JudikaturJustizRS0118924

RS0118924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2020

Die Einhaltung des § 238 Abs 2 StPO steht nur insoweit unter Nichtigkeitssanktion, als einem just darauf abzielenden Antrag des Beschwerdeführers zuwider nicht entschieden wurde (WK-StPO § 281 Rz 316; WK-StPO § 238 Rz 8).

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