JudikaturJustizRS0023150

RS0023150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2023

Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckte.

Entscheidungen
28