JudikaturJustizRS0116737

RS0116737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (WK-StPO § 281 Rz 410).

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