§ 287 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
§ 287 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung — StGB
§ 287 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173728
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.