JudikaturJustizRS0116877

RS0116877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2023

Erhebliche Tatsachen sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig sind (WK-StPO § 281 Rz 409).

Entscheidungen
65