JudikaturJustizRS0103984

RS0103984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2021

Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen Sonderdelikten (Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und Untreue nach § 153 Abs 1 StGB) hat sich der Vorsatz des Extraneus zudem auf eine (zumindest bedingt) vorsätzliche (nicht aber wissentliche) Mitwirkung des Intraneus (Beamten; Machthabers) zu erstrecken. Verlangt der Tatbestand eines Sonderdeliktes aber einen spezifizierten Vorsatz (zum Beispiel Wissentlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB), so muss dieser besondere Vorsatz auch bei den (extranen) Beteiligten gegeben sein. Wenngleich "doppelte Wissentlichkeit" (also auch Wissentlichkeit auf Seiten des extranen Bestimmungstäters, dass der Beamte seine Befugnis wissentlich missbraucht) nicht mehr gefordert wird, genügt es andererseits nicht, dass der Extraneus einen Befugnismissbrauch des Beamten (Intraneus) bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Entscheidungen
30