JudikaturJustizRS0023619

RS0023619 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Das gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (so schon SZ 34/34; SZ 38/52; VersR 1970,560; 7 Ob 138/71).

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26