(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung im folgenden Rechtsträger genannt haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.
Rückverweise
AHG · Amtshaftungsgesetz
§ 1 Haftpflicht
…1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung im folgenden Rechtsträger genannt haften nach den Bestimmungen des…
Art. 41 (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 1, 6, 8, 9 und 10, BGBl. Nr. 20/1949)
…Gesetzesnovellen.) 10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 (§ …
§ 15 Schlussbestimmungen
…1) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft: 1. der Titel, die Abschnittsbezeichnungen und Abschnittsüberschriften, § 1…
Art. 11 § 2 Anhängige Verfahren
…1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren, 1. die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten…
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 3 Haftung für die Tätigkeit der FMA
…in Anspruch nehmen kann. (5) Die von den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG, es sei denn, dass sie im gesonderten Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen durchführen. Gleiches gilt für…
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 71 Zertifizierte Forschungseinrichtung
…Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen. (2) Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu…