet gewesen, die Geräte am Firmengelände der Beklagten der Klägerin zu übergeben, sodass die Gefahr erst nach Ablieferung auf die Klägerin übergegangen sei. Die Beklagte habe weder untüchtige noch wissentlich gefährliche Personen eingesetzt. Sie habe kein Auswahlverschulden.

Der Nebenintervenient erklärte seinen Beitritt, erstattete aber kein eigenes Vorbringen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Eigentum an den Kühlaggregaten sei erst mit Beendigung der Verladung auf die Klägerin übergegangen, sodass sie im Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht Eigentümerin gewesen sei. Auch die Preisgefahr sei erst mit der Übergabe an den Frachtführer nach dem hier anzuwendenden Art 67 Abs 1 UN K übergegangen. Abgesehen davon könne der Geschäftsherr im deliktischen Bereich nur für Besorgungsgehilfen, die habituell untüchtig seien oder deren Gefährlichkeit er kenne, haften. Dies stehe nicht fest. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten stützen, weil ihr gegenüber dem Nebenintervenienten umfassende vertragliche Schadenersatzansprüche zustünden. Selbst wenn man aber vom Vorliegen von Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ausgehen wolle, könne sich die Klägerin nicht auf andere Ansprüche stützen als sie S***** als Vertragspartnerin selbst zustünden. Es sei der Anspruch jedenfalls nach § 64 AÖSp verjährt. Der auf § 1037 ABGB gestützte Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses scheitere daran, dass die Beklagte diesem Verfahren als Nebenintervenientin beigetreten sei. Es sei der Beklagten gelungen, nachzuweisen, dass sie an der (objektiv) unrichtigen Behauptung, ihre Mitarbeiter hätten an den Kühlaggregaten keine Beschädigungen herbeigeführt, kein Verschulden treffe. Es bestehe daher auch keine deliktische Haftung.

Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil in der Hauptsache. Es ließ die oben kursiv wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts ungeprüft und sprach aus, dass der dazu gerügte Verfahrensmangel (der zu bejahen sei, wenn die Feststellungen relevant wären) auf Grund der Rechtsansicht des Berufungsgerichts keine entscheidende Bedeutung habe. Das Berufungsgericht schloss sich nämlich der Ansicht des Erstgerichts an, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Beschädigung der Kühlaggregate noch nicht deren Eigentümerin gewesen sei. Auch die Preisgefahr sei erst mit der Übergabe an den Frachtführer (Beendigung der Verladung) auf die Klägerin übergegangen. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Beschädigung weder Eigentümerin gewesen sei noch die Preisgefahr getragen habe, sei sie auch nicht unmittelbar von der Beklagten und deren Gehilfen geschädigt worden. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin liege nicht vor, weil diese nicht Empfängerin der Leistung der Beklagten gewesen sei, sondern der Nebenintervenient als „Dritter“ auf Grund des Vertrags zwischen der Beklagten und S*****. Die Beklagte sei daher nur dem Nebenintervenienten, nicht jedoch der Klägerin gegenüber zur Sorgfalt/Fürsorge vertraglich verpflichtet gewesen.

Der Prozesskostenersatz könne nicht im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag begehrt werden, weil sich die Beklagte ohnehin als Nebenintervenientin dem Vorprozess angeschlossen habe. Ein Anwendungsfall des § 1041 ABGB liege nicht vor, weil die Klägerin den Vorprozess in erster Linie zum eigenen Nutzen geführt habe. Ob die Beklagte ein Verschulden an der unrichtigen Behauptung, ihre Mitarbeiter hätten die Beschädigungen nicht verursacht, treffe, sei nicht zu prüfen. Eine Sonderbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin im Sinn des § 1300 ABGB sei nicht vorgelegen. Die objektiv rechtlichen Schutzpflichten bezögen sich daher nur auf den Nebenintervenienten, nicht aber auf die Klägerin. Im deliktischen Bereich sei nur für einen wissentlich falschen Rat einzustehen, wobei Schädigungsvorsatz erforderlich sei, der hier aber nicht vorliege.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Übergang der Preisgefahr nach UN K fehle. Der Fall könne auch Anlass bieten, die Judikatur zur „Sonderbeziehung“ im Sinn des § 1300 ABGB mit dem möglichen Ergebnis fortzuentwickeln, dass die Beklagte auch für eine fahrlässig erteilte Falschauskunft der Klägerin gegenüber hafte.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Der Nebenintervenient beteiligt sich am Revisionsverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen kommt der Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Beschädigung oder erst nach Übergabe an die Frachtführerin und damit erst nach Eintritt der Beschädigung Eigentümerin der beiden Kühlaggregate gewesen ist, keine erhebliche Bedeutung zu. Selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht Eigentümerin der Sachen gewesen wäre, stünde dies der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus folgenden Gründen nicht entgegen:

Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, während der Schädiger für einen Drittschaden nicht haftet (RIS Justiz RS0022638). Nur in Fällen bloßer Schadensverlagerung ist der Schädiger auch insoweit zum Ersatz verpflichtet. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden eine typische Folge ist, die die übertretene Norm verhindern wollte, aber auf Grund gesetzlicher Bestimmung oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise wirtschaftlich von einem Dritten zu tragen ist. Die bloße Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten soll den Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreien. Hat daher den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit (8 Ob 118/04t, 1 Ob 210/08a, 2 Ob 190/09v; vgl RIS Justiz RS0022638 [T7, T8, T9, T10], RS0022578 [T2, T4]).

Unstrittig ist, dass die Beschädigung nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Nebenintervenienten und der Klägerin entstanden ist, die Klägerin bereits vor Eintritt der Beschädigung den Kaufpreis an den Nebenintervenienten bezahlt hat und sie als Käuferin und spätere Eigentümerin den Schaden wirtschaftlich zu tragen hat. Im Vermögen des Nebenintervenienten ist durch die Handlungen der Mitarbeiter der Beklagten daher kein Schaden eingetreten. Der Schaden hat sich auf die Klägerin verlagert. Sie ist daher jedenfalls zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Beschädigung der jetzt in ihrem Eigentum stehenden Kühlaggregate legitimiert.

Nach den Feststellungen verpflichtete sich der Nebenintervenient als Verkäufer gegenüber der Klägerin als Käuferin dazu, die beiden Kühlaggregate in seinem Namen und auf seine Rechnung auf den vom von der Klägerin beauftragten Frachtführer zur Verfügung gestellten LKW mittels 12 t Gabelstapler zu verladen. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin handelte die Beklagte als Erfüllungsgehilfin des ihr gegenüber dazu verpflichteten Nebenintervenienten (unter Einschaltung von S***** als weiteren Erfüllungsgehilfen). Dieser Beladeauftrag wurde gesondert erteilt und war nicht bereits Gegenstand des Lagervertrags zwischen S***** und der Beklagten.

Zu prüfen ist, ob der Beladevertrag zu Gunsten der Klägerin Schutzwirkungen entfaltet.

In Lehre und Rechtsprechung ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Der Dritte erwirbt unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (RIS Justiz RS0037785), der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Person haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (2 Ob 226/05g mwN). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt (2 Ob 226/05g; RIS Justiz RS0034594). Soll aber die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er Kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RIS Justiz RS0022814). Diese Rechtsprechungslinie wurde trotz kritischer Stellungnahmen (vgl Karollus in seiner Anmerkung zu 1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331; Schmaranzer , Ausschluss des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter durch unmittelbare vertragliche Ansprüche in JBl 2005, 267; derselbe , Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, S 98 ff jeweils mwN) aufrechterhalten (vgl etwa 6 Ob 170/08f, 6 Ob 60/08d). Neue Argumente gegen diese Rechtsprechung wurden nicht vorgebracht. Es ist von ihr nicht abzugehen. Da die Beklagte Erfüllungsgehilfin des Verkäufers war, kann sich die Klägerin auf die Schutzwirkung des Verladevertrags nicht stützen.

Die Klägerin macht auch noch eine deliktische Haftung der Beklagten geltend.

Einen Erfüllungsgehilfen trifft einem Dritten gegenüber eine deliktische Haftung, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist (RIS Justiz RS0022801). Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten (RIS Justiz RS0022946). Das Eigentumsrecht ist ein solches absolut geschütztes Recht (RIS Justiz RS0010350). Eine juristische Person wie die Beklagte haftet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die in „gehobener“ Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen, also für ein anzulastendes Überwachungsverschulden oder einen Organisationsmangel (RIS Justiz RS0009171).

Die Klägerin hat nie behauptet, dass die Organe oder Repräsentanten der Beklagten ein Organisations oder Überwachungsverschulden trifft. Sie hat auch keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem ein solches abzuleiten wäre. Schon aus diesem Grund kann sich eine Haftung der Beklagten für die Reparaturkosten nur aus § 1315 ABGB ergeben.

Die Klägerin legte im erstinstanzlichen Verfahren dar, warum sie das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten für so auffällig hält, dass sich daraus ihre habituelle Untüchtigkeit ergeben soll. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorliegen eines Verfahrensmangels bejaht, sodass die oben wiedergegebenen, kursiv gedruckten Feststellungen nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es fehlen aber auch noch andere Feststellungen, insbesondere zum Verladevorgang selbst und zu den konkreten Handlungen der Mitarbeiter der Beklagten (es steht nicht einmal fest, welche Gabelstapler sie verwendeten), sodass die Rechtssache gleich an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. Bei der Beurteilung einer Haftung nach § 1315 ABGB wird Folgendes zu beachten sein:

Der Begriff der Untüchtigkeit gemäß § 1315 ABGB ist im Sinn eines habituellen Zustands zu verstehen, also dahin, dass Untüchtigkeit vorliegt, wenn der Besorgungsgehilfe die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufs nicht geeignet ist (RIS Justiz RS0028885, RS0107261). Ein einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person begründet noch nicht deren Untüchtigkeit (RIS Justiz RS0028925; RS0028824). Selbst grob fahrlässiges Verhalten reicht hiezu für sich allein noch nicht aus (4 Ob 553/92, 2 Ob 107/98v, 6 Ob 228/04d, 9 Ob 79/06t). Dennoch kann auch schon aus einem einmaligen Versagen des Besorgungsgehilfen abgeleitet werden, dass er habituell untüchtig ist, wenn sich aus der Art des Versagens also aus dem Verhalten im konkreten Fall schlüssig ergibt, dass es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt oder dass ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Gehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Erkenntnissen seines Tätigkeitsbereichs zu arbeiten (3 Ob 217/75, 8 Ob 16/85, 4 Ob 553/92 je mwN). Die Beweislast für die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen trifft den Geschädigten (RIS Justiz RS0029068).

Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass alle Beteiligten einvernehmlich die Verladung mit einem 12 t Gabelstapler vorgaben. Die Verwendung eines Krans wurde nicht verlangt. Dass kein Kran verwendet wurde, kann den Mitarbeitern der Beklagten daher grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, außer sie hätten im Sinn des § 1315 ABGB vorwerfbar erkennen müssen, dass der verwendete Gabelstapler jedenfalls ein untaugliches Hebemittel ist. Eine relevante Untüchtigkeit kann sich auch aus dem völlig unsachgemäßen Einsatz des verwendeten Hebemittels ergeben. Es kann daher nach Verbreiterung des Sachverhalts über diesen Anspruch abschließend entschieden werden.

Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten. Sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung einem Dritten gegenüber sein (RIS Justiz RS0023619). Eine Haftung für fahrlässig verursachte Prozesskosten kann insbesondere bei Verletzung von vertraglichen Schutz und Sorgfaltspflichten eintreten (vgl etwa 9 Ob 140/03h; RIS Justiz RS0023150, RS0109200, RS0108826). Im vorliegenden Fall besteht aber wie oben dargelegt keine Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten.

Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auch auf § 1300 ABGB.

Für die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 ABGB erster Satz („gegen Belohnung“) oder nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Betracht kommt, ist nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (RIS Justiz RS0044121, RS0026596). Für einen unentgeltlichen Rat wird also nur gehaftet, wenn er nicht aus bloßer Gefälligkeit erteilt wird (RIS Justiz RS0026544, RS0122164).

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 Ob 49/09k (RIS Justiz RS0044121 [T10], RS0026596 [T12 und T13]) lag zu Grunde, dass der Hausverwalter der Klägerin, die auf einem der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden vereisten Parkplatz zu Sturz kam, irrtümlich die unrichtige Auskunft gab, dass eine von ihm näher bezeichnete (von der Klägerin dann erfolglos in Anspruch genommene) Dritte mit der Streuung des Parkplatzes der Beklagten betraut worden sei. Es wurde ausgesprochen, dass die von der Rechtsprechung geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten dadurch begründet werde, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt werde, also nicht bloß aus reiner Gefälligkeit. Auch ein deliktisches Schadenereignis zwischen den Beteiligten ist eine Situation, auf Grund derer es nachfolgend (auch) zu einer Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommen kann. Nichts anderes gilt für den Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wie dort (zustimmend Hackl in einer Rubrik zur Anmerkung Macholds in Zak 2010/705, 407; ablehnend Machold, in Zak 2010/636, 371; Dullinger in JBl 2011, 443).

Auf die Kritik an der Entscheidung muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil die Beklagte keinen (außergerichtlichen) Rat erteilt, sondern sich im gegen sie anhängigen Prozess verteidigt hat. Sie hat in ihrem Bestreitungsvorbringen darauf hingewiesen, dass die Schäden nicht in ihrer Obhut eingetreten seien. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 28. 2. 2008 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen die Frachtführerin unterbrochen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der Beklagten an dieser Prozessführung beweist (RIS Justiz RS0022796). Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt aussichtslos erscheinen muss und ein Verfahren geführt wird, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, liegt Rechtsmittelmissbrauch vor (RIS Justiz RS0022804).

Im Prozess muss es der Beklagten gestattet sein, ihren Prozessstandpunkt prüfen zu lassen, ohne dass sie für die Kosten von Folgeprozessen haftet, die die Klägerin einleitet. Sie muss nicht zunächst abwarten, ob sie ihren Standpunkt überhaupt beweisen kann. Aus dem von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte ihr Bestreitungsvorbringen wissentlich unrichtig erstattet hat.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0019869). Diese Anspruchsgrundlage scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. (RIS Justiz RS0112478 [T3, T4]). Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen (RIS Justiz RS0114659).

Die Klägerin führte den Prozess gegen ihre Frachtführerin zum eigenen Vorteil zur Abklärung des Sachverhalts und ihrer Anspruchsberechtigung. Die Klägerin verkündete zwar der Beklagten den Streit und d iese trat dem Verfahren auch (von der Frachtführerin unbeanstandet) als Nebenintervenientin bei. Der Beitritt als Nebenintervenient ist jedoch nur zulässig, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt (RIS Justiz RS0035724). Ein allfälliges wirtschaftliches Interesse oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse reicht zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus (RIS Justiz RS0035724 [T4]).

Die Beklagte ist der Klägerin mangels Vertragsbeziehung nicht regresspflichtig. Es bestand für die Beklagte wie dargelegt keine Pflicht, für die Klägerin den Sachverhalt aufzuklären oder sie dabei zu unterstützen. Der Vorprozess hatte nur Auswirkungen auf der Sachverhaltsebene. Die Streitverkündung allein begründet nicht unabhängig vom zu Grunde liegenden Sachverhalt und von ihrer Berechtigung einen Anspruch auf Kostenersatz.

Die Klägerin machte mit der Prozessführung auch keinen Aufwand, den eigentlich die Beklagte hätte selbst machen müssen (§ 1042 ABGB). Es fehlt an vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie der Beklagten und der Frachtführerin. Die Beklagte hätte gar keinen Grund gehabt, gegen die Frachtführerin vorzugehen.

Mangels Anspruchsgrundlage war bereits jetzt dieser Teil des Klagebegehrens abzuweisen.

Die Kostenaussprüche gründen sich auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
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