JudikaturJustiz11Os104/04

11Os104/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johann S*****, Ing. Josef G***** und Karl W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Juli 2003, GZ 14 Hv 1124/01x-272, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Mag. Holzleithner, der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** und ihrer Verteidiger Mag. Gutschreiter und Dr. Grebenjak, dieser auch als Verteidiger des abwesenden Angeklagten Karl W*****, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, betreffend den Angeklagten Johann S***** im Schuldspruch I B 1 sowie betreffend den Angeklagten Ing. Josef G***** im Schuldspruch II C jeweils im Umfang des Nichtabzuges des Bauzeitüberschreitungspönales im Ausmaß von 219.265,10 S (15.934,62 EUR) netto (ersatzlos) sowie hinsichtlich des Angeklagten Ing. Josef G***** im Schuldspruch II B 1 (zur Gänze) und demgemäß in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Johann S***** wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB (I A) sowie der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I B) gemäß §§ 28, 153 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten und Ing. Josef G***** für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen zur Last fallenden Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB (II A 1 und II B 2), teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB sowie der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II C) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (II E) gemäß §§ 28, 153 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der über Johann S***** verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die über Ing. Josef G***** verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** werden mit ihren (Straf )Berufungen auf diese Strafneubemessung verwiesen. Bezüglich des Angeklagten Ing. Josef G***** wird die Sache im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches II B 1 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben zurückverwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** im Übrigen sowie jene des Angeklagten Karl W***** (zur Gänze) werden verworfen.

Der Berufung des Karl W***** gegen den Ausspruch über die Strafe wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht auf sieben Monate herabgesetzt. Den Berufungen der Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben. Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** enthält, wurden Johann S***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: dritter Fall in der im Urteilszeitpunkt gültigen Fassung des BGBl I 2002/134), Abs 3 und 15 StGB (I A) sowie der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (I B), Ing. Josef G***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: dritter Fall idF BGBl I 2002/134), Abs 3, und 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II A 1 und II B; im Tenor [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] entgegen § 29 StGB als zwei Verbrechen ausgewiesen; US 6) sowie der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II C) und des Vergehens (richtig: der Vergehen; vgl 15 Os 176/03) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB teilweise in Form der Bestimmung nach § 12 zweiter Fall StGB (II G [richtig: E]) und Karl W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: dritter Fall idF BGBl I 2002/134), Abs 3 und 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II A 2) sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II D) schuldig erkannt.

Danach haben

(zu I) Johann S*****

A) am 10. Juni 1996 in Murau bzw Graz mit dem Vorsatz Dritte, nämlich

die E***** reg GenmbH unrechtmäßig zu bereichern, die Ö***** AG (Ö*****) und die Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese an ihrem Vermögen in einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten, verleitet bzw zu verleiten versucht, indem er im Schlusszuzählungsantrag der E***** reg GenmbH an die Ö***** AG (Ö*****) und an die Fachabteilung 3b des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung unter Benützung eines falschen Beweismittels, nämlich unter Vorlage der von der Ingenieurgemeinschaft B*****/K***** als Prüforgan durch unrichtige Leistungsnachweise und Bautagesberichte erschlichenen überhöhten Endabrechnungen des Unternehmens Ing. Sepp G***** für den baulichen Teil der Betriebsabwasserreinigungsanlage (BARA), den Betrag von 2,203.711,59 S (160.149,97 EUR) netto für tatsächlich nicht erbrachte Baumeisterleistungen als förderfähige Aufwendungen einreichte, zur Auszahlung restlicher Fondsmittel und zwar:

1) die Ö***** in Höhe von 440.742,32 S (32.029,99 EUR) netto, wobei es mangels Auszahlung beim Versuch blieb;

2) das Land Steiermark in Höhe von 220.371,16 S (16.014,99 EUR) netto;

B) die ihm durch Erteilung der Prokura bzw Übertragung der

technischen Geschäftsführung durch die E***** reg GenmbH, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der genannten Genossenschaft einen 40.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er

1) am 9. November 1995 in Murau die vom Unternehmen Ing. Sepp G***** für die Errichtung der Betriebsabwasserreinigungsanlage (BARA) der E***** reg GenmbH erstellte Schlussrechnung, in der auch nicht erbrachte Leistungen im Betrag von 2,203.711,59 S (160.149,97 EUR) netto in Rechnung gestellt waren, anerkannte und die Auszahlung dieses Betrages veranlasste;

2) nach dem 22. Juni 1995 und 30. Juni 1995 in Murau das zwischen der E***** reg GenmbH und dem Unternehmen Ing. Sepp G***** vereinbarte Pönale für Bauzeitüberschreitung in Höhe von 219.265,10 S (15.934,62 EUR) netto für die genannte Brauereigenossenschaft nicht einforderte;

3) nach dem 26. April 1995 in Murau für die H***** GmbH Rechnungen in Höhe von zumindest 483.121,56 S (35.109,81 EUR) netto durch die E***** reg GenmbH auszahlen ließ und diese bezahlten Rechnungen (gemeint: den vorerwähnten Betrag) nicht (vom genannten Unternehmen) zurückforderte, obwohl die H***** GmbH als Verursacherin des Implosionsschadens vom 26. April 1995 bzw als vertragliche Auftraggeberin der Firma Z***** zur Bezahlung der Rechnungen verpflichtet war;

4) vor dem 30. November 1992 und 20. Juli 1993 in Murau die vom Unternehmen Ing. Sepp G***** für den Umbau des Werkstättengebäudes und des alten Lagerkellers (der E***** reg GenmbH) gelegten Rechnungen, in denen auch nicht erbrachte Leistungen im Betrag von 250.209,17 S (18.183,41 EUR) netto in Rechnung gestellt waren, anerkannte und die Auszahlung dieser ungerechtfertigten Rechnungsbeträge durch die vorgenannte Genossenschaft anordnete; (zu II) A) Ing. Josef G***** und Karl W*****

zur Ausführung der unter Punkt I A angeführten strafbaren Handlung des Johann S***** beigetragen, und zwar:

1) Ing. Josef G***** am 9. November 1995 in Murau dadurch, dass er in der Endabrechnung für die Errichtung der Betriebsabwasserreinigungsanlage (BARA) der E***** reg GenmbH nicht erbrachte Leistungen im Ausmaß von 2,203.711,95 S (160.149,97 EUR) netto in Rechnung stellte und diese Endabrechnung der vorgenannten Genossenschaft zur Einreichung an die Förderstellen übermittelte;

2) Karl W***** vor dem 9. November 1995 in Murau dadurch, dass er als Angestellter des Unternehmens Ing. Sepp G***** über Auftrag seines Dienstgebers Ing. Josef G***** Bautagesberichte mit unrichtigen Aufmaßen und unrichtige Leistungsnachweise für die überhöhte Endabrechnung vom 9. November 1995 herstellte;

B) Ing. Josef G***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw Dritte unrechtmäßig zu bereichern, die E***** reg GenmbH durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese an ihrem Vermögen in einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigten (bzw schädigen sollten), verleitet bzw zu verleiten versucht, und zwar:

1) am 3. Dezember 1997 durch Übermittlung einer (neuen) Rechnung für die Errichtung des Brauereimuseums, in der auch nicht erbrachte Leistungen im Ausmaß von 1,032.846,68 S (75.059,90 EUR) netto enthalten waren, wobei es mangels Anerkennung der Rechnung und Auszahlung des angeführten Betrages beim Versuch blieb;

2) am 30. Jänner 1992 und 20. Mai 1993 dadurch, dass er für den Umbau des Werkstättengebäudes und des alten Lagerkellers nicht erbrachte Leistungen im Ausmaß von 250.209,17 S (18.183,41 EUR) netto in Rechnung stellte und sich diesen Betrag auszahlen ließ;

C) Ing. Josef G***** am 9. November 1995 in Murau zur Ausführung der

unter I B 1 angeführten strafbaren Handlung des Johann S***** durch Übermittlung der um 2,203.711,59 S (160.149,97 EUR) netto überhöhten Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen beigetragen;

D) Karl W***** zwischen September 1994 und Winter 1994/95 in Murau

Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, nämlich zahlreiche korrekt erstellte Bautagesberichte bezüglich des Bauvorhabens Betriebsabwasserreinigungsanlage (BARA) mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

E) Ing. Josef G***** zwischen September 1994 und den Wintermonaten

1994/95 in Murau Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich eine nicht näher bekannte Anzahl von Bautagesberichten betreffend das Bauvorhaben BARA der Brauerei vernichtet und Karl W***** zur Ausführung der zu F (richtig: D) angeführten strafbaren Handlungen durch die Weisung, die Bautagesberichte zu vernichten, bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die Johann S***** sowie (in gemeinsamer Ausführung) Ing. Josef G***** und Karl W***** jeweils auf die Gründe der Z 1a, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a, Ing. Josef G***** und Karl W***** überdies auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO stützen.

Nach Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerden und der dazu erstatteten Stellungnahme der Generalprokuratur schließt sich der Oberste Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der Äußerung der Angeklagten zum Croquis in allen Punkten der Argumentation der Generalprokuratur an.

Da die Beschwerden weitgehend übereinstimmen, werden sie insoweit - nach Nichtigkeitsgründen und Schuldspruchfakten gegliedert - gemeinsam erledigt, die teils verstreut und inkohärent vorgetragenen Beschwerdeargumente - soweit zuordenbar - bei den entsprechenden Themenkomplexen erörtert und im verbleibenden Umfang differenziert behandelt.

Zu § 281 Abs 1 Z 1a StPO:

Die Einwände der Angeklagten, sie seien in der (zweiten) Hauptverhandlung am 19. Juli 2000 (S 83 ff/VIII) infolge rechtzeitiger Vollmachtskündigung nicht durch ihren (damals noch gemeinsamen) Wahlverteidiger vertreten gewesen, versagen schon deshalb, weil die Hauptverhandlung zuletzt am 20. Mai 2003 wegen Zeitablaufs gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wurde und die Angeklagten in dieser - nach mehrmaliger Vertagung - bis zur Urteilsfällung am 11. Juli 2003 fortgesetzten Hauptverhandlung ständig durch ihren (Wahl- bzw Verfahrenshilfe )Verteidiger vertreten waren (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 153; Mayerhofer StPO5 § 281 Z 1a E 4d).

Zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Den wortidenten Rügen ist vorweg zu erwidern, dass § 281 Abs 1 Z 3 StPO ausschließlich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt und in Bezug auf die StPO nur die dort taxativ aufgezählten Vorschriften erfasst (WK-StPO § 281 Rz 192 ff; Mayerhofer aaO § 281 Z 3 E 1 ff). Als Hauptverhandlung gilt nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein (WK-StPO § 281 Rz 310), fallaktuell also jene ab letztmaliger Erneuerung gemäß § 276a StPO am 20. Mai 2003 (S 135/XIV) bis zur Urteilsverkündung am 11. Juli 2003 (S 569/XIV; vgl WK-StPO § 281 Rz 192). Allfällige Verfahrensfehler aus Z 3 des § 281 Abs 1 StPO, die in einer früheren Hauptverhandlung unterlaufen sein könnten, sind mit der letzten Neudurchführung obsolet geworden (Danek, WK-StPO Rz 11; Mayerhofer aaO E 8 jeweils zu § 276a StPO). Die unter Z 3 iVm § 240a StPO gerügte, in den Kalenderjahren 2001 und 2002 (tatsächlich) unterbliebene Schöffenbeeidigung begründet daher keine Nichtigkeit. Im Übrigen wurde der relevierte Verfahrensfehler durch die - nach Erkennen des Versäumnisses - neuerliche Beeidigung der (ab der ersten Hauptverhandlung kontinuierlich am Verfahrensfortgang beteiligten) Schöffen Karl P***** und Karl H***** in der am 20. Mai 2003 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (S 133/XIV) saniert (WK-StPO Rz 3; Mayerhofer aaO E 4 jeweils zu § 240a StPO).

Der Einwand (Z 3 iVm § 252 Abs 1 StPO), „das Erstgericht habe trotz Widerspruchs Aussagen des Zeugen DI L***** verlesen und verwertet", ist aus mehreren Gründen verfehlt.

Zum einen wurde in der zuletzt erneuerten Hauptverhandlung - nach dem ungerügt geblieben Protokollinhalt - der Verlesung nicht, wie in den Beschwerden behauptet, generell widersprochen. Vielmehr beschränkte sich die in den Rechtsmitteln zitierte Verlesungsausnahme eingangs der erneuerten Hauptverhandlung am 20. Mai 2003 (S 135/XIV) ausschließlich auf die Aussage des Zeugen DI Otto L***** in der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2001 und seine dortigen Fragen (ON 171/XI), die auch nachfolgend nicht verlesen wurden (S 563 f/XIV). Zum anderen übergehen die Nichtigkeitswerber, dass DI Otto L***** in der zuletzt erneuerten Hauptverhandlung vernommen wurde (S 163 ff/XIV) und sich der Genannte dabei - ohne die Aussage oder Fragen zu verweigern - auf seine bisherigen Angaben bezog (S 163/XIV), wodurch das Gericht zur Verlesung dieser Angaben berechtigt war, ohne dass es hiezu eines der in § 252 Abs 1 StPO angeführten Ausnahmetatbestände bedurfte (WK-StPO § 281 Rz 230 mwN; RIS-Justiz RS0110150; 14 Os 53/05h). Davon abgesehen wurden die Depositionen dieses Zeugen im vorbezeichneten Umfang einvernehmlich verlesen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO: S 567/XIV), kamen daher in der für die Urteilsfällung maßgeblichen Hauptverhandlung vor (§ 258 Abs 1 StPO) und wurden deshalb zu Recht im Urteil verwertet.

Schließlich wird mit der allgemeinen Behauptung, „das Erstgericht habe unzählige Male auf die glaubwürdigen Aussagen des DI L***** verwiesen", und dem exemplarischen Hinweis auf die Urteilsseiten 122 und 123 der angebliche Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO nicht vorschriftsgemäß konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Das in der (widersprüchlichen) Rubrik „Nicht vom Gesetz erfasste Gesetzesverletzungen" erstattete Vorbringen versagt, weil die dort kritisierten prozessualen Vorgänge durchwegs in früheren Hauptverhandlungen stattfanden und zufolge Neudurchführung der Verhandlung am 20. Mai 2003 gemäß § 276a StPO ihre Aktualität verloren (vgl 10 Os 163/82).

Klarstellend sei hiezu angemerkt:

Mit der Behauptung, „die Gewährung des Fragerechtes an den von der Privatbeteiligten mit der Prüfung beauftragten Zeugen DI Otto L***** (zB S 465/XI; 503/XII) und dessen Behandlung als Quasi-Sachverständiger hätte ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK jedenfalls ausgeschlossen", wird kein Verstoß gegen eine der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten Gesetzesbestimmungen aufgezeigt.

Eine allfällige Verletzung des § 249 Abs 1 StPO (erkennbar gemeint: Ausweitung des Fragerechtes auf einen Zeugen) bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.

Die beanstandete Anwesenheit des bereits vernommen Zeugen DI Otto L***** bei weiteren Befragungen findet - den Beschwerden zuwider - in § 248 Abs 3 erster Satz StPO Deckung.

Die vorgebliche Verletzung der §§ 56, 57 StPO ist gleichfalls nicht mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bedroht (Mayerhofer aaO § 57 E 7). Im Übrigen übergehen die Beschwerdeführer, dass die zeitweilige Ausscheidung des Verfahrens gegen den Angeklagten Ing. Josef G***** wegen dessen krankheits- bzw urlaubsbedingter Abwesenheit zur Vermeidung einer sonst erforderlich gewesenen Vertagung der Hauptverhandlung (§ 275 StPO) im Einklang mit den Verfahrensgesetzen erfolgte (S 19/VIII; 373 /XI). Dem Einwand, „weiters hat sich der Ankläger nicht dazu erklärt, ob er gegen den Zweitangeklagten (Ing. Josef G*****) die Verfolgung aufrecht erhält", genügt die Erwiderung, dass sich § 57 Abs 2 StPO auf die übrigen Anschuldigungspunkte bezieht, somit nur strafbare Handlungen betrifft, die noch nicht angeklagt sind (Mayerhofer aaO § 57 E 42; 12 Os 107/01; 14 Os 49/01).

Warum die angesichts subjektiv-objektiver Konnexität gemäß § 56 Abs 1 StPO geradezu gebotene Wiedereinbeziehung des Verfahrens gegen den genannten Angeklagten (S 87/VIII) „rechtswidrig" gewesen wäre, wird im Rechtsmittel nicht erklärt und ist auch sonst nicht nachvollziehbar.

Schließlich bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 276a StPO keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Mayerhofer aaO § 276a E 7). Davon abgesehen entsprach die jeweils parteieneinverständlich gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO vorgenommene Verlesung bzw die konzise Darstellung der bisherigen Verfahrensergebnisse (zB S 919/VIII; 3/XI; 747/XII; 455 f/XIII; 135/XIV) durchaus dem Wiederholungsgebot des § 276a zweiter Satz StPO (WK-StPO § 276a Rz 7).

Die stereotypen, auf der unzutreffenden Prämisse vermeintlicher Verfahrensfehler beruhenden Beschwerdespekulationen zu einem günstigeren Verfahrensausgang sind keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich.

Zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Zunächst sind den Verfahrensrügen einige Grundsätze voranzustellen:

Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder einen nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruch, womit der Widerspruch einer Partei zu einem gegnerischen Antrag gemeint ist (WK-StPO § 281 Rz 314), nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (WK-StPO § 281 Rz 302). Der Beschwerdeführer hat den Antrag entweder selbst zu stellen oder sich einem Antrag einer anderen Partei (zB eines Mitangeklagten) unmissverständlich anzuschließen (WK-StPO § 281 Rz 324; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 35 f).

Als Hauptverhandlung gilt, wie bereits eingangs ausgeführt, nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein. Wird die Hauptverhandlung aus einem der in § 276a StPO genannten Gründen neu durchgeführt, so müssen in der erneuerten Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden, um rechtswirksam zu bleiben. Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO sind somit nur jene Anträge beachtlich, die in einer neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung mündlich gestellt oder (vorschriftsgemäß) wiederholt wurden (WK-StPO § 281 Rz 310 f; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 31; RIS-Justiz RS0099049 und RS011703). Die Verlesung des Protokolls über eine frühere Hauptverhandlung, welche später wiederholt wurde, vermag die mündliche Erneuerung früher gestellter Beweisanträge nicht zu ersetzen (WK-StPO § 281 Rz 313; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 32 ff). Im Beweisantrag sind Beweismittel und Beweisthema konkret zu bezeichnen, zudem ist - soweit es nicht auf der Hand liegt - anzugeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (WK-StPO § 281 Rz 327 ff; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19 ff; 15 Os 31/04 mwN).

Schließlich ist bei der Prüfung der Antragsberechtigung stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragsstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen. Zur Antragsfundierung im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind prozessual verspätet und somit unzulässig (WK-StPO § 281 Rz 325; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f).

Auf der dargestellten Basis ist den Beschwerden im Einzelnen zu erwidern:

Vorliegend fanden vom 7. Juni 2000 bis 4. März 2003 an 32 Tagen Verhandlungen statt. In diesen erhoben die Angeklagten mehrere Einwände bzw Widersprüche und stellten zahlreiche Beweisanträge, denen das Gericht teilweise entsprach. In der ab 20. Mai 2003 gemäß § 276a StPO erneuerten Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** in der Verhandlung vom 11. Juli 2003, dass die Verteidigung „im Übrigen die bisher gestellten Anträge, Rügen, Einwendungen, Widersprüche aus Vorsicht aufrecht hält" (S 519/XIV). Diese unsubstantiierte Erklärung reicht für die prozessuale Tauglichkeit eines Beweisantrages schon deshalb nicht, weil daraus kein eindeutiger Willensentschluss entnehmbar ist, welche nach Ansicht der Verteidigung entscheidungserheblichen Beweise tatsächlich noch oder noch einmal aufgenommen werden sollten (15 Os 102, 103/99; 12 Os 95, 98/02, 106/03; 12 Os 132/04; 14 Os 129/04 uva).

Mangels einer entsprechenden Antragstellung in der zuletzt wiederholten Hauptverhandlung bedürfen jene Einwände der Angeklagten, mit welchen vorgebliche Verstöße gegen die sofortige Entscheidungspflicht nach § 238 (Abs 1) StPO (in Ansehung der Abweisung der in S 517, 747 f, 815/XII; 3, 139 f, 221/XIII ersichtlichen Anträge), die Nichtzulassung einzelner Fragen an die Zeugen Ing. Gebhard S***** (S 21/XI) sowie Wolfgang L***** (S 877 f/XII) durch den Vorsitzenden und die Verweigerung einer Senatsentscheidung (S 879/XII) moniert werden, ebensowenig einer inhaltlichen Erwiderung wie jene Beschwerdeteile, die auf früheres, in der zuletzt erneuerten Hauptverhandlung nicht ausdrücklich wiederholtes Antragsvorbringen Bezug nehmen (insbesondere S 457 ff, 471 ff, 479 ff/jeweils XIII).

Zur Verfahrensrüge des Angeklagten Johann S*****:

Soweit sich dieser Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Anträge auf Ablehnung der Berufsrichter, Verlesung des Privatsachverständigengutachtens F*****, Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet Altbausanierung und Revitalisierung alter Bausubstanz, Durchführung von Lokalaugenscheinen

1) zur Befundaufnahme der vom Zweitangeklagten (Ing. Josef G*****) erbrachten Leistungen hinsichtlich des Brauereimuseums unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Holzfaches, Zimmereifaches sowie eines Sachverständigen aus dem Baufach (Baupraktiker/-meister) unter Beiziehung des Angeklagten sowie zahlreicher namentlich genannter Zeugen,

2) zwecks Befundaufnahme und Kameradurchführung durch die Kanäle einschließlich (nochmaliger) Einvernahme des Zeugen Rupert R*****,

3) zwecks Befundaufnahme und Durchführung von Probebohrungen im Bereich der BARA,

4) zur Befundaufnahme betreffend Werkstättengebäude/ Lagerkeller, Einholung eines Gutachtens einer österreichischen technischen Universität, Verlesung des Literaturwerkes K*****, Einvernahme des Autors Heimo K***** sowie der Zeugen Ing. Herbert G***** und Heidemarie B*****

wendet und gegen die Nichtzulassung von Fragen an den Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** sowie gegen die in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2001 erfolgte Ausscheidung des Verfahrens gegen den Angeklagten Ing. Josef G***** (S 473/XI) remonstriert, fehlt ihm insoweit die Beschwerdelegitimation. Denn diese Anträge wurden nach dem unbekämpft gebliebenen Protokollinhalt in der für die Urteilsfällung maßgeblichen Hauptverhandlung nur von den Verteidigern der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** gestellt (S 455 ff, 515 ff/XIV), und nur diese Angeklagten haben gegen die Nichtzulassung von Fragen an den Sachverständigen eine Senatsentscheidung begehrt (S 443/XIV) und sich gegen die Ausscheidung des Verfahrens ausgesprochen (S 481/XIV), ohne dass sich der Beschwerdeführer Johann S***** diesen Prozesserklärungen angeschlossen hat (Ratz aaO § 281 Rz 324).

Durch die Abweisung des Antrages auf „Verlesung des im Akt einliegenden (Privat )Gutachtens des DI Johann F***** ON 113 (wobei der Gutachtensteil A./ fehlt) sowie der Bilddokumentation des Genannten ON 128" zu diversen Beweisthemen (S 521 ff/XIV) wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:

Im Ergebnis zutreffend führte der Schöffensenat im bekämpften Zwischenerkenntnis (S 543, 545/XIV) aus, dass eine - der Sachverständigenbestellung durch das Gericht gleichwertige - Beiziehung eines Privatgutachters, dessen Expertise ohne die im XI. Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen ist und bloß der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dient, dem Gesetz fremd ist (WK-StPO § 281 Rz 351; Mayerhofer aaO § 118 E 106 ff; EvBl 2002/39; RIS-Justiz RS0118421). Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass der Angeklagte Johann S***** von den inkriminierten Vorwürfen wegen Vorlage einer nicht förderungsfähigen Rechnung des Unternehmens K***** sowie Abstandnahme der Geltendmachung des Bauzeitüberschreitungspönales gegenüber der H***** GmbH rechtskräftig freigesprochen wurde (US 8 f [Punkte 1 und 2a]); die gegen diesen Teil des Zwischenerkenntnisses gerichtete Rechtsmittelkritik geht deshalb ins Leere (§ 281 Abs 3 StPO). Hinsichtlich der allein vom Verteidiger der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** in der Hauptverhandlung am 9. Juli 2003 formulierten Beweisthemen (S 467 ff/XIV) scheitert die Rüge des Angeklagten Johann S***** am Formalerfordernis einer entsprechenden Anschlusserklärung.

Die Ablehnung folgender Anträge des Angeklagten Johann S***** begründet der Beschwerde zuwider keine Nichtigkeit:

Die Vernehmung des Zeugen DI L*****, allenfalls im Amtshilfeweg durch die zuständigen deutschen Behörden, wurde zu vier verschiedenen Beweisthemen begehrt (S 525 f/XIV). Durch die Befragung des über die Gebräuche und Gewohnheiten der handelnden Personen (Angeklagte, Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder der Brauerei M*****) informierten Zeugen sollte der Nachweis erbracht werden, „dass

1) die zuständigen Vorstandsmitglieder als auch Aufsichtsratsmitglieder der Privatbeteiligten von der Vertretung des Erstangeklagten (Johann S*****) in sämtlichen ihm zur Last gelegten Angelegenheiten in Kenntnis gewesen sind und mit dieser Vertretung einverstanden waren, sodass ein Missbrauch dieser Vertretungsmacht nicht in Betracht kommt;

2) der Angeklagte S***** ohne Schädigungsvorsatz stets zum Vorteil der Brauerei M***** handelte, diese auch tatsächlich nicht schädigte und insbesondere der (Vorstands )Obmann L***** über die Umschichtung des aus der BARA erlösten Überschusses in das Projekt Brauereimuseum informiert war und daher der Brauerei diesbezüglich kein Vermögensnachteil zugefügt wurde;

3) der Angeklagte S***** in keinster Weise vorhatte, der Braurerei M***** einen Vermögensnachteil zuzufügen, als er die Planungsrechnung der (H*****) L*****-GmbH in Höhe von 211.580,70 S netto nicht einreichte, sondern die handelnden Personen, wie auch DI L***** selbst der Ansicht waren, dass diese Planungsrechnungen nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der BARA stehen und daher auch nicht einzureichen gewesen wären;

4) der gerichtlich beigezogene Sachverständige Architekt DI H***** als voreingenommen und parteilich anzusehen ist, weil er bereits anlässlich der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten im Vorverfahren vorverurteilende Äußerungen hinsichtlich der Beschuldigten tätigte und diese vor Durchführung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung „quasi" als Kriminelle darstellte".

Zu 1) und 2):

In der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2003 erklärte der Angeklagte Johann S*****, dass DI L***** nur für den technischen Teil der BARA zuständig gewesen sei, keine Abrechnungen des Angeklagten Ing. Josef G***** betreffend BARA und Brauereimuseum geprüft habe und bei der angeblichen Erklärung des (Vorstandsobmannes) L*****, wonach die bei der BARA durch Malversationen erlösten Beträge in den Museumsbau umgeschichtet werden sollten, nicht zugegen gewesen sei (S 541/XIV). Weshalb aus der begehrten Beweisaufnahme daher zum erstgenannten Beweisthema überhaupt den Beschwerdeführer entlastende Ergebnisse hätten erzielt werden können, wurde bei Antragstellung nicht vorgebracht. Zudem gelangten die Erstrichter auf Grund der im Urteil aufgelisteten Verfahrensergebnisse zur mängelfrei begründeten Überzeugung, dass weder der Vorstand bzw Aufsichtsrat Kenntnis vom inkriminierten Vorgehen des Angeklagten Johann S***** hatte noch die bei der BARA lukrierten Überschüsse in das Bauprojekt Brauereimuseum transferiert wurden (zB US 44 ff, 86, 155 f, 279 f). Zum Beweisthema 2) übersieht die Beschwerde, dass Gegenstand des Zeugenbeweises nicht Einschätzungen, Schlussfolgerungen und Wertungen des zu Vernehmenden sind, sondern ausschließlich sinnliche Wahrnehmungen äußerer Tatsachen (WK-StPO § 281 Rz 352; Mayerhofer aaO § 150 E 1, 2, 6b ff; 11 Os 35/05i). Es wäre daher eine Konkretisierung von Anhaltspunkten dafür geboten gewesen, dass und welche Wahrnehmungen DI Heinrich L***** zur Willensausrichtung des Angeklagten Johann S***** bei der Tatbegehung gemacht habe, mangels deren das Begehren auf bloße Abklärung weiterer Beweisquellen, somit auf eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung zielt (WK-StPO § 281 Rz 327 ff; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19u, v).

Das Beweisthema zu 3) betrifft keine entscheidende Tatsache, weil vom inkriminierten Untreuevorwurf der pflichtwidrigen Nichteinreichnung der Planungsrechnungen der H***** L*****-GmbH im Ausmaß von 211.580,17 S (15.376,13 EUR) netto ein rechtskräftiger Freispruch erging (US 9 [Punkt 2b] und 204 ff); insoweit entstand dem Rechtsmittelwerber durch die Antragsabweisung kein Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO).

Schließlich sollte (zu 4) DI Heinrich L***** zum Nachweis der Befangenheit des Gerichtssachverständigen DI H***** dessen (angebliche) Äußerung im Vorverfahren bezeugen können, „wonach L***** seine Meinung über ihn (S*****) noch ändern werde" (S 353/XIV). Befangen ist ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - dann, wenn er nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Es genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, dh bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (Hinterhofer, WK-StPO § 120 Rz 6 f; 15 Os 42/92; 15 Os 100, 103/92; 14 Os 174/96; EvBl 1997/82; 13 Os 79/00; 13 Os 135/03).

Vorliegend erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige Architekt DI H***** im Vorverfahren ein Gutachten (ON 65), das er im Verlauf der Hauptverhandlung auf Grund der sukzessiv hervorgekommenen Beweisresultate - auch zu Gunsten der Angeklagten (zB hinsichtlich des Herstellungswertes des Brauereimuseums [S 269/XIII], Anrechnung von Regieaufwand [S 365/XIV]) - mehrfach ergänzte bzw modifizierte (insbesondere S 223 ff, 287 ff, 589 ff/jeweils XIII; 63 ff, 359 ff, 425 ff, 535 ff/jeweils XIV). Anlässlich der ausführlichen und detaillierten mündlichen Gutachtenserörterungen in den Hauptverhandlungen beantwortete der genannte Experte die zahlreichen Verteidigerfragen unter konsequenter Ausklammerung der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung (zB S 365, 401, 539/XIV) mit ausschließlicher Orientierung an seiner Fachkompetenz. Angesichts dieser Vorgangsweise ist die problematisierte Äußerung des Sachverständigen Architekt DI H***** im Vorverfahren - selbst unter der Prämisse ihrer Richtigkeit - schon in objektiver Hinsicht nicht geeignet, die volle Unbefangenheit des genannten Experten in Zweifel zu ziehen (WK-StPO § 281 Rz 371).

Der Beweisantrag verfiel demnach zu Recht der Abweisung (S 353, 551, 555/XIV).

Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Peter V*****, allenfalls im Amtshilfeweg, - konzis - zum Beweis, „dass dem Angeklagten Johann S***** betreffend Abstandnahme von der Rückforderung der für die Firma H***** GmbH beglichenen Rechnungen und Nichtgeltendmachung des Bauzeitüberschreitungspönales gegenüber der genannten Firma weder wissentlicher Befugnismissbrauch noch Schädigungsvorsatz anzulasten sei, sondern er stets zum Vorteil der Brauerei agiert habe" (S 529/XIV), wurde ebenfalls zu Recht abgewiesen (S 555/XIV). Da ein Zeuge nur über Tatsachenwahrnehmungen aussagen kann, zielte der Antrag mangels Spezifizierung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Genannte Entlastendes zur subjektiven Willensausrichtung des Angeklagten Johann S***** bei der Tatbegehung beitragen könnte, abermals auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (WK-StPO § 281 Rz 327; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19u, v).

Im Übrigen erging im Umfang des Untreuevorwurfes wegen Abstandnahme von der Geltendmachung des Bauzeitüberschreitungspönales gegenüber der H***** GmbH ein rechtskräftiger Freispruch (US 9 [Pkt 2 a], 264 ff), sodass insoweit jegliche Beschwer fehlt.

Schließlich wurde auch der Antrag auf Bestellung bzw Beiziehung eines Sachverständigen für die Baubetriebswirtschaft - zusammengefasst - zum Beweis dafür, „dass der Erstangeklagte S***** jedenfalls der Annahme sein durfte, ein Pönale für Bauzeitüberschreitungen - selbst wenn sie ihm aufgefallen wären - nicht einfordern zu müssen, da derartige Vorgangsweisen im Betrieb der Privatbeteiligten nicht üblich gewesen seien, es im allgemeinen Wirtschaftsverkehr nicht üblich ist, gegenüber ständigen Vertragspartnern (Hausbaumeistern) mit Pönalforderungen vorzugehen, selbst bei Erkenntnis der Sachlage durch die Privatbeteiligte zum damaligen Zeitpunkt diese von einer Pönalforderung Abstand genommen hätte und der Erstangeklagte auf Grund seiner Ausbildung und fachlichen Kenntnisse und bisherigen Geschäftsgebarung nicht in der Lage bzw überfordert war, derartige Geschäfte abzuwickeln, ohne sich über dieses Unvermögen klar zu sein" (S 531 f/XIV), zu Recht abgelehnt (S 557/XIV).

Abgesehen vom verabsäumten Vorbringen, auf welcher Sachverhaltsbasis ein anderer Experte überhaupt zum angestrebten Ergebnis gelangen könnte, fehlte dem Antrag die zur Relevanzbeurteilung notwendige Begründung, warum die thematisierte Frage allfälliger Branchen- bzw bisheriger Betriebsüblichkeit im aktuellen Fall der Nichtgeltendmachung des vertraglich vereinbarten Bauzeitüberschreitungspönales einer dem Schöffengericht nach freier Würdigung (§ 258 Abs 2 StPO) der aufgenommenen Beweise obliegenden Sachverhaltsbeurteilung als Untreue entgegenstehen und somit einen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand bilden soll.

Außerdem stellt der mit dem Beweisantrag schwergewichtig intendierte Nachweis des Fehlens der untreueessentiellen Vorsatzkomponenten keine von einem Sachverständigen der Baubetriebswirtschaft zu lösende Fachfrage dar (vgl 14 Os 14/04).

Die Antragshypothesen zur Abstandnahme von der Pönalforderung gegenüber Ing. Josef G***** durch die Privatbeteiligte bei Erkennen der wahren Sachlage sind als bloße Spekulation einer Beweisaufnahme unzugänglich.

Abschließend ist zur Verfahrensrüge anzumerken, dass alle zur Antragsfundierung im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente prozessual verspätet und somit unzulässig sind (WK-StPO § 281 Rz 325; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f).

Zur Verfahrensrüge der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W*****:

Zunächst scheitert die gegen die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen DI Heinrich L***** und Dr. Peter V***** sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen für die Baubetriebswirtschaft gerichtete Rüge an der formellen Legitimation, weil die Angeklagten in der zuletzt wiederholten Hauptverhandlung weder selbst einen darauf abzielenden Antrag gestellt noch sich jenem des Mitangeklagten Johann S***** angeschlossen haben (WK-StPO § 281 Rz 324). Durch die Abweisung (S 553/XIV) des Antrages auf Ablehnung der Berufsrichter wegen Befangenheit (S 481/XIV) wurden keine Verteidigungsrechte verkürzt. Zur Antragsbegründung verwies der Verteidiger auf den im Lokalteil der Steirerkrone am 17. Oktober 2001 unter der Überschrift: „Die Rechnungen des Baumeisters stinken zum Himmel!", erschienenen Artikel, der folgende Passage enthält: „Der Richter: Die Angeklagten wehren sich mit Händen und Füßen, doch die Beweise sind gesichtet!" (Blg ./I zu ON 169).

Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Befangenheit liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen (Lässig, WK-StPO Rz 1; Mayerhofer aaO E 5, 10 ff; Fabrizy StPO9 Rz 2 jeweils zu § 72 StPO). Im Hinblick auf den in § 232 Abs 2 StPO statuierten Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ist zur gewissenhaften Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung genaues Aktenstudium einschließlich Sondierung aller be- und entlastenden Verfahrensergebnisse erforderlich (vgl WK-StPO § 232 Rz 6). Vorliegend fand am 16. Oktober 2001 - unter kurzfristiger Anwesenheit eines Reporters der Kronenzeitung (vgl S 379/XI) - eine ganztägige Hauptverhandlung statt (ON 167), die um 15.20 Uhr vertagt wurde (S 353/XI). Mit erkennbarer Bezugnahme auf diese Hauptverhandlung wird im bereits erwähnten Artikel der bisherige Ermittlungs- und Verfahrensstand kurz skizziert. Selbst unter der - dem Antragsvorbringen zuwider keineswegs zwingenden - Annahme, dass sich einer der beiden Berufsrichter (in oder nach der Hauptverhandlung) in der vom Artikelverfasser beschriebenen Richtung geäußert hat, war die in der bezeichneten Textstelle transportierte Tatsache der „Beweissichtung" bei Anlegung des hier gebotenen objektiven Beurteilungsmaßstabes (Mayerhofer aaO § 72 E 6 ff) nicht geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter in Zweifel zu ziehen. Der Antrag, „den Verfasser des Artikels der Kronenzeitung einzuvernehmen bzw als Zeugen zu laden und ihn dahingehend zu befragen, ob diese Aussage tatsächlich erfolgt ist bzw wird zu eruieren sein, wer diesen Artikel geschrieben hat" (S 481 f/XIV), betraf daher ein unerhebliches Beweisthema. Davon abgesehen zielte er schon nach seiner Formulierung auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (WK-StPO § 281 Rz 331; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 88).

Die Beschwerdebehauptung, „die gegenüber einem Krone-Reporter abgegebene Äußerung stehe mit dem während der gesamten Verhandlung gezeigten Bemühen im Einklang, die Verteidigungsrechte soweit wie möglich einzuschränken", ist prozessual verspätet (WK-StPO § 281 Rz 325; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f) und mangels Sachbezuges nicht erwiderungsfähig.

Der Antrag auf Zulassung und Verlesung des Gutachtens des (Privat )Sachverständigen Franz F***** - im Ergebnis - zum Nachweis der fachlichen Inkompetenz des Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** und Gutachtensfehlern (S 455 ff/XIV) verfiel aus den bei der Verfahrensrüge des Angeklagten Johann S***** bereits dargelegten Erwägungen zu Recht der Ablehnung (S 543 f/XIV).

Dem weiteren Rechtsmittelstandpunkt zuwider verstößt die Antragsabweisung auch nicht gegen das Fairnessgebot des Art 6 EMRK, zumal der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit erhielt, die in der Privatexpertise aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** heranzutragen und auf dieser Basis allfällige Gutachtensmängel im Sinn der §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen (insbesondere S 403 ff, 425 ff/XIV; 13 Os 135/03).

Von privaten Sachverständigen erhobene Befunde, welche die Befundaufnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzen oder aber in Frage stellen können und für die Sache von Bedeutung sind (§ 252 Abs 2 StPO), sind über Antrag zu verlesen. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages kann Nichtigkeit iSd Z 4 des § 281 Abs 1 StPO bewirken. Die vom privat hinzugezogenen Sachverständigen gezogenen Schlüsse dagegen, mit anderen Worten sein „Gutachten", dienen bloß zur Optimierung des (grundrechtlich abgesicherten: Art 6 Abs 3 lit d MRK) Fragerechtes des Angeklagten an den Gerichtssachverständigen, der auf diese Weise auch mit anderen als den von ihm herangezogenen Methoden oder Lehrmeinungen mit dem Ziel konfrontiert werden kann, die Überzeugungskraft seines Gutachtens zu erschüttern (vgl 14 Os 129/05k). Eine Verlesung des Gutachtens des Privatsachverständigen, welches insoweit kein für das Verfahren bedeutsames Schriftstück iSd § 252 Abs 2 StPO ist, kommt hingegen nicht in Betracht. Vorliegend wurde eine von der des Gerichtssachverständigen abweichende Befundaufnahme gar nicht behauptet, die gegen die Methode des Sachverständigen Architekt DI H***** vorgebrachten Einwendungen aber wurden von ihm berücksichtigt und vom Schöffengericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung als nicht stichhältig erachtet. Der relevierte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Das Vorbringen des Angeklagten Ing. Josef G*****, durch die (angeblich) rechtswidrige Verfahrensausscheidung in der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2001 seien seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden, ist aus mehreren Gründen verfehlt. In der erwähnten Hauptverhandlung schieden die Erstrichter das Verfahren gegen den nicht erschienenen, auf Grund eines ärztlichen Attestes (für mehrere Wochen) verhandlungsunfähigen (S 367/XI) Angeklagten Ing. Josef G***** gegen den Widerspruch seines Verteidigers mit Senatsbeschluss zur Verfahrensbeschleunigung aus (S 373 bzw 381/XI). Die - nach Wegfall des Verhandlungshindernisses - in der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2001 verfügte Wiedereinbeziehung (S 623/XI) blieb in der ab 20. Mai 2003 gemäß § 276a StPO erneuerten Verhandlung aufrecht. In der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2003 wiederholte der Verteidiger des Angeklagten Ing. Josef G***** den zuvor erwähnten Widerspruch mit der (zentralen) Begründung, „dass sein Mandant zufolge der damaligen Verfahrensausscheidung keine Möglichkeit gehabt hätte, den Belastungszeugen DI L***** zu befragen und beim gerichtlichen Lokalaugenschein am 23. Oktober 2001 (ON 171) die von ihm erbrachten Leistungen aufzuzeigen" (S 481/XIV). Im Fall der Erneuerung einer Hauptverhandlung können - wie bereits mehrfach dargelegt - nur solche Verfahrensverstöße zu einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO führen, die in eben jener Verhandlung unterlaufen sind (15 Os 75/87). Eine in der früheren Hauptverhandlung erfolgte Verfahrensausscheidung, die - wie hier - infolge späterer Wiedereinbeziehung längst überholt und in der für die Urteilsfindung maßgeblichen, gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung gar nicht mehr wirksam ist, kann demnach nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO gemacht werden. Die mit dem vorerwähnten Widerspruch des Verteidigers intendierte Überprüfung eines früheren, bereits inaktuell gewordenen Zwischenerkenntnisses kommt begrifflich nicht in Betracht. Außerdem wird übersehen, dass ein bloßer Widerspruch (Protest) gegen eine amtswegig getroffene Verfahrensausscheidung nicht zur Rüge aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO legitimiert (WK-StPO § 281 Rz 302, 306, 314; 13 Os 65/02; 11 Os 124/02).

Schließlich ist die Behauptung des Angeklagten Ing. Josef G*****, durch die (vorgeblich rechtswidrige) Verfahrensausscheidung seien seine Verteidigungsrechte im zuvor beschriebenen Ausmaß beeinträchtigt worden, unzutreffend. Denn im Rahmen der letzten Verfahrenserneuerung fand die Hauptverhandlung am 20. Mai sowie am 8. und 9. Juli 2003 in der Brauerei M***** (teilweise im dortigen Sitzungssaal) statt (ON 256, 269, 270). Dort hätte Ing. Josef G***** Gelegenheit gehabt, allenfalls erbrachte, vom Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** aber angeblich unberücksichtigt gebliebene oder zu niedrig bewertete Bauleistungen zu demonstrieren. Ferner wird verschwiegen, dass der Zeuge DI Otto L***** in der erneuerten Hauptverhandlung vom 20. Mai 2003 nochmals befragt wurde, der Angeklagte Ing. Josef G***** zu dessen Aussage Stellung nahm (zB 165, 169 f/XIV) und auch sein Verteidiger Fragen stellte (S 173/XIV).

Durch die Nichtzulassung weiterer Vorhalte an den Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** zu dessen Befundaufnahme (S 443 f/XIV) wurden gleichfalls keine Verteidigungsrechte verkürzt. Der Genannte nahm bei den mündlichen Gutachtenserörterungen zu Art und Umfang seiner Befundaufnahme Stellung, verwies auf die diesbezüglichen Unterlagen und deponierte mehrmals, dass der aufgenommene Befund zur Gutachtenserstattung und zur fachkompetenten Beantwortung der an ihn herangetragenen Fragen ausreichte (insbesondere S 749/VI; 499, 513/XI; 223 ff, 361 ff/XIII; 129, 381 ff, 425 ff/XIV). In der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2003 hielt ihm der Verteidiger Dr. H***** zunächst vor, „dass der Befund anders zu erstatten ist, als der von ihm erstattete", und wiederholte Fragen, die Architekt DI H***** bereits beantwortet hatte (S 443/XIV). Mit dem bekämpften Zwischenerkenntnis wurden weitere Vorhalte des Verteidigers an den Sachverständigen zum Themenkomplex vorgeblich unzureichender Befundaufnahme mit der Begründung nicht mehr zugelassen, dass diese seit längerer Zeit nur in Verschleppungsabsicht gestellt wurden, der Sachverständige die Fragen zum Befund hinlänglich beantwortet hatte und dessen Bewertung letztendlich eine Rechtsfrage darstellt (S 443/XIV). Abgesehen davon, dass infolge der unterbliebenen Antragsbegründung nicht erkennbar ist, welche entscheidungserheblichen Umstände zur Befundaufnahme noch erfragt werden sollten (WK-StPO § 281 Rz 29 f, 340 ff; 13 Os 135/03), entsprach die Vorgangsweise der Erstrichter der Bestimmung des § 232 Abs 2 StPO, derzufolge Erörterungen unterbleiben sollen, die die Hauptverhandlung - wie hier - ohne Nutzen für die Sachaufklärung verzögern würden (vgl 11 Os 100/90). Die dazu im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente sind - wie bereits mehrfach erwähnt - prozessual verspätet und somit unbeachtlich. Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet Altbausanierung und Revitalisierung alter Bausubstanz zur Ermittlung der tatsächlichen Baukosten des Brauereimuseums (S 455/XIV) verfiel zu Recht der Ablehnung (S 545/XIV). Nach dem umfangreichen Antragsvorbringen (S 455 ff/XIV) sollte dadurch - vorrangig - die fachliche Inkompetenz des Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** und die Mangelhaftigkeit seiner Expertise bewiesen werden, weil der Genannte infolge unkritischer Verwertung der vorgeblich unvollständigen und falschen Berechnungen des Zeugen DI Otto L***** sowie unzulänglicher Befundaufnahme diverse Leistungen, wie etwa die kostenintensiven Umbauten im Museumskeller (zB Herstellung eines Bodenkollektors für die Versorgungsleitungen, händisches Putzabschlagen, Auskratzen der Mörtelfugen, Sandstrahlen, Gerüstung) und die Errichtung der Außenanlagen nicht oder falsch erfasst habe, sein (Erst )Gutachten nachfolgend korrigieren bzw revidieren musste und seine Bewertungsmethode wegen der aktuellen Mischvariante von Neu- und Umbau zur Ermittlung der tatsächlichen Herstellungskosten ungeeignet sei. Hingegen könnte ein auf dem erwähnten Fachgebiet versierter Sachverständiger an Hand des standardisierten Leistungsbuches für Hochbau (LHB) die Massen ermitteln und auf Basis angemessener Einheitspreise für vergleichbare Bauvorhaben unter Veranschlagung eines Deckungsbetrages von fünf Prozent für nicht erfassbare Kleinarbeiten und Sonderleistungen die effektiven Baukosten berechnen.

Ein zweiter Sachverständiger ist im Strafverfahren nur ausnahmsweise beizuziehen, nämlich bei besonderer Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung (§ 118 Abs 2 StPO) oder Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens, sofern die Mängel durch nochmalige Befragung des bestellten Sachverständigen nicht behoben werden können (§§ 125, 126 Abs 1 StPO). Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises steht dem Beschwerdeführer demnach nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in §§ 125 f StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist (WK-StPO § 281 Abs 1 Rz 351; 11 Os 116/02; 15 Os 43/03). Ein solcher Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören also zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Z 4) bei Abweisung des Verlangens nach Einholung eines zweiten Gutachtens (13 Os 92/04).

Die Beurteilung, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist und ein Sachverständiger über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zur Erstattung des Gutachtens verfügt, obliegt als Beweisfrage dem erkennenden Gericht (Mayerhofer aaO § 126 E 1). Hingegen bleibt dem beigezogenen Experten Ausmaß und Form der Befundaufnahme sowie die Wahl der anzuwendenden Untersuchungsmethode vorbehalten (Mayerhofer aaO § 126 1a; 14 Os 113/89; 13 Os 112/01). Nur wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartigen Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder der Sachkunde entsprechende Schlussfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen (15 Os 75/87).

Vorliegend nahm der Gerichtssachverständige Architekt DI H***** in den Hauptverhandlungen mehrmals zum Herstellungswert des Brauereimuseums und zu den Befundgrundlagen seiner Expertise Stellung. Er erläuterte ausführlich, dass er im Vorverfahren - entsprechend dem damaligen Gerichtsauftrag - zunächst die Bewertung des Zeugen DI Otto L*****, der in seiner Funktion als Amts- und Ortsbildsachverständiger im Bewilligungsverfahren über die tatsächlichen Umbauarbeiten beim Brauereimuseum eingebunden war (S 637/VI), an Hand der baubehördlichen Unterlagen (insbesondere Einreichplan, Baubewilligung; S 637/VI) und Naturmaßfeststellung des Grundrisses (S 431, 749/VI) überprüfte, jedoch keine exakte Gebäudevermessung vornahm und die von DI Otto L***** ausgeklammerten Außenanlagen unberücksichtigt ließ. Auf Grund der elektronischen Nachvermessung beim gerichtlichen Lokalaugenschein am 23. Oktober 2001 (ON 171), die - wegen nennenswerter Planabweichungen bei der Bauausführung - wesentlich höhere Kubaturen ergab, erstellte er eine neue Expertise, in der er den Gebäudewert einschließlich Außenanlagen - zu Gunsten der Angeklagten - anhob und mit ca 1,12 Mio S bezifferte (insbesondere S 255 ff, 269/XIII; 407 ff/XIV). Ferner deponierte Architekt DI H*****, dass seine im Verfahren detailliert und nachvollziehbar erläuterte Berechnungsmethode (konzis: Anzahl der Bruttorauminhalte in Kubikmeter multipliziert mit dem Preis pro Kubikmeter Rauminhalt [zB S 265/XIII]) laut Wissenschaft, Stand der Technik, LBG und Judikatur anerkannt und fallaktuell wegen teilweiser Verschränkung von Neu- und Umbau sowie Fehlens zur Wertermittlung geeigneter Bauaufzeichnungen aus seiner Warte die einzige Methode zur zuverlässigen Berechnung des Herstellungswertes darstellt (insbesondere S 63 ff/XIV). Zur konkreten Bewertung der Bauleistungen führte er aus, dass die im Gutachten herangezogenen, vom Landesverband der Sachverständigen für Steiermark und Kärnten auf Preisbasis des zweiten Quartals 1994 pro Kubikmeter Rauminhalt veröffentlichten Mittelwerte die verschiedenen Ausbaukategorien (teils Neubau, teils Umbau bestehender Bausubstanz), Art und Qualität der Bauausführung sowie kostenintensive Sonderleistungen, vor allem für die Decke über dem Kellergewölbe, Mauerdurchbrüche, Kabeltrassen, Säulen und Kanäle abdecken und zu Gunsten der Angeklagten ein Risikozuschlag von fünf Prozent einkalkuliert wurde (US 132 ff iVm S 263 ff, 367 ff/ XIII; 63 ff, 403 ff, 431 ff/XIV).

Nach Stellung des vorerwähnten Beweisantrages bekräftigte Architekt DI H***** in der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2003 nochmals, dass er auf Grund der eingetragenen Fachgebiete und seiner Sachkompetenz zur Ermittlung der Herstellungskosten in der Lage war, alle vom Angeklagten Ing. Josef G***** behaupteten Leistungen im Gutachten behandelte und - soweit sie durch die Beweislage gedeckt waren - berücksichtigte (S 537/XIV).

Schon im Hinblick auf diese Ergänzungen des Sachverständigen zur Wertermittlung wäre ein neuer Antrag, zumindest aber die konkrete Darlegung notwendig gewesen, welche unaufgeklärt gebliebenen Gutachtensmängel im Sinn der §§ 125, 126 Abs 1 StPO fortbestehen sollen (12 Os 36/04; 13 Os 92/04). Diesem Erfordernis entsprach der gestellte Beweisantrag, der die geschilderten Modifikationen und Ergänzungen des Sachverständigen Architekt DI H***** schlichtweg ignorierte, dessen Vorgehen und Methodik mit teils unsachlicher Polemik kritisierte und die Richtigkeit seines Gutachtens pauschal bestritt, ohne auf die fundierten Argumente des Sachverständigen, insbesondere zur Ablehnung der im Beweisantrag postulierten Berechnungsmethode einzugehen, keineswegs. Vielmehr zielte das allgemeine Begehren, „dass einem auf dem Fachgebiet Altbausanierung und Revitalisierung versierten Sachverständigen nach der im Beweisantrag beschriebenen Vorgangsweise die Ermittlung der tatsächlichen Baukosten in nachvollziehbarer Form möglich ist" (S 465/XIV), nach Art unzulässiger Erkundungsbeweisführung lediglich auf Überprüfung des vom beigezogenen Sachverständigen erstatteten Gutachtens in der (iSd §§ 125 f StPO) nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses (WK-StPO § 281 Rz 351; 15 Os 86/04 ua).

Beim Beschwerdeeinwand, „die Nichtbehandlung des in der Hauptverhandlung am 9. Juli 2003 gestellten Beweisantrages in derselben Verhandlung bewirke allein schon Nichtigkeit", wird verkannt, dass die Einhaltung des § 238 Abs 2 StPO nur insoweit unter Nichtigkeitssanktion steht, als über einen darauf abzielenden Antrag des Beschwerdeführers nicht entschieden wurde (WK-StPO § 281 Rz 316; RIS-Justiz RS0118924). Ein solcher Antrag wurde indes nicht gestellt. Im Übrigen erging in der darauffolgenden Hauptverhandlung vom 11. Juli 2003 ein begründetes Zwischenerkenntnis (S 545/XIV), sodass die Möglichkeit einer erneuten, verbesserten Antragstellung (vgl WK-StPO § 281 Rz 315) keineswegs ausgeschlossen war.

Der das zuvor bezeichnete Beweisbegehren abschließende Antrag, „aus den oben genannten Gründen wird auch der bisher beigezogene Sachverständige wie bisher abgelehnt" (S 467/XIV), war nicht zielführend.

Das bereits beschriebene Vorgehen des Gerichtssachverständigen Architekt DI H*****, der seine Expertise zum Herstellungswert des Brauereimuseums zufolge der sukzessiv hervorgekommenen Beweisresultate (zu Gunsten der Angeklagten) korrigierte bzw modifizierte, aufklärend zu vorgeblichen Befund- und Gutachtensmängeln Stellung nahm und die an ihn herangetragenen Fragen fachkompetent beantwortete, steht mit der deswegen vorgebrachten Voreingenommenheit geradezu diametral im Widerspruch (WK-StPO § 281 Rz 371; 13 Os 178/03).

Den auf die Behauptung fachlicher Inkompetenz des Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** bezogenen Rechtsmittelargumenten genügt die Erwiderung, dass nach Abgabe des schriftlichen Gutachtens zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten ein an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichtetes Antragsvorbringen erforderlich ist (WK-StPO § 120 Rz 8; § 281 Rz 373; 14 Os 73/01), an dem es vorliegend - wie bereits ausgeführt - gebrach. Für das Befangenheit des Sachverständigen Architekt DI H***** wegen seiner angeblich vorverurteilenden Äußerung gegenüber DI Heinrich L***** reklamierende Beschwerdevorbringen gelten die hiezu bei Erörterung der Verfahrensrüge des Angeklagten Johann S***** angestellten Erwägungen. Die erst im Rechtsmittel zu diesem Themenkomplex erstatteten Nachträge sind zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Die Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Befundaufnahme der vom Zweitangeklagten Ing. Josef G***** erbrachten Leistungen hinsichtlich des Brauereimuseums, dies unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Holzfaches, Zimmereifaches, eines Sachverständigen aus dem Baufach (Baupraktiker/-meister), der Angeklagten sowie von 21 namentlich genannten Zeugen, um ihnen die Möglichkeit zur Darstellung der vom Unternehmen G***** erbrachten Leistungen zu geben, sollte den Nachweis erbringen, „dass die in der Rechnung vom 3. November 1997 ausgewiesenen Leistungen von der Firma G***** tatsächlich erbracht wurden und daher der Zweitangeklagte nicht mit Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz versuchte, nicht erbrachte Leistungen durch Ausstellung dieser Rechnung bezahlt zu erhalten". Die Beweisaufnahme sei deshalb notwendig, weil dem Angeklagten G***** und den Zeugen, die für ihn tätig waren, im gesamten Verfahren keine Gelegenheit gegeben worden sei, vor Ort auf die von ihnen erbrachten Leistungen hinzuweisen (S 473/XIV).

Ein Großteil der beantragten Zeugen wurde in der Hauptverhandlung vom 11. September 2002 in Anwesenheit des Angeklagten Ing. Josef G***** und seines Verteidigers vernommen (S 819 ff/XII) und deren Aussagen durch einverständliche (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) Verlesung in die erneuerte Hauptverhandlung eingebracht (S 135, 565/XIV). Ferner wurden die - nach Darstellung der Verteidigung über den Bauablauf informierten (vgl S 443/XI) - Zeugen Josef S***** und Rupert R***** (damaliger Baupolier) in der neu durchgeführten Hauptverhandlung beim gerichtlichen Lokalaugenschein am 20. Mai 2003 im Beisein des Angeklagten Ing. Josef G***** und seines Verteidigers zu ihrer Tätigkeit beim Brauereimuseum nochmals befragt (S 187 ff/XIV) und ua ihre früheren Angaben anlässlich des Ortsaugenscheins am 23. Oktober 2001 (S 445 ff/XI) ebenfalls verlesen (S 135, 563 f/XIV). Abgesehen davon, dass die Zeugen Erich F***** und Franz S***** laut eigener Darstellung mit dem Museumsbau gar nicht befasst waren (S 841, 849/XII), haben die im Beweisantrag genannten Zeugen entsprechend ihrer unterschiedlichen Erinnerung über ihre Tätigkeit beim Museumsbau berichtet, die diesbezüglichen Verteidigerfragen beantwortet und im Wesentlichen die firmeninternen Stundenaufzeichnungen, die den begründeten Ausführungen des Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** zufolge aber keine Beweisgrundlage für eine seriöse Nachkalkulation darstellen (zB S 273/XIII; 411, 425 ff/XIV), bestätigt.

Mangels der bei der beschriebenen Sach- und Beweislage gebotenen Konkretisierung, welche zusätzlichen, vom Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** angeblich unberücksichtigt gebliebenen Leistungen die beim Museumsbau beschäftigten Mitarbeiter bei einem Lokalaugenschein demonstrieren könnten und inwiefern sie zur leistungsadäquaten Abrechnung bzw zur subjektiven Tatseite des Angeklagten Ing. Josef G***** zweckdienliche Angaben machen könnten, ist das Begehren als eine unzulässige Erkundungsbeweisführung zu beurteilen.

Gleiches gilt für den Antrag auf Beiziehung anderer Experten, weil bei Antragstellung die hiefür notwendige Bezeichnung von Mängeln iSd §§ 125 f StPO, die dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Architekt DI H***** anhaften sollen, unterlassen wurde (WK-StPO § 281 Rz 351).

Außerdem fand die neu durchgeführte Hauptverhandlung am 20. Mai sowie am 8. und 9. Juli 2003 ohnedies in der Brauerei M***** (teilweise im dortigen Sitzungssaal) statt (ON 256, 269, 270/XIV), sodass der Angeklagte Ing. Josef G***** ausreichend Gelegenheit hatte, auf seine vom Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** angeblich unbewertet gebliebenen Bauleistungen hinzuweisen. Im Hinblick darauf wäre bei Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2003 eine fundierte Begründung erforderlich gewesen, warum trotz der bislang vorliegenden Beweisergebnisse ein neuerlicher Lokalaugenschein bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten lasse. Mangels der gebotenen Konkretisierung der Erfolgsaussicht wurde der auf bloße Erkundungen hinauslaufende Beweisantrag zu Recht abgewiesen (S 545 ff/XIV iVm US 153, 281 f).

Die begehrte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Buchhaltung/Wirtschaftstreuhänder/ Unternehmensberatung - konzis - zum Beweis, „dass es zu einer praktischen Schadenswiedergutmachung durch Einbehaltung der Genossenschaftsanteile des Angeklagten G***** gekommen ist und der Privatbeteiligten auch kein Anspruch zusteht" (S 475/XIV), unterblieb zu Recht (S 549 f/XIV), weil der damit intendierte Nachweis des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 14 StGB keinen schuld- oder strafsatzrelevanten Umstand betraf (Mayerhofer aaO § 280 E 26; § 281 Z 4 E 64 ff).

Im Übrigen wurde die thematisierte Schadenskompensation im Urteil mit formell einwandfreier Argumentation verneint (US 281). Die Abweisung (S 551/XIV) des Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zwecks Befundaufnahme und Kameradurchführung durch die Kanäle, welche der Angeklagte G***** im Zuge des Umbaues des Werkstättengebäudes/Lagerkellers errichtet hat, und die Vernehmung des Zeugen Rupert R***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte G***** die von ihm in Rechnung gestellte Summe für Kanalarbeiten hinsichtlich des Projektes Lagerkeller/Werkstättengebäude zu Recht für erbrachte Leistungen in Rechnung stellte" (S 477 f/XIV), bewirkte keine Nichtigkeit.

Der mit der Planung und Überprüfung des vorerwähnten Bauprojektes beauftragte Zeuge Ing. Rudolf P***** und dessen Mitarbeiter Ing. Herbert S***** deponierten, dass sie die projektspezifisch errichteten Kanäle an Hand der Planunterlagen und der bei der Befundaufnahme am 6. April 1998 im Asphalt noch deutlich erkennbaren Künettenverläufe eruierten, die Kanallängen vermaßen, Art der Verrohrung und Bauausführung durch Öffnen der Kanalschächte prüften und auf dieser Basis die darauf entfallenden Baukosten ermittelten (insbesondere S 435 ff/III; 623/IV; 559, 571 ff/X; 7/XI). Der Gerichtssachverständige Architekt DI H*****, der laut eigener Darstellung die Kanäle in Anwesenheit des Zeugen Ing. Herbert S***** befundete (S 377/XIV), stimmte der Berechnungsmethode der Genannten - nach Vergleich der von ihnen ermittelten Mengen mit den Plänen - zu und deponierte, dass mit einer Kameraprüfung nur der Verlauf bzw der Querschnitt und die Qualität der Kanäle festgestellt werden kann, nicht aber die konkret erbrachten Leistungen (S 375 f/XIV). Im Hinblick auf die dem Erstgericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse wäre bei Antragstellung nachvollziehbar zu begründen gewesen, inwiefern das Befahren der Kanalisation mit einer Kamera Entscheidendes zur zentralen Frage der projektspezifischen Zuordnung der beim Umbau der Werkstätte und des Lagerkellers konkret errichteten Kanäle beitragen könnte und warum durch die bloße Nachprüfung der Art der Verrohrung und der Rohrdimensionen unter realitätsbezogener Betrachtung das behauptete Ergebnis einer leistungsadäquaten und korrekten Verrechnung der Kanalerrichtungskosten erzielbar wäre (WK-StPO § 281 Rz 341; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19b ff). Mangels der gebotenen Darlegung der Erfolgsaussicht stellt der Antrag eine unzulässige Erkundungsbeweisführung dar.

Gleiches gilt für die begehrte Vernehmung des Zeugen Rupert R*****. Denn dem Antrag kann nicht entnommen werden, warum der zu diesem Themenkomplex bereits mehrmals Befragte (insbesondere S 453 ff/XI; 187 ff/XIV) bei seiner nochmaligen Vernehmung Entlastendes zur entscheidenden Frage der korrekten Leistungsabrechnung beitragen könnte. Die im Rechtsmittel zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente aber sind verspätet.

Der Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines zwecks Befundaufnahme und Durchführung von Probebohrungen im Bereich der BARA zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte G***** den von ihm behaupteten Schotter in das Erdreich einbrachte und sohin zu Recht die diesbezüglichen Leistungen in Rechnung stellte und ihm daher zu Unrecht zu viel an Massen durch das Büro B*****/K***** nach Auftrag von I***** gestrichen wurde" (S 479/XIV), war schon deshalb verfehlt, weil angesichts des auf den „Frostkoffer" entfallenden Wertes von knapp über 60.000 S (S 661/XII; 217/XIV) die strafsatzrelevante Qualifikationsgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB keineswegs tangiert wird, die abgelehnte Beweisaufnahme daher keine entscheidungserhebliche Tatsache betraf.

Davon abgesehen gelangten die Erstrichter nach kritischer Würdigung der im Urteil aufgelisteten Beweisergebnisse, vor allem weil die Projektausschreibung gar keinen Frostkoffer vorsah, die am 16. Februar 1998 durchgeführte Probebohrung den Nachweis für den Einbau eines solchen nicht erbrachte (S 273, 333/XII) und der Angeklagte Karl W***** Manipulationen im Unterbau zugab, zur mängelfrei begründeten Überzeugung, dass nur die honorierte Sauberkeitsschicht, nicht aber der behauptete Frostkoffer errichtet wurde (US 66 f, 76 ff). Damit waren sie nicht verhalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit der als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung des Angeklagten Ing. Josef G***** Voraussetzung wäre (WK-StPO § 281 Rz 342; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 67). Durch die Abweisung (S 551 f/XIV iVm US 282) der Beweisaufnahme wurden daher Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Der zu diesem Themenkomplex gestellte Antrag auf ergänzende Vernehmung des Zeugen Ing. Herbert G***** zum Beweis dafür, „dass der Zweitangeklagte (Ing. Josef G*****) den Auftrag von der Ingenieurgemeinschaft B*****/K***** erhalten hat, beim Projekt BARA einen Frostkoffer zu errichten, welcher ursprünglich nicht in der Ausschreibung enthalten war und dem Angeklagten diesbezüglich jedenfalls zu Unrecht Leistungen gestrichen wurden bzw nicht entlohnt wurden" (S 483/XIV), wurde ebenfalls zu Recht abgelehnt (551 f/XIV). Der genannte Zeuge, dessen Angaben in der erneuerten Hauptverhandlung verlesen wurden (S 135, 559, 565/XIV), deponierte, dass er vom 14. Juni bis 12. September 1994 (also nach Baubeginn der BARA am 22. August 1994) auf Grund einer Herzoperation im Krankenstand war, deswegen erst danach mit der Bauangelegenheit betraut wurde, keine Nachtragsanbote erhielt, die offene Baugrube niemals gesehen hatte und bei seinem ersten Baustellenbesuch die Fundamente bereits fertiggestellt waren (insbesondere S 231 ff/I; 893 ff/XII). Die bei dieser Sachlage gebotene Darlegung, inwiefern der genannte Zeuge bei seiner neuerlichen Vernehmung die ausschreibungsdifforme Auftragserteilung bestätigen und zur entscheidungswesentlichen Frage des tatsächlichen Einbaues des Frostkoffers zweckdienliche Angaben machen könnte, wurde bei der Antragstellung verabsäumt. Die Rüge gegen die vom Gerichtshof abgelehnte (S 553/XIV) Vornahme eines Ortsaugenscheines samt Befundaufnahme zum Beweis dafür, „dass hinsichtlich des Umbaues Werkstättengebäude/Lagerkeller sämtliche Einbauteile für den Keller in Edelstahl angefertigt wurden, dies jedoch von Ing. S***** nicht berücksichtigt wurde und daher seine Aufstellung bzw Berechnung unrichtig ist" (S 483/XIV), versagt, weil der Angeklagte Ing. Josef G***** vom (weiteren) Betrugsvorwurf im Umfang der vom Pauschalauftrag erfassten Leistungen rechtskräftig freigesprochen wurde (US 10, 197 ff). Da seine Betrugsverurteilung zu II B 2 ausschließlich die überhöhte Rechnungslegung für die projektspezifisch errichteten Kanäle betrifft, ist mangels der gebotenen Begründung nicht einsichtig, inwiefern dem Beweisthema Relevanz zukommen soll und die Antragsabweisung nachteilig gewesen wäre.

Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens einer österreichischen technischen Universität sowie Verlesung des Literaturwerkes „K***** Liegenschaftsbewertung" in der derzeit aktuellen bzw in der für das Jahr 1994 gültigen Fassung und Vernehmung des Autors Heimo K***** zwecks authentischer Interpretation zielte auf den Nachweis, „dass die - vom Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** vermeintlich herangezogene - Sachwertmethode nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz in keinem Fall geeignet ist, Leistungen des Angeklagten G***** hinsichtlich des Brauereimuseums zu bewerten, sondern dass tatsächlich nur auf eine Regieabrechnungsweise, wobei auf Stundenzahlen und Materialaufwendungen abzustellen ist, eine Überprüfung der Leistungen des Angeklagten G***** unter Beziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Denkmalschutz, Althaussanierung sinnvoll und möglich ist" (S 479/XIV). Die Beurteilung, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist und ein Sachverständiger über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zur Erstattung der Expertise verfügt, obliegt als Beweisfrage der Tatsacheninstanz (Mayerhofer aaO § 126 E 1; RIS-Justiz RS0098078). Voraussetzung für einen - aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erfolgreichen - Antrag auf (ausnahmsweise) Beiziehung eines zweiten Sachverständigen aus demselben Fachgebiet ist ua das Vorliegen eines der in § 126 Abs 1 (mit Beziehung auf § 125) StPO angeführten Mängel hinsichtlich des bereits eingeholten Gutachtens, dessen konkrete Bezeichnung bei Antragstellung und die Erfolglosigkeit des Verbesserungsverfahrens (WK-StPO § 281 Rz 351). Die Wahl der anzuwendenden Untersuchungsmethode bleibt grundsätzlich dem beigezogenen Experten vorbehalten (Mayerhofer aaO § 126 E 1a). Nur wenn konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, welche die sonst nicht erkennbare Besorgnis rechtfertigen, die dem Gutachten zu Grunde liegende Methodik könnte keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für die den Regeln der Wissenschaft oder der Sachkunde entsprechenden Schlussfolgerungen abgeben und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen (vgl JBl 2006, S 536).

Vorliegend nahm der gerichtlich bestellte Sachverständige Architekt DI H***** mehrfach zur problematisierten Berechnung des Gebäudewertes nach dem Sachwertverfahren (vgl § 6 Abs 3 LBG) Stellung und erläuterte seine bereits beschriebene Berechnungsmethode profund und detailliert. Ausführlich erklärte er, dass er diese laut Wissenschaft, Lehre, LBG und Judikatur zur Ermittlung der Herstellungskosten allgemein anerkannte Methode fallaktuell wegen der Mischbauvariante (teils Neu-, teils Umbau) heranzog. Die vom Angeklagten Ing. Josef G***** postulierte Nachkalkulation auf Basis seiner Regieabrechnung erachtete er für undurchführbar, weil die hiefür notwendigen objektiven Unterlagen (zB vom Auftraggeber gegengezeichnete Bautagebücher, Bauberichte, Materialnachweise) fehlen und die vorgelegten Stundenaufzeichnungen bloß für die unternehmensinterne Lohnverrechnung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant sind, diese aber keine seriösen Rückschlüsse auf die tatsächlich erbrachten Leistungen und deren Qualität zulassen (insbesondere S 263 ff/XIII; 63 ff, 411 ff, 425 ff/XIV). Mit dem zuvor geschilderten Antragsvorbringen, das sich in globaler Kritik an der vom Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** angewandten Methodik und der unsubstanttierten Forderung nach einer anderen - vom Sachverständigen aber begründet abgelehnten - Berechnungsmethode erschöpfte, wurden keine konkreten Befund- oder Gutachtensmängel aufgezeigt. Das auf bloß behauptete Mängel iSd §§ 125 f StPO gestützte Begehren auf Beiziehung weiterer Experten aus den vom Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** mitabgedeckten Fachgebieten (vgl S 537/XIV) zielte auf unzulässige Erkundungsbeweisführung und wurde somit prozessordnungs- und grundrechtskonform (Art 6 MRK) abgelehnt (S 553/XIV; WK-StPO § 281 Rz 351).

Den Anträgen auf Verlesung des Literaturwerkes „K*****" in der aktuellen und der im Jahr 1994 gültigen Fassung und Vernehmung des Buchautors Heimo K***** zwecks authentischer Interpretation genügt die - bereits mehrfach dargelegte - Erwiderung, dass die mit dem Antrag intendierte Beiziehung von Privatgutachtern bzw die Verlesung deren Publikationen dem Gesetz fremd ist.

Gleiches gilt betreffend die - erkennbar - begehrte Einholung eines Obergutachtens von einer technischen Universität.

Davon abgesehen hat der Gerichtssachverständige Architekt DI H***** zur Liegenschaftsbewertungsmethode nach K***** ohnedies Stellung genommen und begründet dargelegt, dass er nicht den Wert der Liegenschaft, sondern entsprechend dem Gutachtensauftrag den Gebäudewert des Brauereimuseums nach den bereits beschriebenen Mittelwerten berechnete (S 63 ff, 435 ff, 451 ff/XIV). Die Abweisung (S 555/XIV) des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Heidemarie B***** zum Beweis dafür, „dass der Zweitangeklagte (Ing. Josef G*****) üblicherweise bei Bauaufträgen für die Brauerei M***** Regierechnungen legte, die stets - auch vor der Zeit der Tätigkeit des Angeklagten S***** als Prokurist - akzeptiert wurde(n) und G***** daher auch hinsichtlich des Museumsbaues davon ausgehen konnte, für Leistungen für das Museum eine Regieabrechnung durchzuführen und diese Rechnungslegung von der Privatbeteiligten auch stets akzeptiert wurde" (S 483/XIV), verletzte keine Verteidigungsrechte. Denn dem Antrag fehlte die gebotene Begründung, inwiefern der internen Verrechnungsart in Bezug auf den konkreten Herstellungswert des Brauereimuseums Relevanz zukommen soll. Dass die genannte Zeugin, die im aktuellen Tatzeitraum in der Buchhaltung der Brauerei M***** beschäftigt war (S 751/XI), zweckdienliche Angaben zu den tatsächlich erbrachten Leistungen und deren Bewertung machen könnte, wurde bei Antragstellung nicht einmal behauptet.

Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Buchhaltung, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater sowie Beischaffung der Bilanz der Privatbeteiligten beim Firmenbuchgericht Leoben und Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister - kurz zusammengefasst - zum Beweis dafür, „dass sich der Buchwert der Anteile des Angeklagten G***** auf mehr als 400.000 EUR beläuft, welcher bei einem allfälligen Verkaufsfall jedenfalls zu erzielen wäre" (S 515 f/XIV), war nicht zielführend, weil die thematisierte Hypothese (allfälliger) künftiger Schadenswiedergutmachung von vornherein keine entscheidungsrelevante Tatsache betrifft.

Schließlich unterblieb die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Steuerfach zum Beweis dafür, „dass sich die tatsächlich eingetretenen Schäden und der Vorsatz des Angeklagten immer nur auf eine Nettosumme beziehen konnten" (S 517/XIV), zu Recht (S 557/XIV), weil die Tatrichter dieses Beweisthema als erwiesen ansahen (WK-StPO § 281 Rz 342) und deshalb die Schuldsprüche nur im Umfang des jeweiligen Nettoschadens ergingen (US 4 f).

Letztlich sei angemerkt, dass alle über das jeweilige Antragsvorbringen hinausgehenden Rechtsmittelüberlegungen zur allfälligen Beweisrelevanz infolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich sind (WK-StPO § 281 Rz 325; Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f).

Zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Den umfangreichen Mängelrügen, die - trotz gegenteiliger Ankündigung - weitgehend nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpfen und zum Teil nicht entscheidende Tatsachen ansprechen, sind einige bedeutsame Grundsätze voranzustellen:

Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah.

Es ist daher nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinander setzt (WK-StPO § 281 Rz 428; Mayerhofer aaO § 270 E 105; § 281 Z 5 E 7 f). Es hat jedoch die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO).

Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit plausibler Begründung) für eine den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge unbekämpfbar (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 145).

Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO; WK-StPO § 281 Rz 21 ff, 399 ff; Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 18 ff).

Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (WK-StPO § 281 Rz 409 f).

Zu den geltend gemachten Begründungsmängeln sei erinnert (vgl EvBl 1972/17; 12 Os 38/04 uva; Fabrizy aaO § 281 Rz 42 ff):

Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn - aus objektiver Sicht - den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht auf der objektiven sowie der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah.

Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet.

Mit sich im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist das Urteil, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.

Keine oder nur offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Der damit gegen bloß willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind. Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es seine Feststellung stützt, in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.

Beweiswerterwägungen der Tatrichter scheiden - sofern sie nicht den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Mängelrüge von vornherein aus (11 Os 102/04; 12 Os 38/04 uva).

Nachfolgend werden die in den Rechtsmitteln teils inkohärent an verschiedenen Stellen vorgetragenen Beschwerdeargumente - soweit möglich - themenspezifisch strukturiert bei den jeweiligen Urteilsfakten behandelt.

Zu den Schuldsprüchen aller drei Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges zum Nachteil der Ö***** und des Landes Steiermark (I A, II A 1 und 2):

Die Konstatierung zur Vollendung des gegenüber dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung begangenen Betruges mit Anweisung des Förderungsbetrages auf das Konto der Brauerei M***** am 30. Oktober 1996 ist - den Beschwerden (Z 5 vierter Fall) zuwider - im Urteil hinreichend fundiert (US 23, 81 iVm S 821/VI und 577 f/IX). Weil für Deliktsvollendung kein dauernder Schaden erforderlich ist, sondern vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 74), bedurfte die Aussage des DI Peter R*****, derzufolge wegen des nachfolgenden Einbezugs der förderungswürdigen Investitionskosten für die zweite Baustufe ex-post betrachtet letztlich keine Überzahlung erfolgt sei (S 571/IX), mangels Entscheidungsrelevanz keiner Erörterung.

Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) ist auch die Feststellung zur Rückzahlung der Förderung durch die Brauerei M***** am 15. Oktober 1998 nicht entscheidungsrelevant und im Übrigen beweismäßig gedeckt (US 17 iVm S 165/IV).

Für den am 10. Juni 1996 gegenüber der Ö***** verübten Betrugsversuch war allein maßgeblich, dass der genannten Gesellschaft für die Bauleistungen der BARA eine überhöhte Schlussrechnung vorgelegt wurde und sie dadurch zur Auszahlung des auf die fingierten Leistungsanteile entfallenden Förderungsanteils verleitet werden sollte. Die gegen den (illustrativen) Ausspruch zur nachträglichen Absenkung der Förderquote auf zehn Prozent im Jahr 1998 (US 22) gerichtete Kritik betrifft keine entscheidende Tatsache. Warum der Vorstandsinformation zur Funktionsfähigkeit der BARA betrugsrelevante Bedeutung zukommen soll, wird in den Rechtsmitteln nicht einmal ansatzweise konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Zu den Schuldsprüchen der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** wegen Untreue (I B 1 bzw II C) - Bauprojekt BARA:

Soweit die Nichtigkeitswerber unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe diverse Urteilspassagen zu nicht entscheidungswesentlichen Rand- und Nebenaspekten herausgreifen und wegen vermeintlicher Nichterwähnung der zu Grunde liegenden Beweisergebnisse „eine Verletzung der Spezifikationspflicht" behaupten, lassen sie die bestimmte und deutliche Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht (WK-StPO § 285d Rz 10). Gegenstand der inkriminierten Untreuetat ist ausschließlich, dass der Angeklagte Ing. Josef G***** entsprechend dem gemeinsamen Tatkonzept für die Bauleistungen bei der BARA eine überhöhte Schlussrechnung legte und der Angeklagte Johann S***** in Kenntnis der unrichtigen Faktura befugnismissbräuchlich die Auszahlung des auf die fingierten Leistungen entfallenden Betrages an den Vorgenannten anordnete. Demzufolge betreffen die Urteilsausführungen zum Themenkomplex wahrheitswidriger Information des Vorstandes durch den Angeklagten Johann S***** über den Baufortschritt, die termingerechte Fertigstellung und die Funktionstüchtigkeit der BARA einschließlich der massiven Geruchsbelästigung ebensowenig entscheidungserhebliche Tatsachen wie jene zur behördlichen Projektabwicklung. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die unter Missachtung der Gesamtheit der Urteilserwägungen und auf Basis eigener Beweisinterpretation isoliert herausgegriffene Urteilspassagen als „scheinbegründet" bezeichnen, bedürfen keiner inhaltlichen Erwiderung.

Gleiches gilt für die Kritik an den erstgerichtlichen Erwägungen betreffend Missachtung von diversen betriebsinternen Zeichnungsvorschriften, die nicht tatkausal waren (US 15). Entgegen der weiteren Beschwerdeargumentation ist für die Lösung der Schuldfrage unerheblich, ob der Angeklagte Johann S***** den Vorstand oder Aufsichtsrat nach der inkriminierten Untreuetat vollständig und wahrheitsgemäß über weitere Bauaktivitäten, etwa die Anschaffung zweier weiterer Bioreaktoren im Jahr 1997 informierte (US 25). Die Verantwortung des Angeklagten Johann S*****, er hätte dem Vorstandsobmann Josef L***** vom Entfall nennenswerter Leistungspositionen (Pumpstation, Chemielager, Tankstelle) berichtet, wurde keineswegs übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern mit Hinweis auf die für glaubwürdig erachteten gegenteiligen Angaben des genannten Zeugen und jene des Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenfried I***** für widerlegt erachtet (US 31). Die Rechtsmittelbehauptung, der Entfall derartiger Positionen hätte dem Vorstand zwangsläufig auffallen müssen, ist urteilsfremde Spekulation.

Warum die Konstatierung zur Vorstandskompetenz bezüglich der Dispositionsbefugnis über die erwähnten Bauleistungen (US 31) mit dem - entscheidungsirrelevanten - Ausspruch zur Verletzung der betriebsinternen Zeichnungsvorschriften durch den Angeklagten Johann S***** (US 15) in innerem Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen soll, ist nicht ersehbar und wird in den Rechtsmitteln nicht vorschriftsgemäß präzisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Die Feststellung, dass der Angeklagte Johann S***** unter bewusster Ausschaltung der IG (Ingenieurgemeinschaft) B*****/K***** faktisch die örtliche Bauaufsicht ausübte, stützten die Erstrichter auf die im Urteil aufgelisteten, aktenkonform verwerteten Verfahrensergebnisse (US 30, 33, 38 ff). Ausführlich legten sie dar, warum sie den Angaben der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** vor der Sicherheitsbehörde, wonach Johann S***** die Bauaufsicht ausübte, den Vorzug gaben, hingegen deren nachfolgenden Abschwächungen sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten Johann S***** ablehnten (US 39 ff). Die Schlussfolgerung, wonach der Angeklagte Johann S***** mit dieser Vorgangsweise dem Angeklagten Ing. Josef G***** zur tatplankonformen Realisierung der Untreuetat die unkontrollierte Rechnungslegung ermöglichte, leiteten sie ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze aus dem Umstand ab, dass der Angeklagte Johann S***** die gebotene Leistungsüberprüfung unterließ, die nachträglich manipulierten Bauberichte unterschrieb und beide Angeklagten zuvor beim Bauprojekt Umbau der Werkstätte und des alten Lagerkellers in gleicher Weise vorgingen (US 30, 33, 43, 47 f). Die Verantwortung der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G*****, der Vorstandsobmann Josef L***** hätte Ersteren zur Kosteneinsparung mit der Wahrnehmung der örtlichen Bauaufsicht beauftragt, wurde - den Beschwerden zuwider (Z 5 zweiter Fall) - keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern vorwiegend mit Bezug auf die für glaubwürdig erachteten Depositionen des Zeugen Josef L*****, wonach angesichts der soliden Finanzsituation der Brauerei M***** und mit Bedacht auf das Bauvolumen kein Einsparungsgrund in dem unbedeutenden Umfang vorlag, verworfen (US 41 f). Auch die Angaben des Chefinspektors Peter A***** wurden miterwogen und mit der Zusammenfassung, dass er die vorerwähnte Anweisung nicht bestätigen konnte, korrekt referiert (US 42 iVm S 769 ff/XIII). Das aus dem Kontext gerissene Aussagefragment des genannten Zeugen: „Das (gemeint die Bauaufsicht) macht der Hans (S*****)", bedurfte keiner besonderen Erwähnung, weil daraus der in den Rechtsmitteln hineininterpretierte gegenteilige Beweiswert keineswegs hervorgeht.

Dass dem Vorstand die Ausübung der faktischen Bauaufsicht durch den Angeklagten Johann S***** unbekannt war, begründeten die Tatrichter formal einwandfrei mit Hinweis auf die im Urteil aufgelisteten Beweisresultate (US 40 ff). Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen (Z 5 zweiter Fall) wurden dabei die Angaben des Zeugen Leonhard F***** (damaliger Stellvertreter des Vorstandsobmannes) aktenkonform mitbedacht (US 40 iVm S 595/I; 571/IV; 605/X). Dessen selektiv betonte Deposition, wonach der Angeklagte Johann S***** den Vorstand vor Baubeginn betreffend Übernahme der örtlichen Bauaufsicht informiert hätte (S 593/I), war nicht erörterungsbedürftig, weil sie der genannte Zeuge - was die Nichtigkeitswerber geflissentlich verschweigen - nachfolgend korrigierte (S 595/I; 571/IV). Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, „das Erstgericht hätte dieses Beweisergebnis deswegen stillschweigend übergangen, weil ansonsten die von ihm angestrebte Verschwörungstheorie ins Leere ginge", ist mangels sachbezogener Argumentation keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich.

Dass dem Angeklagten Johann S***** für die Wahrnehmung der örtlichen Bauaufsicht die fachliche Befähigung fehlte, nahmen die Erstrichter ohnedies an (US 33, 43). Welche entscheidungserhebliche Bedeutung diesem Umstand im Hinblick auf die mit der Ausübung der örtlichen Bauaufsicht tatplankonform beabsichtigte Ausschaltung einer effizienten Rechnungskontrolle (US 43) zukommen soll, wird in den Beschwerden nicht konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Die Urteilsausführung, wonach die IG B*****/K***** (gemeint der aktuell Verantwortliche DI Anton B*****) aus Gefälligkeit gegenüber dem Angeklagten Johann S***** und dem Großkunden „Brauerei M*****" den Behörden die Wahrnehmung der örtlichen Bauaufsicht vortäuschte (US 37, 45), betrifft keine entscheidende Tatsache. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Rechtsmitteleinwände, die zum Teil auf der urteilswidrigen Annahme einer Beteiligung der IG B*****/K***** an den Malversationen (vgl dagegen US 48) beruhen, ist deshalb entbehrlich. Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen (Z 5 zweiter Fall) befassten sich die Erstrichter auch sehr eingehend mit der den Schädigungsvorsatz leugnenden Verantwortung der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G*****, wonach der bei der BARA zu Unrecht lukrierte Überschuss zur Gänze in den Museumsbau transferiert worden sei. In der Beweiswürdigung legten sie - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - mit Bezugnahme auf die im Urteil bezeichneten Verfahrensergebnisse begründet dar, warum sie dieser Einlassung keinen Glauben schenkten und zur Ansicht gelangten, dass mit den bei der BARA untreu erlangten Geldern weder der verbesserte Ausbau des Brauereimuseums noch weitere Bauleistungen, wie etwa die behauptete Umlegung der Kanäle im Innenhof, Trennung des Fäkal-, Brauerei- und Regenwassers, Neuerrichtung des Vorplatzes im Hof und des Museumszuganges sowie die Verlegung neuer Erdungsbänder finanziert wurde. Diese, auf sorgfältiger Würdigung der aufgenommenen Beweise beruhende Überzeugung stützten sie vor allem darauf, dass die Behauptungen der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** zur sukzessiven Leistungsergänzung beim Museumsbau (zB Einbau eines zweiten Stiegenaufganges) widerlegt wurden, laut Darstellung des Angeklagten Karl W***** mit den Rechnungen vom 18. Mai und 22. Juli 1994 über insgesamt ca 700.000 S netto der Großteil der Museumsbaukosten erfasst war, demgegenüber die in der Nachverrechnung vom 3. November 1997 für 1994 verzeichneten Bauleistungen in der Größenordnung von ca 2 Mio S nicht nachvollziehbar und im Umfang der Kosten für Wendlerschalung bzw Betonfertigteile fingiert waren, der Angeklagte Ing. Josef G***** die Höhe der beim Museum angeblich verbauten Summe entsprechend den bei der BARA ermittelten Malversationen adaptierte, die von ihm behaupteten Kanäle bereits beim Umbau der Werkstätte und des Lagerkellers errichtet wurden und der Herstellungswert des Brauereimuseums nach dem schlüssigen und zureichenden Gutachten des Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** insgesamt nur knapp über 1,1 Mio S ausmachte. Resümierend folgerten sie aus den gesamten Verfahrensresultaten, dass die vom Angeklagten Ing. Josef G***** der Brauerei M***** übermittelte, als „Nachverrechnung zur Korrektur aus Rechnung vom 9.11.95" (gemeint: Schlussrechnung BARA) betitelte Faktura (S 87 ff/I) völlig unglaubwürdig und die vorerwähnte Verantwortung der Angeklagten Ing. Josef G***** und Johann S***** als Schutzbehauptung einzustufen ist, die sie sich erst nach Aufdeckung der Malversationen durch DI Otto L***** im August 1998, also längst nach der inkriminierten Untreuetat zurecht legten, um vorzutäuschen, dass der aus der Untreuehandlung lukrierte Erlös zur Gänze für den Museumsbau verwendet und der Brauerei M***** (Machtgeber) kein Schaden zugefügt worden sei (insbesondere US 108 ff, 126 ff, 139 ff, 156, 279 f). Mit Bezug auf den vom Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** mit 1,126.320,30 S bezifferten Gesamtherstellungswert des Brauereimuseums gelangten sie zur Überzeugung, dass dem Angeklagten Ing. Josef G***** nach Abzug des im Jahr 1994 bezahlten Teilbetrages von über 700.000 S netto (vgl US 102, 107) eine Restforderung im Ausmaß von knapp über 400.000 S netto zusteht (US 142).

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen (Z 5 zweiter Fall) wurde die Aussage des Angeklagten Karl W*****, Ing. Josef G***** habe ihn im November/Dezember 1994 angewiesen, ca 1,5 Mio S aus dem Museumsbau in die BARA-Rechnung hineinzubringen, in der Beweiswürdigung ausreichend berücksichtigt (zB US 114, 117).

Die in den Beschwerden hervorgehobenen Depositionen des Zeugen Rupert R*****, denen zufolge die Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** auf der Baustelle über den (angeblich intendierten) Mitteltransfer von der BARA zum Brauereimuseum gesprochen haben (S 581 ff/III; S 21 ff/VI), waren im Hinblick darauf, dass die erkennenden Richter bereits die zuvor beschriebene „Umschichtungsversion" mit empirisch einwandfreier Begründung für widerlegt erachteten, nicht erörterungsbedürftig.

Entgegen dem weiteren Vorbringen setzten sich die Tatrichter auch eingehend mit der Verantwortung der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G*****, wonach sie den Vorstand, insbesondere dessen (damaligen) Obmann Josef L***** und die Mitglieder des Aufsichtsrates von ihrer beabsichtigten „Mittelumschichtung" informiert und die maßgeblichen Organträger diese Vorgangsweise (zumindest) konkludent toleriert hätten, auseinander, werteten sie jedoch als reine Schutzbehauptung. Maßgeblich für ihre aus den gesamten Verfahrensergebnissen gewonnene Überzeugung war vor allem, dass die Organe der Brauerei M***** bei Zutreffen der von den Angeklagten behaupteten Prämisse korrekter Information nach Auftauchen von Funktionsmängeln bei der BARA im Februar 1997 keinesfalls ua DI Otto L***** den kostenintensiven Auftrag zur Nachprüfung der tatsächlichen Errichtungskosten erteilt hätten und laut eigener Darstellung des Angeklagten Ing. Josef G***** nur ihm und dem Angeklagten Johann S***** der angebliche Mitteltransfer von der BARA zum Brauereimuseum bekannt war, um den Kreis der Mitwisser so klein wie möglich zu halten (US 44 ff, 102 f). Mit einwandfreier Argumentation begründeten die Erstrichter ferner, weshalb sie den Depositionen des Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenfried I***** und des Vorstandsobmannes Josef L***** hinsichtlich ihrer Unkenntnis vom vorerwähnten Vorhaben der Angeklagten Glauben schenkten. Dementsprechend gelangten sie im Einklang mit den Gesetzen der Logik und allgemeinen Erfahrungssätzen zur Überzeugung, dass der vom inkriminierten Vorgehen uninformierte Zeuge Josef L***** anlässlich der Kollaudierungsverhandlung am 16. Mai 1997 zu Recht keine Mitteilung über vorgebliche Unregelmäßigkeiten machen konnte und die konträren Schlussfolgerungen der Angeklagten zu dessen „Mitwisserschaft" unfundierte Unterstellungen sind (US 46 f). Zu einer extensiven und isolierten Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Beweisdetail bestand keine Verpflichtung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Indem die Nichtigkeitswerber weitwendig aus dem vermeintlichen Aspekt undeutlicher, unvollständiger, widersprüchlicher und unzureichender Begründung großteils unter Vernachlässigung der gebotenen vernetzten Betrachtung der gesamten Beweisresultate und den dazu angestellten Urteilserwägungen selektive Verfahrensergebnisse bzw Beweisfragmente hervorkehren, eigene Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen anstellen und auf dieser Basis im Ergebnis ihrer den Schädigungsvorsatz in Abrede stellenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen wollen und eine konkludente Genehmigung (bzw Duldung) ihres mehrfach erwähnten Vorgehens durch die damaligen Organträger bzw die „Mitwisserschaft" des Vorstandsobmannes Josef L***** nachzuweisen trachten, bekämpfen sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung, ohne ein Begründungsdefizit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorschriftsgemäß aufzuzeigen. Zudem verkennen die Rechtsmittelwerber, dass „Mitwisserschaft" des Vorstandsobmannes (allenfalls) dessen Strafbarkeit wegen Beitrages (§ 12 dritter Fall StGB) zu der in Rede stehenden Untreuetat begründen, nicht aber die Angeklagten Johann S***** (Intraneus) und Ing. Josef G***** (Extraneus) exkulpieren könnte.

Warum aus der im Aktenvermerk des DI Otto L***** vom 27. August 1997 dokumentierten Behauptung des Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenfried I*****, „der Obmann (Josef L*****) hat davon (gemeint: Malversationen) gewusst" (S 273/I), in Anbetracht der zuvor geschilderten Urteilserwägungen ein erörterungsbedürftiger Beweiswert hervorgehen soll, wird mit den spekulativen Beschwerdeüberlegungen nicht bestimmt und deutlich dargetan (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a StPO). Außerdem wird prozessordnungswidrig verschwiegen, dass Ehrenfried I***** seine vorerwähnte Anschuldigung, die Josef L***** sofort zurückwies (S 273/I Mitte), nicht mehr bekräftigte. Die - bereits bei der Verfahrensrüge (Z 4) ausführlich behandelte - Kritik am Gerichtssachverständigen Architekt DI H*****, vor allem die stereotypen Vorwürfe mangelhafter Befundaufnahme, fachlicher Inkompetenz und ungeprüfter Übernahme der falschen Bewertungen des DI Otto L***** sowie die an der erstgerichtlichen Bewertung seiner Expertise als schlüssig und zureichend angebrachten Zweifel sind kein Gegenstand der Mängelrüge (Mayerhofer aaO § 126 E 1). Gleiches gilt zum Vorbringen, „das Gericht hätte einen unabhängigen Sachverständigen zur Überprüfung der Leistungen des Zweitangeklagten (Ing. Josef G*****) beiziehen müssen", und zu den breit angelegten Beschwerdehypothesen zum erhofften Ergebnis abgewiesener Beweisanträge (vgl WK-StPO § 281 Rz 427).

Soweit die Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** betreffend den Angeklagten Johann S***** unzureichende bzw widersprüchliche Begründung hinsichtlich dessen Eventualvorsatz zur exakten Schadenshöhe monieren, fehlt ihnen die erforderliche Legitimation (Mayerhofer aaO § 282 E 1; 11 Os 127/95; RIS-Justiz RS0099257). Entgegen dem Beschwerdestandpunkt (nominell Z 5 erster Fall, inhaltlich auch Z 9 lit a) des Angeklagten Ing. Josef G***** wird im Urteil sein deliktsessentieller (Eventual )Vorsatz, dass die Brauerei M***** entsprechend dem vorgefassten Tatplan durch die Auszahlung des auf die fingierten Leistungsteile entfallenden Rechnungsbetrages im Ausmaß von ca zwei Mio S geschädigt wurde, unmissverständlich festgestellt (zB US 34 f, 71, 85 f, 155 f) und mit den bereits beschriebenen, sehr eingehenden Ausführungen zur Ablehnung seiner den Schädigungsvorsatz leugnenden Verantwortung formell zureichend begründet. Der im Rechtsmittel angesprochenen, zugegebenermaßen sprachlich und grammatikalisch ungenauen Formulierung auf US 86 zu der im Verfahren erörterten „Umschichtungsvereinbarung" kommt im Hinblick darauf, dass die diesbezügliche Verantwortung - wie bereits ausgeführt - mit plausibler Argumentation als Schutzbehauptung gewertet wurde und in Anbetracht der sonstigen, zu diesem Komplex ergangenen Urteilserwägungen bei der gebotenen kontextorientierten Betrachtung der gesamten Urteilsgründe keine maßgebliche Bedeutung zu.

Jene Beschwerdeeinwände, die sich gegen den angeblich ungerechtfertigten Abzug diverser Leistungspositionen (zB Einbau eines Frostkoffers, mehrmaliges Zuschütten der Baugrube, Einrichtung eines kleinen Baubüros etc) in der Größenordnung von ca 477.000 S netto (US 53 f) richten, tangieren zwar die strafsatzrelevante Schadensgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB nicht, werden aber im Hinblick darauf behandelt, dass dieser Themenkomplex fallaktuell für die bereits dargelegte Ablehnung der den Schädigungsvorsatz leugnenden Verantwortung der Angeklagten mitentscheidend war. Die Konstatierung, dass der Angeklagte Ing. Josef G***** nur die von der IG B*****/K***** schlussendlich anerkannten Bauleistungen erbrachte, stützten die Erstrichter auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen DI Anton B***** und Karin E***** (vormals F*****), den von ihnen erstellten Prüfbericht und auf die gutächtlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen Architekt DI H*****, der nach stichprobenartiger Überprüfung die Richtigkeit der von der IG B*****/K***** erfolgten Leistungskürzung bestätigte. Die dagegen erhobenen Einwände der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G*****, wonach die IG B*****/K***** ohne effektive Nachprüfung lediglich auf Anweisung des Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenfried I***** Leistungskomponenten zu Unrecht aberkannt habe, wurden in der Beweiswürdigung sehr wohl berücksichtigt. Auf Grund der für verlässlich befundenen Aussagen der Zeugen DI Anton B*****, DI Otto L***** und Karin E***** gelangten die Erstrichter jedoch zur mängelfrei begründeten Überzeugung, dass von der Brauerei M***** kein Auftrag bzw Ansinnen an die Prüfpersonen erging, tatsächlich erbrachte Bauleistungen zu streichen (US 72 f, 79). Dabei wurde miterwogen, dass die vorrangig mit der Rechnungsprüfung betraute Zeugin Karin E***** vor allem die Fernwärmeleitung nach den für zutreffend erachteten Modalitäten des Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenfried I***** berechnete (US 75).

Indem die Rechtsmittelwerber unter überwiegender Vernachlässigung der diesen Themenkomplex betreffenden Urteilserwägungen mit selektiv betonten, aus dem Kontext gelösten Beweisfragmenten und eigenen Beweis- und Plausibilitätserwägungen im Ergebnis die Richtigkeit der von der IG B*****/K***** ermittelten Schlussrechnungssumme bezweifeln, bekämpfen sie abermals die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung und verfehlen solcherart die für eine Mängelrüge maßgeblichen Anfechtungskriterien.

Dass die Zeugin Karin E***** laut eigener Darstellung nicht einwandfrei nachweisbare Leistungspositionen über Initiative des Aufsichtsratvorsitzenden Ehrenfried I***** und des Zeugen DI L***** strich (S 721, 731/XI), bedurfte keiner besonderen Erwähnung. Denn bei der gebotenen Beachtung ihrer gesamten Aussage (insbesondere S 205 ff/XIV) ist die von den Beschwerdeführern gezogene Schlussfolgerung auf eine inkorrekte Prüfung und Leistungskürzung als unfundierte Spekulation zu werten.

Der ausdrücklich als „Vermutung" deklarierten Deposition des Zeugen Ing. Herbert G*****, wonach auch gerechtfertigte Sachen gestrichen worden seien (S 815/XI), wurde mit dem zutreffenden Hinweis keine Beweisrelevanz zuerkannt, dass der Genannte laut eigener Darstellung mit der Rechnungskorrektur gar nicht befasst war (US 73 iVm S 897/XII).

Die Aussage des Zeugen DI Otto L***** zur Kernbohrung beim Ausgleichsbehälter und der darüber verfasste Vermerk (S 333/XII) wurden aktenkonform miterwogen (US 66 f). Mit der Beschwerdekritik am zuerkannten Beweiswert und der Wiederholung des - rechtmäßig abgewiesenen - Antrages auf nochmalige Kernbohrung wird kein Begründungsfehler aufgezeigt.

Die Angaben des Zeugen Rupert R***** zur - ohnedies zuerkannten (vgl US 77) - Sauberkeitsschicht wurden sehr wohl mitbedacht (US 67). Ein zweimaliges Zuschütten der Baugrube verneinten die Erstrichter mit formell korrekter Begründung (US 74). Ein spezielles Eingehen auf die Aussage des Zeugen Erich F***** war entbehrlich, weil dieser Zeuge zum kostenintensiven Beseitigen der Schachtabdeckung keine Angaben machen konnte (S 843/XII [„ob wir das noch einmal aufgraben mussten, weiß ich nicht"]). Er konnte ferner nur die Benutzung eines Containers als Baubüro bestätigen (S 841/XII). Abgesehen vom vernachlässigbaren Wert (990 S; S 881/VI) ist mangels näherer Konkretisierung nicht ersichtlich, ob hiefür im Hinblick auf die Pauschale für Baustelleneinrichtung überhaupt ein gesonderter Honoraranspruch bestand und diesem Umstand für die schulderhebliche Frage der korrekten Leistungsverrechnung Relevanz zukommen könnte. Die reklamierte Einbehaltung des Haftrücklasses in Höhe von 261.000 S wurde zu Recht nur schadensmindernd gewertet (US 283). Warum „sich insoweit die Summe der Malversationen verringert hätte", wird in den Rechtsmitteln nicht erklärt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Die irrige Bezeichnung der Kostenschätzung vom 27. September 1993 (S 633 ff/XII) als Kostenvoranschlag (US 16) begründet - den Beschwerden zuwider (Z 5 letzter Fall) - keine Aktenwidrigkeit und betrifft zudem keine entscheidende Tatsache.

Mit der globalen Behauptung, „aus den Zeugenaussagen des Otto J*****, Erich F*****, Josef K*****, Willibald R***** und Reinhard S***** hätte sich die korrekte Leistungsverrechnung des Angeklagten Ing. G***** ergeben", wird kein Begründungsfehler konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO; WK-StPO § 285d Rz 10). Gleiches gilt zum unsubstantiierten Vorbringen, „die Nichtberücksichtigung sämtlicher Leistungen, die der Zweitangeklagte (Ing. Josef G*****) im Rahmen seiner Nachtragsanbote erbracht hat, ist zu Unrecht erfolgt".

Die Streichung des Frostkoffers wurde mit den im Urteil angeführten Erwägungen formell einwandfrei begründet (zB US 77 f). Zu der in diesem Zusammenhang reklamierten Erörterung der in den Rechtsmitteln aus dem Kontext gelösten Beweisdetails, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse den getroffenen Feststellungen nicht entgegenstehen, bestand keine Verpflichtung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Die angeblich übergangenen Angaben des Zeugen Rupert R***** zum Einbau eines Frostkoffers sind der zitierten ON 161 (Beschwerde gegen die Gebühren des Sachverständigen Architekt DI H*****) nicht zu entnehmen. Die Anführung der AS 203 ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.

Die geforderte nähere Befassung mit den Aussagen der damaligen Beschäftigten zu ihren beim Museumsbau geleisteten Arbeitsstunden war aus den im Urteil zutreffend dargelegten Erwägungen nicht notwendig (US 120 f). Mit den gegenteiligen Beschwerdeüberlegungen zur Beweisrelevanz wird abermals die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Der auf US 134 - an sich zum Vorteil der Angeklagten - unterlaufene Additionsfehler betrifft eine unerhebliche Zwischensumme. Der darauf gestützte Vorwurf aktenwidriger Begründung (Z 5 letzter Fall) bedarf keiner weiteren Erwiderung.

Die reklamierte Erörterung der dem Privatgutachter DI Johann F***** übergebenen Unterlagen unterblieb zu Recht, weil sie im Verfahren nicht vorkamen (WK-StPO § 281 Rz 459, 464).

Die stereotype Beschwerdekritik gegen die Zurückweisung der von der Verteidigung vorgelegten Privatexpertisen und die Hypothesen zu deren Beweisrelevanz sind - wie bereits dargelegt - kein Gegenstand der Mängelrüge.

Zum Schuldspruch des Angeklagten Ing. Josef G***** wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Brauerei M***** (II B 1):

Nach den erstgerichtlichen Konstatierungen bestand der Betrugsversuch darin, dass der Angeklagte Ing. Josef G***** mit dem deliktsspezifischen Vorsatz der Brauerei M***** am 3. Dezember 1997 hinsichtlich der bei der Errichtung des Brauereimuseums erbrachten Bauleistungen die am 3. November 1997 erstellte, als „Nachverrechnung zur Korrektur aus Rechnung vom 9.11.95" (= Schlussrechnung für die BARA) betitelte und im Ausmaß von 1,032.846,68 S netto ( 75.059,90 EUR) überhöhte Faktura (S 87 ff/I) übermittelte und dadurch die Verfügungsberechtigten der Brauerei M***** zur Auszahlung dieses Betrages, die mangels Anerkennung der Rechnung unterblieb, zu verleiten versuchte (US 103 ff, 155 ff).

Im Ergebnis zutreffend wendet der Angeklagte Ing. Josef G***** im Rechtsmittel (nominell Z 5 und 5a) ein, dass insbesondere die Feststellung zur subjektiven Tatseite mangelhaft begründet wurde. Die Erstrichter befassten sich zwar eingehend mit der bereits dargestellten, den Schädigungsvorsatz bei der Untreue zu II C in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten Ing. Josef G***** (zB US 26, 49, 50, 103, 104, 108, 112, 155), ließen jedoch den für den aktuellen Betrugsvorwurf relevanten Teil seiner Einlassung und jener des Angeklagten Karl W***** völlig unerörtert, wonach die in Rede stehende Faktura lediglich den (vorgeblichen) Transfer des gesamten, bei der BARA lukrierten Überschusses in den Museumsausbau einschließlich diverser Nebenleistungen dokumentieren sollte, keineswegs aber mit der Rechnungslegung die nochmalige Auszahlung des dort ausgewiesenen, ohnedies bei der BARA-Abrechnung bereits erhaltenen Differenzbetrages von 1,459.154,54 S (S 109/I) intendiert war (insbesondere US 26, 49, 50, 108 iVm S 783/XII; S 423/XIV). In diesem Zusammenhang blieb auch unerwogen, dass der Angeklagte Ing. Josef G***** bei den Besprechungen am 22. und 27. August 1997 in Gegenwart des Vorstandsobmannes Josef L*****, teilweise auch dessen Stellvertreters Leonhard F***** und des Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenfried I***** seine - oben bereits eingehend beschriebene - „Umschichtungsversion" vortrug (vgl S 157 f, 273 f/I) und - dem Briefkopf auf S 35 oben/IV entnehmbar - der Vorstandsobmann Josef L***** in dem an den Rechtsvertreter der Brauerei M*****, Dr. E*****, adressierten Schreiben vom 17. November 1997 mitteilte, der Angeklagte Ing. Josef G***** hätte die (betrugsrelevante) Rechnung vom 3. November 1997 in Verfolgung seiner These vorgelegt, dass die bei der BARA zu Unrecht kassierten Mehrbeträge in den verbesserten Ausbau des Brauereimuseums geflossen seien (S 37 f/IV). Da bei der gebotenen Beachtung dieser, für die Beurteilung des tatsächlichen Rechnungscharakters relevanten Verfahrensergebnisse eine andere Lösung der Schuldfrage möglich ist, war der den Angeklagten Ing. Josef G***** betreffende Schuldspruch II B 1 wegen des aufgezeigten Begründungsmangels (Z 5 zweiter Fall) zu kassieren und die Verfahrenserneuerung in diesem Umfang anzuordnen (§ 285e StPO). Demzufolge erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren zu diesem Faktum vorgebrachten Beschwerdeargumente des Genannten aus Z 5 und Z 5a.

Das gleichlautende Rechtsmittelvorbringen des Angeklagten Johann S***** scheitert schon daran, dass ihn dieser Schuldspruch gar nicht betrifft (RIS-Justiz RS0099257).

Schließlich sei angemerkt, dass die Faktura vom 3. November 1997 den Stempelvermerk: „Zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug" (vgl zB S 83 f, 141/I) nicht enthält (S 109/I).

Zu den Schuldsprüchen des Angeklagten Johann S***** wegen Untreue (I B 4) und des Angeklagten Ing. Josef G***** wegen Betruges (II B 2) – Bauprojekt Umbau der Werkstätte und des alten Lagerkellers:

Mit dem Vorbringen (Z 5 zweiter Fall), „aus den in den Rechtsmitteln zitierten, vom Erstgericht jedoch unerörtert gebliebenen Verfahrensergebnissen hätte sich ergeben, dass auch der Aufsichtsratsvorsitzende Ehrenfried I***** und der frühere Prokurist Direktor Alfred B***** satzungswidrig mündlich (Bau )Aufträge erteilten", wird keine entscheidungserhebliche Tatsache angesprochen. Die auf eigener Beweisinterpretation beruhende Behauptung, „sämtliche Mitglieder der Organe der Brauerei seien mit dem Vorgehen des Angeklagten Johann S***** einverstanden gewesen", ignoriert prozessordnungswidrig die gegenteiligen, mängelfrei begründeten Urteilsannahmen (US 186, 190).

Die Konstatierung, dass die Kanalerrichtungskosten strikt getrennt von den sonstigen, vom Pauschalanbot erfassten Leistungen nach Abmaß abzurechnen waren, begründeten die Erstrichter mit aktenkonformer Bezugnahme auf die hiefür relevanten Beweisresultate und die dazu angestellten Erwägungen formal korrekt (US 162 f, 172, 180). Die Feststellung zum Ausmaß des konkreten Betrugs- bzw Untreueschadens stützten sie auf die für zuverlässig erachteten Berechnungen der Zeugen Ing. Rudolf P***** und Ing. Gebhard S*****, die vom Gerichtssachverständigen Architekt DI H***** an Hand der Planunterlagen überprüft wurden (insbesondere US 169 ff). Ferner gelangten sie mit logisch und empirisch einwandfreier Argumentation zur Ansicht, dass alle übrigen Bauleistungen mit dem diesbezüglich vereinbarten Pauschalhonorar beglichen wurden und insoweit keine Überzahlung nachzuweisen war (US 197 ff).

Indem die Rechtsmittelwerber mit Bezugnahme auf einzelne, aus dem Gesamtkontext gelöste und somit sinnentstellt referierte Aussagepassagen des Zeugen Ing. Rudolf P*****, wonach er weder die Fehlerlosigkeit seiner Expertise behaupten noch sagen könne, ob G***** nicht gebaute Kanäle verrechnete (S 555/X), dessen Prüfergebnis anzweifeln, bekämpfen sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne die reklamierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) vorschriftsgemäß aufzuzeigen.

Entgegen dem weiteren Vorbringen wurden die Depositionen des Zeugen Ing. Rudolf P*****, denenzufolge der Angeklagte Ing. Josef G***** Teilleistungen nicht verrechnete und im Werkstättengebäude tatsächlich Kanäle errichtete, ebenso erörtert wie die Aussage des Zeugen Rupert R***** zum Kanal im Kompressorraum (US 173 f, 190), der nach den logisch und empirisch einwandfrei begründeten Erwägungen der Erstrichter gar nicht von der schuldspruchrelevanten Ausschreibung erfasst war (US 190 ff).

Die willkürlich herausgegriffene Aussagepassage des Zeugen Rupert R*****, wonach er bei anderen Brauereibaustellen Massenverschiebungen ausschließe (S 585/III), bedurfte keiner Erörterung, weil daraus kein maßgeblicher Beweiswert zur allein entscheidungswesentlichen Frage leistungsadäquater Verrechnung der Kanalerrichtungskosten hervorgeht. Soweit die Nichtigkeitswerber unter dem Prätext einer unvollständigen (Z 5 zweiter Fall) bzw unzureichenden (Z 5 vierter Fall) Begründung zahlreiche, in der Beweiswürdigung ohnehin mitberücksichtigte Bauleistungen (etwa die Errichtung einer Betonstiege, Arbeiten in der Abfüllhalle und im Ammoniakraum der alten Tischlerei, Verputzen der Außenmauer zum ehemaligen Kindel-Gastgarten, Errichtung der Konsolen für den CO2-Tank, Einbau eines WC) auflisten, (angebliche) Abbruchserschwernisse thematisieren und resümierend mit der Behauptung, dass bei der gebotenen Gesamtbewertung aller projektspezifischen Bauleistungen im Ergebnis keine Überzahlung erfolgt sei, die Schadenszufügung bestreiten, übergehen sie prozessordnungswidrig die zu diesem Themenkomplex ergangenen Urteilsausführungen, denenzufolge diese mit dem Pauschal- bzw Regiehonorar separat abgegoltenen Leistungen für die Bewertung der vom aktuellen Schuldspruch umfassten Kanalerrichtungskosten unmaßgeblich waren (US 162 ff, 180, 197 ff).

Die Konstatierung zum Wissen des Angeklagten Johann S***** von der Kanalabrechnung nach Abmaß und der befugnismissbräuchlichen Anordnung der Auszahlung des für fingierte Leistungsanteile begehrten Betrages erschlossen die erkennenden Richter ohne Verstoß gegen Logik und grundlegende Erfahrungen aus den unmissverständlichen Anboten (US 162 ff), der einem Prokuristen und technischen Geschäftsführer obliegenden Verpflichtung zur gewissenhaften Rechnungskontrolle (US 181 f) und dem Umstand, dass er dem Angeklagten Ing. Josef G***** durch Ausschalten des vertraglich mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Ing. Rudolf P***** eine unkontrollierte Rechnungslegung ermöglichte (US 182 ff). Die Behauptung des Angeklagten Johann S*****, er sei zur Rechnungsprüfung nicht verpflichtet gewesen, blieb nicht unerwogen, sondern wurde mit formell unbedenklicher Argumentation verworfen (US 194 f [insbesondere US 195 Mitte]). Die Aussage des Vorstandsobmannes Josef L*****, „er hätte in Übereinstimmung mit (dem kaufmännischen Geschäftsführer) B***** zumindest einen Teil der Leistungen als Pauschalanbot akzeptiert", wurde - den Beschwerden (Z 5 zweiter Fall) zuwider - berücksichtigt (US 177). Bei der Rechtsmittelbehauptung, der Genannte hätte laut eigener Darstellung die pauschale Abrechnung generell genehmigt, wird prozessordnungswidrig dessen Einschränkung verschwiegen, wonach der Angeklagte Johann S***** ihm die spezielle Vereinbarung der Kanalabrechnung nach Abmaß verheimlichte (S 47/XI). Die Deposition des Gerichtssachverständigen Architekt DI H*****, er könne nicht angeben, ob durch den Pauschalauftrag hinsichtlich des Werkstättengebäudes/Lagerkellers billiger gebaut wurde als bei einer Abrechnung nach dem Leistungsverzeichnis (S 375/XIV), bedurfte mangels Entscheidungsrelevanz keiner Erörterung, weil sie sich nicht auf die Kanalerrichtungskosten, sondern auf die übrigen, vom Pauschalauftrag erfassten Leistungen bezog und im Umfang des insoweit inkriminierten Untreuevorwurfes ein rechtskräftiger Freispruch erging (US 9 f, 197 ff).

Die Urteilsausführung, dass der Angeklagte Ing. Josef G***** den allgemeinen Teil der Ausschreibungsbedingungen akzeptierte (US 165), betraf die nicht entscheidungserhebliche Verpflichtung zur Führung eines Bau-, Aufmaß- und Regiebuches und zur Erstellung genauer Pläne (US 165 ff). Die dazu vorgebrachte Beschwerdekritik bedarf keiner Erwiderung.

Die dem Zeugen Ing. Rudolf P***** zugeordnete Aussage, „dazu kann ich nichts sagen, ich verweise darauf, dass G***** mit L***** das (gemeint: Pauschalabrechnung) vereinbart hat", stammt vom Angeklagten Johann S***** (S 567/X); der insoweit erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit ist somit verfehlt.

Die illustrativen Urteilsausführungen zur unterlassenen Einforderung der Strom- und Bauwasserkosten gegenüber dem Angeklagten Ing. Josef G***** (US 166 f) betreffen keine entscheidende Tatsache; demzufolge erübrigt sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Einwände. Der tatkausale Vermögensschaden wird mit Bezugnahme auf das für verlässlich befundene Prüfergebnis der Zeugen Ing. Rudolf P***** und Ing. Gebhard S***** hinreichend determiniert (US 172 iVm S 215 f, 337/III).

Warum zur rechtsrichtigen Sachverhaltsbeurteilung spezielle Konstatierungen zur Kanallänge und zu den Laufmeterpreisen erforderlich gewesen wären (inhaltlich Z 9 lit a), wird in den Rechtsmitteln nicht bestimmt und deutlich dargetan (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Die unsubstantiierte Beschwerdebehauptung, „das Erstgericht habe die Unrichtigkeit der Berechnungen des Ing. S***** mit dem pauschalen Hinweis auf seine Glaubwürdigkeit zu überdecken versucht", verkennt das Wesen einer Mängelrüge.

Die Beweisanträge auf Beiziehung anderer Sachverständiger und Befahren der Kanalrohre mittels Kamera wurden aus den bei der Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Die insoweit wiederholte Kritik und die stereotypen Spekulationen zur vermeintlichen Beweisrelevanz sind kein Gegenstand der Mängelrüge (WK-StPO § 281 Rz 426).

Zum Schuldspruch des Angeklagten Johann S***** wegen Untreue (I B 3) - Nichtgeltendmachung von Forderungen gegenüber der H***** GmbH im Ausmaß von 483.121,56 S (35.109,81 EUR) netto:

Die Feststellung, dass der Brauerei M***** durch die Implosion beim Ausgleichsbehälter am 26. April 1995 ein Schaden (insbesondere Produktionsausfall, Eigen- und Fremdleistungen zur Schadensbehebung und Folgenbeseitigung; vgl US 227, 243) im Ausmaß von zumindest 483.121,56 S (35.109,81 EUR) netto entstand, gründeten die Erstrichter auf die für verlässlich befundene Schadensaufstellung der Brauerei M***** und das Anerkenntnis des Angeklagten Johann S***** zur inkriminierten Schadenshöhe (US 226, 240, 242 iVm S 439 ff/II und S 517/XIII).

Mit der lapidaren Behauptung (Z 5 erster Fall), „eine Brauerei könne als juristische Person nichts beziffern, das Erstgericht habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zu treffen, auf Grund welcher Verhaltensweisen welcher Organe die Brauerei als glaubwürdig anzusehen sei", wird weder ein Begründungsfehler noch ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die vermissten Konstatierungen (inhaltlich Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 228, 243, 246. Die deliktsspezifischen Vorsatzkomponenten folgerten die Erstrichter vor allem daraus, dass der Angeklagte Johann S***** im Wissen um die Ersatzpflicht der H***** GmbH für die aus der Implosion am 26. April 1995 entstandenen Schäden die von der Brauerei M***** erstellte Schadenszusammenstellung nicht der Unternehmensbuchhaltung weiterleitete und damit deren Einbringung vereitelte, am 27. September 1995 eine Überweisung an die H***** GmbH in Höhe von 1,272.000 S mitunterfertigte, ohne die gleichzeitig gebotene Gegenverrechnung anzuordnen und auch sonst keine rechtlichen Schritte zur Verwertung der Gewährleistungsbürgschaft sowie zur Einbringung der Schadenersatzforderung setzte (US 230, 234, 238, 239, 242). Dabei berücksichtigten sie auch, dass der Angeklagte Johann S***** zweimal telefonisch die Bezahlung der in Rede stehenden Schadenersatzforderung beim Verantwortlichen der H***** GmbH, Dr. Peter V*****, urgierte (US 237), gelangten jedoch auf Grund der gesamten Beweisergebnisse zur Überzeugung, dass er seiner Verpflichtung zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche bewusst nicht nachkam (US 243). Diese Argumentation steht mit den Gesetzen logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen keineswegs in Widerspruch. Von einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) kann demnach keine Rede sein.

Mit der pauschalen Behauptung, „aus den allgemeinen Denkgesetzen jedes vernünftig denkenden Menschen ist ersichtlich, dass ein Angestellter nicht zugleich zu Gunsten als auch zu Lasten seiner Dienstgeberin handelt", wird weder der reklamierte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) noch ein sonstiger Begründungsmangel aufgezeigt. Im Übrigen wird verkannt, dass die Untreue zu I B 1 ca sieben Monate vor dem (fremdnützigen Förderungs )Betrug zu I A begangen wurde. Die mehrfachen, von der Intention gleichgelagerten Beschwerdeversuche, aus der sprachlichen Urteilsformulierung, wonach der Angeklagte Johann S***** gegenüber der H***** GmbH eine Schadenersatzforderung in Höhe von über 1,2 Mio S geltend machte (zB US 234, 236) in Verbindung mit den telefonischen Urgenzen bei Dr. Peter V***** einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu konstruieren, scheitern, weil die übrigen Konstatierungen vernachlässigt werden, denenzufolge Johann S***** pflichtwidrig und mit Schädigungsvorsatz agierte, indem er die zur effektiven Einbringung der Schadenersatzforderung (tatsächlich und rechtlich) gebotenen Maßnahmen vorsätzlich unterließ (insbesondere US 231, 239, 243). Das weitere Vorbringen, „dem Angeklagten Johann S*****, dem ja zu Beginn 1997 bereits die Prokura entzogen worden ist, könne keine Pflichtverletzung angelastet werden, weil die Schadenersatzforderung gegenüber der Firma H***** noch bis zum zivilrechtlichen Verjährungsende am 25. April 1998 aufrecht gewesen wäre und man im Geschäftsverkehr nicht sofort mit der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadenersatzbetrages gegenüber Geschäftspartnern vorgehe", negiert abermals die vorerwähnten Urteilsausführungen und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des behaupteten Begründungsfehlers.

Die Erklärung des Angeklagten Johann S***** in der Hauptverhandlung am 7. Juni 2000, derzufolge er zur Geltendmachung der in Rede stehenden Schadenersatzforderung gegenüber der H***** GmbH zuständig war (S 65/VIII), wird in den Urteilserwägungen (US 236) korrekt referiert. Die (irrige) Zitierung des Jahres 1992 (statt richtig: 2000) ist auf Grund des zutreffenden Klammerhinweises und der Chronologie (im Jahr 1992 war noch gar kein Verfahren anhängig) unzweifelhaft als unerheblicher, jederzeit korrigierbarer Schreibfehler (vgl § 270 Abs 3 StPO) erkennbar. Der deswegen erhobene Vorwurf einer Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) verkennt deren Wesen.

Die Behauptung einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierung zum wissentlichen Befugnismissbrauch ist unzutreffend. Denn mit der mehrfachen Verwendung des Wortes „offenbar" in den beweiswürdigenden Erwägungen (US 242, 243) wird mit Blick auf die weiteren, im gebotenen Gesamtkontext zu beachtenden Urteilsausführungen affirmativ (im Sinne von offenkundig bzw klar ersichtlich; vgl Duden, Das Synonymwörterbuch S 650, 651) die Zweifelsfreiheit der kritisierten, zureichend begründeten Urteilsannahme (insbesondere US 246) zum Ausdruck gebracht, nicht aber deren Begründung ersetzt (vgl Mayerhofer aaO § 270 E 88b; 11 Os 109/04).

Die Beschwerdemeinung, „von Wissentlichkeit könnte man nur dann sprechen, wenn die zuständigen Organe keine Kenntnis von der Vertretungstätigkeit des Angeklagten S***** gehabt hätten und dieser nicht zustimmten", ist mangels näherer Begründung nicht nachvollziehbar.

Die unsubstantiierte Behauptung, „aus den Beweisergebnissen ergibt sich jedoch die Kenntnis der Organe, im Besonderen des Obmannes L*****, sowie der Umstand, dass diese Vertretungstätigkeit zumindest stillschweigend geduldet wurde", missachtet abermals die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 44 ff, 155 f, 186, 190). Die Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** sind von diesem Schuldspruch gar nicht betroffen; insoweit fehlt ihrem wortidenten Vorbringen die Beschwer (Mayerhofer aaO § 282 E 1). Zum Schuldspruch des Angeklagten Johann S***** wegen Untreue (I B 2) - Abstandnahme von der Geltendmachung des Bauzeitüberschreitungspönales gegenüber dem Angeklagten Ing. Josef G*****:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 erster Fall) stellten die Erstrichter unmissverständlich fest, dass die Baufrist bei der BARA am 1. April 1995 endete, der Angeklagte Johann S***** den Fertigstellungstermin kannte und wegen Bauzeitüberschreitung zur Geltendmachung des vertraglich vereinbarten Pönales gegenüber dem Angeklagten Ing. Josef G***** verpflichtet war. Diese Konstatierungen werden im Urteil mit Hinweis auf die hiefür maßgeblichen Beweisergebnisse und die dazu angestellten Erwägungen formell einwandfrei begründet (US 247 ff).

Der Zeuge DI Anton B***** konnte zu der im Rechtsmittel problematisierten Frage, ob der Bauherr die über den 1. April 1995 hinausgehende Bauzeitüberschreitung anerkannt hatte, keine Angaben machen (S 27/XIII). Eine Befassung mit seiner Aussage war deshalb entbehrlich.

Mit der vom Urteilssachverhalt gänzlich losgelösten Beschwerdespekulation, „die Urteilsbegründung stehe mit den logischen Denkweisen des Wirtschaftslebens in Widerspruch, weil Pönalforderungen zwischen Unternehmen, die auch in Zukunft auf eine gute Zusammenarbeit Bedacht nehmen, nicht ohne weiteres zum Streitgegenstand gemacht werden und im gegebenen Fall nicht ohne weiteres angenommen werden könne, dass die Organe der Privatbeteiligten darauf gedrungen hätten, gerade gegenüber dem Hausbaumeister (Ing. G*****) eine Pönalforderung geltend zu machen", wird kein Begründungsfehler aufgezeigt.

Da der in Rede stehende Schuldspruch die Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** gar nicht betrifft, fehlt ihrem wortgleichen Rechtsmittel insoweit die Beschwer.

Zu § 281 Abs 1 Z 5a StPO:

Wesen und Ziel der Tatsachenrüge ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (WK-StPO § 281 Rz 487; 11 Os 11/05k). Dieser gesetzliche Anfechtungsrahmen wird in den Beschwerden ignoriert. Der Angeklagte Ing. Josef G***** zeigt mit der allgemeinen Behauptung, „die Annahme eines Betrugsvorsatzes bezüglich einer Summe von nicht einmal drei Prozent des Gesamtbauvolumens scheint vollkommen realitätsfern", auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu II B 2 zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf (WK-StPO § 281 Rz 487, 491). Gleiches gilt in Bezug auf den - in der Mängelrüge gleichlautend erhobenen und bei deren Erledigung bereits erörterten - Einwand des Angeklagten Johann S*****, die Vorwürfe wegen (fremdnützigen Förderungs )Betruges und Untreue stünden in einem inneren, unlösbaren Widerspruch, da nicht angenommen werden dürfe, dass ein Angestellter zugleich für und wider die Interessen seines Dienstgebers handelt.

Zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (WK-StPO § 281 Rz 581 ff; Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5 ff).

Auf dieser Basis ist den Rechtsrügen im Einzelnen zu erwidern:

Der Einwand des Angeklagten Johann S***** (sachlich Z 10), der Schuldspruch I B 4 wegen Untreue sei verfehlt, „vielmehr hätte das Erstgericht eigentlich auf einen Bereicherungsvorsatz des Erstangeklagten (Johann S*****) zu Gunsten des Zweitangeklagten (Ing. Josef G*****) schließen und Beitrag zur Betrugstat des Angeklagten Ing. G***** zu II B 2 annehmen müssen", vernachlässigt zur Gänze die zur Untreue mängelfrei getroffenen Feststellungen (insbesondere US 193 ff) und verfehlt damit eine gesetzmäßige Ausführung (Mayerhofer aaO § 281 Z 10 E 9 ff).

Das gleichlautende Vorbringen des Angeklagten Ing. Josef G***** ist ersichtlich nicht zu dessen Vorteil (§ 282 Abs 1 StPO). Die vom Feststellungssubstrat gänzlich losgelösten Spekulationen und Hypothesen der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G*****, wonach anstelle der Untreueverurteilungen zu I B und II C unter willkürlich angenommenen und nicht nachvollziehbaren Prämissen „Betrug im Sinne der §§ 146 und 147 StGB in Betracht kommen könnte", sind keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich.

Die Rechtsmeinung, bei Untreue müsse der Beitragstäter (Extraneus) in subjektiver Hinsicht wissen, dass der unmittelbare Täter (Intraneus) seine Befugnis wissentlich missbraucht, wird vom Angeklagten Ing. Josef G***** bloß behauptet, jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (WK-StPO § 281 Rz 588). Im Übrigen ist sie verfehlt (Leukauf/Steininger Komm³ RN 48; Kienapfel/Schmoller BT II Rz 125 jeweils zu § 153 StGB; Fabrizy in WK² § 12 Rz 104 mwN). Die Behauptung des Angeklagten Johann S***** zu I B 3, er habe bis zum Entzug der Prokura „sehr wohl ordnungsgemäß gehandelt und sämtliche notwendigen Schritte unternommen, um die Ansprüche (gegenüber der H***** GmbH) geltend zu machen", missachtet prozessordnungswidrig die konträren, bei der Erledigung der Mängelrüge bereits ausführlich geschilderten Konstatierungen (US 231, 238 f, 243).

Warum die im Mai 1998 von der H***** GmbH - nach Einbringung der Klage durch die Brauerei M***** - geleistete Schadenszahlung (US 241) hinsichtlich der zu I B 3 beschriebenen, nach den Urteilsannahmen längst vollendeten Untreuetat „dazu führen soll, dass wenn überhaupt, nur der Versuch strafbar wäre", wird vom Angeklagten Johann S***** im Rechtsmittel nicht einmal ansatzweise erklärt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) und ist auch sonst nicht nachvollziehbar. Der wortidenten Beschwerde der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** fehlt insoweit die Beschwer, weil sie von diesem Schuldspruch gar nicht betroffen sind.

Die vom Angeklagten Johann S***** beim Schuldspruch I B 2 vermissten Konstatierungen zum Verschulden des Angeklagten Ing. Josef G***** an der Bauzeitüberschreitung finden sich im Urteil insbesondere auf S

263.

Beim weiteren Vorbringen, „die Bauverzögerung sei der H***** GmbH anzulasten und es sei kein Fertigstellungstermin vereinbart worden", ignoriert er prozessordnungswidrig die hiezu getroffenen, bereits eingehend dargestellten Konstatierungen (insbesondere US 247 ff). Der Beschwerdestandpunkt, „angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist wäre dem Angeklagten S***** zum Zeitpunkt des Entzugs der Prokura (8. April 1997 [US 25]) noch genügend Zeit zur Geltendmachung des Pönales offengestanden", missachtet die Feststellung, wonach der Angeklagte Johann S***** den spätestens mit der Schlussabrechnung Ende 1995 Anfang 1996 gebotenen Abzug des Bauzeitüberschreitungspönales pflichtwidrig unterließ (US 260 f, 263).

Nach den Urteilsannahmen war die dem Angeklagten Johann S***** zu I B 2 angelastete Untreue mit Bezahlung des auf das Bauzeitüberschreitungspönale entfallenden Betrages durch die Brauerei M***** am 15. Februar 1996 vollendet (US 21, 69). Die nicht näher konkretisierte Beschwerdebehauptung, „der Umstand, dass dem Zweitangeklagten (Ing. Josef G*****) das Pönale ohnehin abgezogen wurde, führt dazu, dass - wenn überhaupt - ohnehin nur eine Verurteilung wegen Versuchs und nicht wegen eines vollendeten Delikts möglich gewesen wäre", ist mit Blick auf die eindeutigen Konstatierungen zur Schadensberechnung (US 70) schlichtweg unverständlich und deshalb einer meritorischen Erledigung verschlossen.

Die Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** erblicken in den jeweiligen Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung (richtig: Urkundenunterdrückung) nach § 229 Abs 1 StGB (Urteilsfakten II D und II E) eine Doppelverurteilung (inhaltlich Z 9 lit b), „weil als weitergehendes Ziel der Urkundenunterdrückung die Erlangung der Fördergelder (Betrug) anzusehen ist und der (fremdnützige Förderungs )Betrug bereits als qualifizierter im Sinn des § 147 Abs 1 Z 1 (StGB) herangezogen wurde". Warum das mit Vernichtung der Originalunterlagen verwirklichte Unrecht in der späteren Verwendung der neu hergestellten Falsifikate beim beweismittelqualifizierten Betrug aufgehen und fallaktuell die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB mit dem in II A 1 bzw 2 zur Last gelegten Verbrechen des schweren (fremdnützigen Förderungs )Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB bloß scheinbar (real) konkurrieren sollen, wird nicht vorschriftsgemäß aus dem Gesetz abgeleitet (abermals WK-StPO § 281 Rz 588). Beizupflichten ist der Beschwerde des Angeklagten Johann S***** allerdings insoweit, als ihm der Nichtabzug des Bauzeitüberschreitungspönales im Ausmaß von 219.265,10 S (15.934,62 EUR) netto gegenüber dem Angeklagten Ing. Josef G***** doppelt angelastet wurde, nämlich zum einen als eigenständige, nach dem 22. und 30. Juni 1995 begangene Untreuetat im Schuldspruch I B 2 und zum anderen als eine von mehreren selbstständigen Untreuehandlungen im Schuldspruch zu I B 1 (vgl US 70). Diese Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO bewirkende Doppelverurteilung erfordert fallbezogen die (ersatzlose) Kassation des Schuldspruches I B 1 im Umfang des auf das Bauzeitüberschreitungspönale entfallenden Betrages von 219.265,10 S (15.934,62 EUR) netto (vgl 12 Os 87/01; 14 Os 100/02; 12 Os 37/04).

Die damit korrespondierende Verurteilung des Angeklagten Ing. Josef G***** wegen Beitrages zur Untreue laut II C des Urteilssatzes war gleichfalls verfehlt, weil dieser Angeklagte zum Abzug des Bauzeitüberschreitungspönales in der eigenen Schlussrechnung nicht verpflichtet war und aus den Feststellungen bzw der Aktenlage keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass er den Angeklagten Johann S***** bei der zu I B 2 angelasteten Untreuehandlung (pflichtwidrige Abstandnahme von der Geltendmachung des Pönales) in strafbarer Weise unterstützte. Es war daher auch der den Angeklagten Ing. Josef G***** betreffende Schuldspruch II C, soweit er sich auf den Nichtabzug des Bauzeitüberschreitungspönales bezieht, durch Aufhebung zu korrigieren.

Zu § 281 Abs 1 Z 11 StPO:

Die Sanktionsrügen der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** versagen, weil mit der Reklamation vermeintlich zusätzlicher Milderungsgründe wegen langer Verfahrensdauer, vollkommener Schadenswiedergutmachung und Mitverschulden der Organe der Privatbeteiligten bloß ein Berufungsvorbringen erstattet wird (WK-StPO § 281 Rz 728).

Die vom Angeklagten Johann S***** sowie den Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** in getrennten, aber wortgleichen Schriftsätzen mit der Bezeichnung „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes" vorgenommenen Ergänzungen ihrer Nichtigkeitsbeschwerden (mit weiterem Vorbringen zu den Untreuevorwürfen betreffend BARA) sind im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unbeachtlich (WK-StPO § 285 Rz 5 ff; Fabrizy aaO § 285 Rz 1 mwN).

Abschließend sei angemerkt:

Die Untreueverurteilungen der Angeklagten Johann S***** zu I B 1 und des Ing. Josef G***** zu II C sind hinsichtlich der nicht förderbaren Fernwärmeleitung zum Wärmetauscher im Brauhaus in Höhe von 99.798 S (7.252,60 EUR) netto verfehlt, weil diese Leistung nach den Urteilskonstatierungen tatsächlich erbracht wurde (US 52, 70). Nach Abzug der auf das Bauzeitüberschreitungspönale und die Fernwärme entfallenden Beträge von insgesamt 319.063,10 S [23.187,22 EUR] beläuft sich demnach der Untreueschaden bei den vorerwähnten Urteilsfakten auf 1,884.648,40 S (136.962,74 EUR) netto. Das Bauzeitüberschreitungspönale von 219.265,10 S (15.934,62 EUR) netto wurde beim Schuldspruch des Angeklagten Johann S***** zu I A zu Recht als betrugsrelevant gewertet, weil die vom Unternehmen Ing. Sepp G***** für die BARA erstellte Schlussrechnungssumme Basis für die prozentuelle Bundes- bzw Landesförderung war und Johann S***** den gebotenen Abzug des bezeichneten Pönales mit betrugsspezifischem Vorsatz nicht vornahm.

Die Verurteilungen der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** wegen Beitrages zum (fremdnützigen Förderungs )Betrug laut II A 1 bzw 2 des Urteilssatzes im Umfang der auf das Bauzeitüberschreitungspönale entfallenden Fördersumme waren jedoch verfehlt, weil der Angeklagte Ing. Josef G***** zum Abzug des in Rede stehenden Pönales nicht verpflichtet war, der Angeklagte Karl W***** nur die - zur Verschleierung der überhöhten Rechnungsbeträge notwendigen - unrichtigen Leistungsunterlagen erstellte und weder den Urteilskonstatierungen noch der Aktenlage Anhaltspunkte entnehmbar sind, dass sie Kenntnis von der betrügerischen Beanspruchung des bezeichneten Förderanteils durch den Angeklagten Johann S***** hatten und diesen dabei in strafrechtlich relevanter Weise unterstützten. Demzufolge beträgt der Betrugsschaden bei den Schuldsprüchen der Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** zu II A 1 bzw II A 2 insgesamt 595.333,94 S (43.264,60 EUR) netto (= 30 Prozent von 1,984.446,49 S [144.215,35 EUR]).

Zum Schuldspruch des Angeklagten Ing. Josef G***** wegen vollendeten Betruges zu II B 2:

Betrug als Selbstschädigungsdelikt erfordert ein Täuschungsverhalten, das den Getäuschten in Irrtum führt, wodurch dieser eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem anderen einen Vermögensschaden bewirkt. Die genannten Betrugselemente müssen in einem (zumindest mitursächlichen) Kausalzusammenhang stehen. Fehlt eines, etwa weil die Verfügung in Kenntnis des wahren Sachverhalts getroffen wird, mangelt es schon an der für vollendeten Betrug nötigen Irrtumserregung und kommt diesfalls nur Versuch in Betracht (WK² aaO § 146 Rz 2, 3, 55 aE).

Nach den Urteilskonstatierungen übermittelte der Angeklagte Ing. Josef G***** am 30. Jänner 1992 und 2. Mai 1993 der Brauerei M***** (gemeint: Verfügungsberechtigten der Brauerei M*****) Rechnungen für den Umbau der Werkstätte und des Lagerkellers, die hinsichtlich der Kanalerrichtungskosten fingierte Leistungen im Ausmaß von 250.209,17 S (18.183,41 EUR) enthielten. Der Angeklagte Johann S***** missbrauchte wissentlich seine ihm mit der Prokura rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Brauerei M***** zu verfügen, indem er in Kenntnis der überhöhten Faktura und mit dem auf Schädigung der Machtgeberin gerichteten Eventualvorsatz die Auszahlung des vorerwähnten Betrages an den Angeklagten Ing. Josef G***** verfügte (insbesondere US 192 f). Demnach fehlt das für vollendeten Betrug essentielle Element der Irrtumserregung. Weil aber aus den gesamten Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass beide Angeklagten bei den inkriminierten Malversationen planmäßig (Ausschalten jeglicher Rechnungskontrolle) zusammenwirkten und der Angeklagte Ing. Josef G***** um die befugnismissbräuchliche Vorgangsweise des Angeklagten Johann S***** (Intraneus) wusste (insbesondere US 194 ff), wäre die dem Angeklagten Ing. Josef G***** zu II B 2 angelastete Straftat statt als vollendeter Betrug rechtsrichtig als Beitrag zur Untreue des Angeklagten Johann S***** (I B 4) zu werten gewesen. Dieser Fehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bewirkt fallbezogen keinen amtswegig (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) aufzugreifenden Nachteil, weil sich auch bei richtiger Subsumtion dieser Tat als Beitrag zur Untreue nichts an der rechtlichen Beurteilung des beim aufrecht gebliebenen Schuldspruch zu II A 1 beschriebenen Tatsachensubstrates als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall, 147 Abs 3, 15 StGB und am gemäß § 28 StGB anzuwendenden Strafsatz nach § 147 Abs 3 StGB (bzw § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB) geändert hätte (Mayerhofer aaO § 290 E 31).

Zusammenfassend war demnach das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G*****, betreffend den Angeklagten Johann S***** im Schuldspruch I B 1 und betreffend den Angeklagten Ing. Josef G***** im Schuldspruch II C jeweils im Umfang des Nichtabzuges des Bauzeitüberschreitungspönales im Ausmaß von 219.265,10 S (15.934,62 EUR) netto (ersatzlos) sowie hinsichtlich des Angeklagten Ing. Josef G***** im Schuldspruch zu II B 1 (zur Gänze) und demzufolge in den sie betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben und hinsichtlich dieser beiden Angeklagten die Strafe für die aufrecht bleibenden Schuldsprüche neu zu bemessen, die Sache bezüglich des Angeklagten Ing. Josef G***** im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches II B 1 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben zurückzuverweisen und die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** im Übrigen sowie jene des Angeklagten Karl W***** (zur Gänze) zu verwerfen.

Zur Strafneubemessung:

Bei der demnach vorzunehmenden Neubemessung der über die Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** zu verhängenden Strafen war beim Erstgenannten für die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges (I A) und der Untreue (I B) gemäß § 153 Abs 2 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Angesichts des als erschwerend ins Gewicht fallenden Zusammentreffens zweier Verbrechen und der mehrfachen Tatbegehung während eines insgesamt längeren Zeitraums sowie des hohen, die höchste Qualifikationsgrenze bei Vermögensdelikten um ein Mehrfaches übersteigenden Erfolgsunwertes und des planmäßigen Vorgehens ist trotz des als mildernd zu berücksichtigenden bis zur verfahrensaktuellen Delinquenz ordentlichen Lebenswandels, mit welchem die dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten in auffallendem Widerspruch stehen, und der Tatsache, dass die Taten teilweise im Versuchsstadium verblieben, die Strafbemessungsschuld als erheblich einzustufen. Die lange zurückliegende Tatbegehung und die nicht von ihm zu vertretende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) lassen die mit fünfzehn Monaten bemessene Freiheitsstrafe noch tat- und tätergerecht erscheinen.

Die Gewährung gänzlich bedingter Nachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) dieser Freiheitsstrafe scheitert aus spezialpräventiven Erwägungen. Der Angeklagte Johann S***** wurde von einem Schöffensenat des Landesgerichtes Leoben mit Urteil vom 13. Juni 2006, GZ 14 Hv 114/06z-46, wegen des von Dezember 2004 bis Mai 2005 in mehreren Angriffen begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB rechtskräftig zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Dieses einschlägig deliktische Nachtatverhalten lässt die für die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht erforderliche Annahme, die bloße Androhung der Strafe werde genügen, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, nicht zu. Vielmehr bedarf es wenigstens des Vollzuges eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe, um den angestrebten Strafzweck zu erreichen. In Anwendung des § 43a Abs 3 StGB war daher nur ein Teil von zehn Monaten der fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen.

Auch hinsichtlich des Angeklagten Ing. Josef G***** war für die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges (II A 1 und II B 2) und der Untreue (II C) sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung (II E) § 153 Abs 2 StGB strafnormierend. Als erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen zu werten, ferner die mehrfachen Tathandlungen während eines längeren Zeitraums, die wohlüberlegte Vorgangsweise und der die Qualifikationsgrenze erheblich übersteigende Gesamtschaden, als mildernd hingegen der bis zu den Urteilstaten ordentliche Lebenswandel, ein teilweises Geständnis und der Umstand, dass der Förderungsmittelbetrug teilweise (II A 1 iVm I A 1) im Versuchsstadium verblieb. Auch wurde durch die Rückzahlung der ertrogenen Förderungsmittel zumindest die objektive Tatschwere gemindert. Bei weiterer Bedachtnahme auf die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer und das Wohlverhalten seit den lange zurückliegenden Straftaten ist bei diesem Angeklagten trotz der erheblichen Tatschuld eine Sanktion im Bereiche der Mindeststrafe ebenso gerechtfertigt wie die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe.

Mit ihren gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufungen waren die Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** demnach auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Zur (Straf )Berufung des Angeklagten Karl W*****:

Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten gemäß §§ 28, 147 Abs 3 StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Dabei wurde zutreffend als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, zu welchem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, sein reumütiges Geständnis sowie, dass er die Taten, welche schon längere Zeit zurückliegen, unter Einwirkung seines Arbeitgebers aus Furcht, ansonsten seinen Arbeitsplatz zu verlieren begangen und sich seither wohlverhalten hat.

Mit Recht weist dieser Angeklagte in seiner Berufung gegen den Strafausspruch auf die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer als weiteren Milderungsgrund (§ 34 Abs 2 StGB) und darauf hin, dass er an den von den beiden Erstangeklagten begangenen Straftaten nur in untergeordneter Weise beteiligt war (§ 34 Abs 1 Z 6). Schließlich wirkt sich auch der Umstand, dass der Förderungsbetrug teilweise nur versucht wurde, als mildernd (§ 34 Abs 1 Z 13) aus. Bei Abwägung der solcherart ergänzten Strafbemessungsgründe zeigt sich, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und dass, wie sich vor allem aus dem Wohlverhalten des Berufungswerbers seit den von ihm begangenen Straftaten ergibt, begründete Aussicht besteht, er werde auch bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter dem gesetzlichen Mindestmaß (von einem Jahr) keine weiteren strafbaren Handlungen begehen (§ 41 Abs 1 StGB). In Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung konnte daher in Stattgebung der (Straf )Berufung die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf sieben Monate herabgesetzt werden.

Zur Berufung der Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche:

Das Schöffengericht hat der E***** reg Genossenschaft mbH, welche sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, einen Betrag von 1 Mio S (72.672,83 EUR), für welchen die Angeklagten Johann S*****, Ing. Josef G***** und Karl W***** (zur ungeteilten Hand) haften, und einen weiteren Betrag von 250.209,70 S (18.183,45 EUR), für welchen die Angeklagten Johann S***** und Ing. Josef G***** (zur ungeteilten Hand) haften, zugesprochen. Gegen dieses Adhäsionserkenntnis richten sich die Berufungen der Angeklagten, welche indes unbegründet sind.

Das Erstgericht legte den zuerkannten Privatbeteiligtenansprüchen den festgestellten Deliktsschaden zu Grunde. Demzufolge ging es von einem zum Faktum I B 1 konstatierten Schadensbetrag von 2,203.711,59 S (160.149,97 EUR) aus, zog davon aber das von Ing. G***** nicht eingeforderte Pönale für Bauzeitüberschreitung in Höhe von 219.265,10 S ebenso ab wie den diesem Angeklagten aus Bauleistungen für die Errichtung des Museums noch zustehenden Betrag von 426.308,16 S, ferner einen zu Recht in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 99.798 S für die Errichtung einer Fernwärmeleitung und einen von der Privatbeteiligten einbehaltenen Haftrücklass von 261.000 S. Daraus ergibt sich ein Endbetrag in Höhe von 1,197.340,33 S, worin der Betrag von 1 Mio S (72.672,83 EUR), zu dessen Ersatz alle drei Angeklagte zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden, jedenfalls Deckung findet. Der Deliktsschaden zu den Schuldsprüchen I B 4 (S*****) und II B 2 (G*****) wiederum wurde mit 250.209,17 S (18.183,41 EUR) festgestellt und den beiden Erstangeklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung auferlegt.

Der zuerkannte Privatbeteiligtenanspruch ist daher hinlänglich bestimmt und durch die Urteilsfeststellungen gedeckt. Damit geht zunächst der Einwand des Angeklagten Johann S*****, der genaue Schadensbetrag würde sich aus dem Beweisverfahren nicht ergeben, weshalb die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei, fehl.

Die Angeklagten Ing. Josef G***** und Karl W***** kritisieren in ihrem Berufungsvorbringen, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Gesamtschadenssumme ausgegangen sei und es zudem unterlassen habe, ein Mitverschulden der Privatbeteiligten, aber auch des ihr anzurechnenden Fehlverhaltens des Erstangeklagten bei Ermittlung des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Zweit- und Drittangeklagten festzustellen und zu berücksichtigen, wobei dieses Mitverschulden in der Verletzung der aus den Statuten der Genossenschaft abzuleitenden Obliegenheitspflichten des Vorstands und des Aufsichtsrates zu erblicken sei.

Mit diesem Vorbringen sind die Berufungswerber nicht im Recht. Gemäß § 369 Abs 1 StPO hat das Gericht dem durch eine strafbare Handlung Geschädigten, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, den aus der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Straftat abgeleiteten Schadenersatzanspruch, hinreichende Konkretisierung vorausgesetzt, unter Beachtung des zivilrechtlichen Schadenersatzrechtes zuzusprechen. Bei einem vorsätzlichen Vermögensdelikt steht dem Privatbeteiligten der Ersatz des gesamten durch die Straftat herbeigeführten Vermögensschadens zu. Bei Schadenszufügung durch gemeinsames vorsätzliches Zusammenwirken mehrerer, wenn auch in unterschiedlichen Täterschaftsformen, haften alle an der Tat Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden. Ein wie hier auf eine behauptete - fahrlässige - Obliegenheitsverletzung der Geschädigten iS einer schadenskausalen Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern gestützter Mitverschuldenseinwand ist gegenüber einem vorsätzlich handelnden Schädiger unbeachtlich (Spenling in WK-StPO § 369 Rz 26, 27).

Daraus folgt, dass die Berufungswerber zu Recht zum Ersatz des von ihnen im vorsätzlichen Zusammenwirken herbeigeführten Vermögensschadens zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden, wobei das Erstgericht den Angeklagten Karl W***** zutreffend für den auf den ihn nicht betreffenden Schuldspruch I B 4 bzw II B 2 entfallenden Vermögensschaden nicht zur Haftung heranzog. Im Übrigen wurde, dem Berufungsvorbringen zuwider, das Pönale für die Bauzeitüberschreitung in die zu ersetzende Schadenssumme nicht einbezogen, weshalb insoweit die in der Berufung daran anknüpfenden Einwendungen ins Leere gehen. Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Rechtssätze
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  • RS0115712OGH Rechtssatz

    25. April 2023·3 Entscheidungen

    Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden. Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens füglich nicht mehr zu bestreiten ist und solcherart ansonsten kein mit der Abgabe eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Gutachter in der Hauptverhandlung abgehört werden dürfte - ein Ergebnis das offen den Verfahrensgesetzen widerspricht und den Grundsatz indirekt als zutreffend erweist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden. Von vornherein unbedenklich sind Aussagen wissenschaftlicher Publikationen aus dem Sachbereich des Gutachtensauftrages. Sie indizieren Befähigung, nicht Befangenheit. Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. Denn auch der Untersuchungsrichter hätte sich daran auszurichten (§ 248 Abs 1 erster Satz StPO).