Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Februar 2026, GZ **-25.4, nach der am 13. August 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Rogi LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (1./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (2./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (3./) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (4./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
1./ in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2025 Verfügungsberechtigten der Gemeinde B* eine Flasche Sekt, sohin fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich „dadurch“ (durch deren Zueignung US 10) unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen;
2./ am 28. Februar 2025 als Zeuge in dem Ermittlungsverfahren der PI B* zu ** gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch nach „§§ 127, 129 StGB“ bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig angab, ein Mann mit Dreadlocks habe beim Briefkasten hantiert, diesen aufgebrochen und den Schlüssel entnommen und sei sodann in den offenen Veranstaltungssaal gegangen und habe ihm nach dem Herauskommen ein Bier geschenkt, wobei es sich bei dieser Person um einen gewissen C* gehandelt haben könnte;
3./ am 11. Februar 2025 und 28. Februar 2025 C* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach „§§ 127, 129 StGB“, sohin einer mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er gegenüber den ersteinschreitenden Beamten am Tatort angab, dass er wisse, wer das war, nämlich dass C* den Schlüssel aus dem (zuvor von diesem aufgebrochenen US 4) Briefkasten genommen habe, (in den offenen Veranstaltungssaal gegangen sei und ihm nach dem Verlassen ein Bier geschenkt habe US 4), und diese Angaben bei seiner Zeugenvernehmung am 28. Februar 2025 wie in Punkt 2./ ausgeführt förmlich wiederholte;
4./ sich am 19. September 2025, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch eine fremde Sache, nämlich das äußere Fensterglas eines Schaufensters des D* beschädigt, indem er es mit der Faust einschlug, somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Sachbeschädigung zugerechnet worden wäre.
Bei der Strafzumessung wertete die Einzelrichterin den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen in kürzester Zeit als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis zu 1./ und 4./.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach Verkündung angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 35.3, 8), die zu ON 29 in diesem Umfang ausgeführt wurde.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht im Übrigen vollständig und zutreffend zur Darstellung gebrachte besondere Strafzumessungslage ist,-wie vom Berufungswerber zutreffend aufgezeigt-dahingehend zu ergänzen, dass die Rückgabe des Diebsguts (US 4) mildernd zu berücksichtigen ist.
Darüber hinausgehende, für den Angeklagten sprechende Umstände vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Da dem Angeklagten die enthemmende Wirkung von Alkohol bekannt war (siehe dazu die Verurteilung wegen Rauschtaten ON 14 Punkt 6; RIS-Justiz RS0091087), kann er den Milderungsgrund der Berauschung nach § 35 StGB, der voraussetzt, dass der Täter die Tat in einem durch den Genuss von Alkohol hervorgerufenen, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand beging und der Vorwurf, dass sich der Täter in einen solchen Zustand versetzte, die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht aufwiegt (RIS-Justiz RS0091056), nicht für sich beanspruchen.
Da sich das deliktstypische Unrecht von im Zustand voller Berauschung begangener mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 287 Abs 1 StGB darin erschöpft, dass sich der Täter, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte, vermag die Tatsache, dass der zum Nachteil eines Dritten begangenen Rauschtat eine Beschimpfung durch einen Jugendlichen vorausging, keine Minderung des Gesinnungsunwerts der Tat zu bewirken.
Ebenso wenig ist vom Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Sinn des § 34 Abs 1 Z 8 StGB auszugehen, setzt diese doch voraus, dass sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Grad aufgetreten sind, dass sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 34 Rz 14).
Inwiefern die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen sein soll, die aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen sei und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB; vgl Leukauf/Steininger/Tipold , aaO Rz 13), legt die Berufung nicht schlüssig dar.
Bei objektiver Abwägung der konkreten Strafzumessungslage und der allgemeinen Kriterien im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die ohnehin noch im ersten Drittel ausgemessene 18-monatige Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld des mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten, der nahezu unmittelbar nach der Haftentlassung erneut straffällig wurde, und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich. Hierbei fand die Tatsache, dass sich der Angeklagte teilweise geständig verantwortete, hinreichend Berücksichtigung.
Wie das Erstgericht bereits zutreffend darlegte, kommt eine auch nur (teil)bedingte Strafnachsicht mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisher gewährten Rechtswohltaten und des wiederholten Verspürens des Haftübels nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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