StGB
Gliederung
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
(1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muß auch diese Voraussetzung erfüllt sein.
(2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.
§ 14 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 14 Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
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§ 163a Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
…2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind. (4) Wegen Beteiligung ( §§ 12, 14 ) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163b mit Strafe bedroht ist.…
§ 163b Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
…§ 163a Abs. 3 angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (5) Wegen Beteiligung ( §§ 12, 14 ) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163a mit Strafe bedroht ist.…
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