JudikaturJustizRS0097355

RS0097355 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2016

Welche Untersuchungsmethoden ein Sachverständiger nach den Erfahrungen seiner Wissenschaft im einzelnen anzuwenden hat, muss allein ihm überlassen bleiben; die Anwendung oder Nichtanwendung von mehreren möglichen Untersuchungsmethoden kann eine Mangelhaftigkeit des Befundes im Sinne des § 125 StPO nicht begründen, soferne er Mängel der dort angeführten Art nicht aufweist und im übrigen - wenn es sich um eine psychiatrische Expertise handelt - auch der Vorschrift des § 134 Abs 2 StPO gerecht wird.

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