JudikaturJustizRS0088929

RS0088929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2007

Die Verurteilung wegen zweier Verbrechen muß nicht strenger sein als die wegen eines Verbrechens in zweifacher Begehung (Wiederholung) oder gegenüber verschiedenen Personen, sofern der gleiche Strafsatz zur Anwendung kommt. Dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen steht auf der anderen Seite der Erschwerungsgrund der Wiederholung oder des Angriffes gegen mehrere Personen gegenüber.

Entscheidungen
17