Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des P* S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 19. November 2025, GZ 66 Hv 23/25s 43.9, sowie die Beschwerde des Genannten gegen „die Unterbringung“ und den gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
P* S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde P* S* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II./) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./A./ und B./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht (nur aus Anlass der zu II./ dargestellten Tat [US 5 und 8]) die Unterbringung des Genannten in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
[2] Danach hat er am 14. April 2025 in K*
I./ M* S* mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er würde sie umbringen;
II./ * K* zu töten versucht (§ 15), indem er sie an den Haaren zu Boden riss, wodurch sie mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug, ihr sodann mit den Füßen in das Gesicht und auf den Kopf trat und mit den Fäusten auf sie einschlug, in ihren Mund griff und mehrmals heftig am Unterkiefer riss, ihren Kopf erfasste und mehrmals gegen den Asphalt schlug, wobei er wiederholt schrie, dass er sie umbringen würde, wodurch die Genannte eine Schädelprellung mit einer Blutunterlaufung an der Stirn, Blutunterlaufungen im Bereich der Augen und der linken Wangenregion, Verletzungen der Mundschleimhaut, eine Prellung der Oberlippe, einen mehrfachen büschelweisen Haarverlust, eine Prellung im Bereich des Halsansatzes, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Abschürfungen im Bereich der Schulterblätter und der mittleren Rückenregion, sowie eine Blutunterlaufung über der Lendenwirbelsäule und Prellungen und Hautabschürfungen am linken Ellbogen, dem rechten Unterarm und an beiden Kniegelenken erlitt, und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil einschreitende Zeugen den Angeklagten zurückhalten und vom Opfer trennen konnten;
III./ nachgenannte Personen am Körper verletzt und zwar
A./ * Sc*, indem er ihm einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch dieser eine Schwellung im Bereich des Jochbeins erlitt;
B./ M* S*, indem er auf sie einschlug und sie an den Haaren riss, wodurch sie Hämatome am linken Auge, am Unterkiefer sowie im Halsbereich erlitt und ihr zahlreiche Haare ausgerissen wurden.
[3] Die Geschworenen haben die Hauptfrage n 1./ nach § 107 Abs 1 StGB, 2./ nach §§ 15, 75 StGB, 3./ und 4./ jeweils nach § 83 Abs 1 StGB bejaht und die zur Hauptfrage 2./ gestellten Eventualfragen nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, §§ 15, 84 Abs 4 StGB und § 83 Abs 1 StGB unbeantwortet gelassen (ON 43.4).
[4] Die auf § 345 Abs 1 Z 6, 10a und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
[4] Die zu II./ erhobene Fragenrüge (Z 6) vermeint, dem Wahrspruch (gemeint: der zweiten Hauptfrage) sei nicht zu entnehmen, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt der Betroffene einen Tötungsvorsatz gehabt habe, erklärt aber nicht, weshalb es ungeachtet der Vorschrift des § 7 Abs 1 StGB einer ausdrücklichen Aufnahme des Vorsatzes in die zweite Hauptfrage bedurft hätte (RIS-Justiz RS0113270 [T1]).
[5] Die weitere Rüge (Z 6) macht mit der Behauptung, aus der zweiten Hauptfrage gehe nicht hervor, „wodurch der Angeklagte seinen Entschluss betätigt hat, das Opfer tatsächlich töten zu wollen“, nicht klar, warum die ausführliche Beschreibung der Tat in der genannten Frage zur rechtsrichtigen Subsumtion und deren Überprüfbarkeit nicht ausreichen sollte (RIS-Justiz RS0119082).
[6] Mit dem Wunsch nach einer „differenzierte(n) Formulierung“ der zweiten Hauptfrage, damit die Geschworenen „eine Unterscheidung zwischen den §§ 75 und 76 StGB anstellen (…) können“, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt angesprochen.
[7] Die weitere Rüge (Z 6) vermisst zur zweiten Hauptfrage die Stellung einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) sowie einer Eventualfrage nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB. Sie verweist dabei zunächst auf einzelne Passagen der Aussagen des Betroffenen, wonach er sich „nun nicht mehr daran erinnern“ könne, wie ihm unbekannte Personen auf offener Straße Kratzspuren am Körper zugefügt hätten (ON 2.2, 5), am Vorfallstag – den Aussagen im Ermittlungsverfahren zufolge – zwischen 15:00 Uhr und 22:00 Uhr zwei bis drei Liter Bier getrunken und sonst „nichts genommen“ habe (ON 5, 5), nach den Angaben in der Hauptverhandlung wiederum zwischen 11:00 Uhr und 14:00 Uhr oder 15:00 Uhr sechs Bier und eine kleine Flasche „Eristoff rot“ getrunken und sonst nichts genommen, keinen Rausch empfunden und sich nicht betrunken gefühlt habe, sondern sich „noch an alles erinnern“ könne (ON 32.4, 13 und 65 f). Darüber hinaus führt sie nicht nur das Ergebnis einer Alkomatmessung mit dem Ergebnis 0,44mg/l (ON 10.15) und einen Bericht des Vereins Neustart ins Treffen, in dem der missbräuchliche Alkoholkonsum des Betroffenen als Hauptproblem desselben bezeichnet wird (ON 31.2, 1), sondern auch pauschal das psychiatrische Sachverständigengutachten ON 34.2 (vgl aber in diesem Zusammenhang insb ON 34.2, 65 f, wo dem Betroffenen eine leichte Berauschung attestiert wird und wonach dessen Alkoholisierung „sicherlich nicht geeignet ist, einen Vollrausch herbeizuführen“).
[8] Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellen die genannten Beweisergebnisse – insbesondere unter Beachtung der detaillierten und Beeinträchtigungen in Abrede stellenden Verantwortung des Betroffenen in ihrer Gesamtheit (ON 32.4, 4 ff ; vgl dazu RIS-Justiz RS0120766) – keine nach allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmenden Indizien für die Stellung der begehrten Fragen dar (RIS-Justiz RS0100860 [T1], RS0100527).
[9] Soweit die Fragenrüge (Z 6) auch das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage (zur zweiten Hauptfrage) nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB) kritisiert, bezieht sie sich mit Überlegungen zu einer beim Betroffenen „länger aufgestauten Gemütsbewegung“, einer „deliktischen Spontanreaktion“ und der daraus abgeleiteten Annahme einer Affekthandlung nicht deutlich und bestimmt auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat (RIS-Justiz RS0100860) .
[10] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).
[11] Die zu I./ erhobene Tatsachenrüge verweist auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie den Umstand, dass das Opfer sein Recht auf Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO in Anspruch genommen hat, und behauptet, * D* und * K* seien nur Zeuginnen vom Hörensagen, wobei Letztere die gefährliche Drohung stark relativiere. Solcherart beachtet sie zum Teil prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0117961 [T5 und T7]) nicht sämtliche Verfahrensergebnisse (vgl zu den Angaben der Zeugin K* ON 4.13, 5; ON 10.9, 6 und ON 32.4, 20) und gelingt es ihr darüber hinaus nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Feststellungen zu wecken. Bleibt anzumerken, dass die von der Rüge ins Treffen geführten Eindrücke und Einschätzungen der Zeugin K* (ON 32.4, 20 f) nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sind (RIS Justiz RS0097540), somit die Tatsachenrüge auf derartige intellektuelle Vorgänge nicht gestützt werden kann.
[12] Soweit der Beschwerdeführer „kritisch“ anmerkt, dass ein Abschlussbericht im Rahmen des einverständlichen Vortrags nach § 252 Abs 2a StPO unrichtig als ON 3 anstelle von ON 4 bezeichnet wurde, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt angesprochen.
[13] Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zu II./ getroffenen Feststellungen weckt die Rüge durch Verweis auf einzelne Passagen der Aussagen des Betroffenen sowie des Opfers, durch welche das Tatgeschehen lediglich selektiv dargestellt wird (RIS-Justiz RS0118780 [T13]).
[14] Soweit auf mehrere Aussagen von Zeugen verwiesen wird, welche keine „Angaben zu einem Tötungsvorsatz“ des Betroffenen machen hätten können und auch das Fehlen von Wahrnehmungen der Zeugin H* S* zu einer „Todesangst“ des Opfers K* (vgl ON 32.4, 40) reklamiert wird, übersieht die Rüge abermals, dass solche intellektuellen Vorgänge nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sind (RIS-Justiz RS0097540) und sich daher auch die Tatsachenrüge auf Derartiges nicht stützen kann.
[15] Eine (qualifizierte) Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zu den Wahrspruch zu II./ betreffenden entscheidenden Tatsachen wird auch nicht durch Bezugnahme auf die Angaben des medizinischen Sachverständigen aufgezeigt, wonach die Intensität und Heftigkeit der Gewalteinwirkung „nicht in der Form nachzuvollziehen (sei), dass daraus schwere Verletzungen resultiert haben“ (ON 32.4, 48).
[16] Die Geltendmachung materieller Nichtigkeit im geschworenengerichtlichen Verfahren verlangt den Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2, § 270 Abs 2 Z 4 iVm § 342 StPO) vorgenommenen Subsumtion. Der Rechtsirrtum muss somit aus dem Wahrspruch selbst unter Zugrundelegung der in diesem von den Geschworenen festgestellten Tatsachen abgeleitet werden (RIS Justiz RS0101148, RS0101403).
[17] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rechtsrüge (Z 11 lit a), indem sie die im Wahrspruch der Geschworenen zu II./ getroffenen – mit Blick auf § 7 Abs 1 StGB hinreichend zum Ausdruck gebrachten – Feststellungen zur inneren Tatseite (hier zu einem zumindest bedingten [§ 5 Abs 1 StGB] Tötungsvorsatz) übergeht (vgl abermals RIS Justiz RS0113270) und bloß behauptet, der Fragestellung sei nicht zu entnehmen, ob der Betroffene den Tötungsversuch „billigend in Kauf“ genommen habe.
[18] Gleiches gilt für die ebenfalls Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Abrede stellenden Ausführungen betreffend den Wahrspruch zu III./A./ und III./B./ und für die Behauptung des Fehlens konstatierter Ausführungshandlungen im Wahrspruch zu II./ und die daran anschließenden Überlegungen zum Vorliegen einer straflosen Vorbereitungshandlung.
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).
[20] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).
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