JudikaturJustizRS0099257

RS0099257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 2017

Ein Angeklagter ist nicht zur Geltendmachung des behaupteten Beschwerdegrundes einer mangelnden Vertretung eines Mitangeklagten legitimiert, denn Rechtsmittel setzen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Rechte dessen voraus, zu dessen Gunsten sie ergriffen werden (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 1 zu § 282).

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