JudikaturJustizRS0009171

RS0009171 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im allgemeinen nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (vgl 1 Ob 87/71).

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