BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1300

§ 1300

Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Anderen verursachet hat.

Entscheidungen
533
  • ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.

    In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.

    Rechtssätze
    99
  • ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.

    In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.