JudikaturJustizRS0028885

RS0028885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Der Begriff der Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB ist im Sinne des habituellen Zustandes zu verstehen, also dahin, dass Untüchtigkeit vorliegt, wenn der Besorgungsgehilfe die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufes nicht geeignet ist.

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