RS0022638 – OGH Rechtssatz
RS0022638 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Wort "jedermann" ist nicht wörtlich zu nehmen; es kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter - ausgenommen § 1327 ABGB - Schadenersatz begehren. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, den Schutz der Interessen des Beschädigten bezweckt.