Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 269 Abs 1; § 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025, GZ ** 34.3 , gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 3 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) wird Folge gegeben , das angefochtene Urteil (zur Gänze) aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit sowie seiner Berufung wegen Schuld und Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 269 Abs 1 StGB; §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) schuldig erkannt und nach § 287 Abs 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Unter einem konfiszierte das Erstgericht das im Eigentum des Angeklagten stehende und zur Tatbegehung verwendete, in ON 14 erliegende Messer gemäß § 19a Abs 1 StGB.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sich A* am 12. September 2025 in **, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch eines berauschenden Mittels, nämlich von Cannabisprodukten und Kokain, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch
A./ Beamte mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar
I./ Insp. B* und Insp. C* an seiner Identitätsfeststellung, indem er schrie: „ Was ist, kommt her, ihr schießt eh nicht “, während er mit einem aufgeklappten Taschenmesser vor sich gestikulierte, kurz danach neuerlich eine Kampfhaltung einnahm und rief: " Ihr traut euch eh nicht zu schießen, kommt her! ", auf die Aufforderung, das Messer fallen zu lassen, dieses aufklappte, damit vor sich gestikulierte und es anschließend vor die Füße der Beamten warf;
II./ RvI D* an seiner Personsdurchsuchung und Entkleidung, indem er mehrmals gegen die Beine des Genannten trat;
B./ einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt, und zwar RvI D* durch die unter Punkt A./II./ genannte Straftat, wodurch dieser eine Prellung des rechten Handgelenks erlitt,,
sohin Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als zu A./ die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und zu B./ das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet würden.
Seine Beweiswürdigung stützte der Erstrichter im Wesentlichen auf die als glaubwürdig befundenen Aussagen der einschreitenden Beamten sowie die Wahrnehmungen von KontrInsp. E* und des Journalrichters im Zusammenhalt mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. F*. Die subjektive Tatseite des Angeklagten leitete das Erstgericht aus dem objektiven Tatgeschehen ab.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend den Umstand, dass der Angeklagte im Rausch drei mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, sowie den Umstand, dass es bei den in Punkt A./I./ und II./ genannten Rauschtaten beim Versuch geblieben ist. Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StPO schloss der Erstrichter aufgrund der Verwendung eines Messers aus spezialpräventiven Erwägungen aus. Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung käme mangelndes Verantwortungsübernahme des Angeklagten nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung angemeldete (ON 34.2, 15) und fristgerecht zu ON 36 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die auf einen Freispruch, in eventu eine tat- und schuldangemessene Reduktion der Freiheitsstrafe abzielt.
Bereits die zunächst zu behandelnde (zur Behandlung der Berufungspunkte vgl Ratz , WK StPO § 476 Rz 9), einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vorbereitungsfrist gemäß § 221 Abs 2 StPO rügende Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 488 Abs 1 iVm § 221 Abs 2 StPO hat der Einzelrichter des Landesgerichts den Tag der Hauptverhandlung in der Art zu bestimmen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Ladung eine Frist von (im Regelfall) wenigstens acht Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung bleibt, sofern diese nicht selbst in eine Verkürzung dieser Frist einwilligen. Diese Zustimmung muss ausdrücklich erfolgen ( Kirchbacher , StPO 15 § 221 Rz 2). Dass sich ein Angeklagter in die Hauptverhandlung einlässt, ohne die Fristverkürzung zu rügen, reicht hingegen nicht aus (RIS-Justiz RS0097942; Danek/Mann , WK-StPO § 221 Rz 8).
In casu beraumte der Einzelrichter mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 (ON 29) die Hauptverhandlung für den 3. November 2025, 12.00 Uhr bis 12.45 Uhr, Saal **, an und verfügte die Zustellung der Ladung und des Strafantrags an den Angeklagten per Adresse ** gasse **. Die Ladung und der Strafantrag wurden an der angeführten Adresse hinterlegt (siehe Ergebnis der vom Rechtsmittelgericht veranlassten Erhebungen zum Zustellvorgang ON 7.1 und ON 9.2 des Bs-Akts) und als unbehoben an das Landesgericht für Strafsachen Wien retourniert.
Tatsächlich lautet die aktenkundige Meldeadresse des Angeklagten ** platz ** [ON 3.2, 5; ON 7, 1; ON 20,3; ON 22, 2; ON 32), sodass die Zustellung durch Hinterlegung an der Adresse ** gasse **, unwirksam war.
Am 27. Oktober 2025 verfügte der Erstrichter nach Einholung einer Auskunft aus dem Zentralmelderegister (ON 32) die (neuerliche) Zustellung der Ladung und des Strafantrags an den Angeklagten über die für dessen Wohnsitz zuständige Polizeiinspektion (ON 1.25).
Mit Aktenvermerk vom 31. Oktober 2025 teilte das SPK G* mit, dass eine Verständigung zwecks dringender Kontaktaufnahme an der Wohnungstüre des Angeklagten hinterlegt worden sei, dieser sich aber bis dato nicht mit der Dienststelle in Verbindung gesetzt habe, sodass die „beiliegenden Schriftstücke“ nicht zeitgerecht hätten zugestellt werden können.
Die Hauptverhandlung fand am 3. November 2025 statt (ON 34.2), sodass, selbst wenn man annimmt, dass das SPK G* bereits am 27. Oktober 2025 den Zustellversuch an den Angeklagten vorgenommen hätte und damit eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung an den Angeklagten erfolgt wäre (zu den Inhaltserfordernissen einer ordnungsgemäßen Verständigung über die Hinterlegung siehe § 17 Abs 2 letzter Satz ZustG), die achttägige Vorbereitungsfrist nicht eingehalten worden ist.
Ohne jegliche Thematisierung des Zustellvorgangs und der Vorbereitungsfrist wurde der nicht geständige Angeklagte sodann nach Durchführung der Hauptverhandlung am 3. November 2025 im Sinne des Strafantrags schuldig erkannt und wie oben ersichtlich verurteilt. Ein ausdrücklicher Verzicht des Angeklagten auf die Einhaltung der Vorbereitungsfrist ist dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 34.2) folglich nicht zu entnehmen.
Da sohin nicht auszuschließen ist, dass sich der Verfahrensmangel zum Nachteil des Angeklagten auswirkte (vgl ganz im Gegenteil Hv-Protokoll 34.2, 2, wonach der Angeklagte aufgefordert werden musste, sich den Strafantrag durchzulesen), ist das angefochtene Urteil nichtig und war gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO schon aus diesem Grund aufzuheben.
Da die aufgezeigte Urteilsnichtigkeit zur Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache an das Erstgericht führt, erübrigt sich ein Eingehen auf die überdies geltend gemachten Berufungspunkte.
Im weiteren Rechtsgang wird zu beachten sein, dass im Falle eines neuerlichen anklagekonformen Schuldspruchs in Bezug auf den zu konfiszierenden Gegenstand bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO) die gemäß § 19a Abs 2 StGB - zwingend vorgesehene - Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen haben (RIS-Justiz RS0088035) und der teilweise Einsatz des Messers erschwerend zu werten sein (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) wird.
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