Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. September 2025, HR*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am ** in **, verhängte und fortgesetzte Untersuchungshaft wird aus den bisher herangezogenen Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis zum 17. November 2025.
Begründung:
In dem bei der Staatsanwaltschaft Salzburg zu St* gegen den türkischen Staatsangehörigen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB anhängigen Ermittlungsverfahren wurde jeweils über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.3; ON 28) über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 Z 1 und Z 3 lit a StPO verhängt (ON 13) und zuletzt mit längster Wirksamkeit bis zum 4. September 2025 fortgesetzt (ON 28).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 37) wurde nach Durchführung der Haftverhandlung am 3. September 2025 (ON 36) die Untersuchungshaft über Antrag der Staatsanwaltschaft aus den bisher herangezogenen Haftgründen neuerlich bis zum 3. November 2025 fortgesetzt.
Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 36, 2) und ausgeführte (ON 38) Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die Annahme der Haftgründe bekämpft und zusammengefasst die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Nach den bislang vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist der Beschuldigte dringend verdächtig, das Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB begangen zu haben, indem er am 20. Juli 2025 in ** B* zu töten versucht habe, indem er ihm mit einer Bierflasche wuchtig auf den Kopf schlug und mit einer noch festzustellenden Stichwaffe mehrfach auf ihn einstach, wodurch der Genannte zumindest im Bereich des Hinterkopfes eine zirka 3 cm große Beule mit begleitender Abschürfung, an der linken Schulter eine zirka 1,5 cm lange sowie am linken Schulterblatt eine zirka 2,5 cm lange Schnittwunde und im Bereich des rechten Oberbauchs eine Stichwunde mit einer Länge von zirka 1 cm erlitt.
Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Maßgebend ist die Verdachtslage nach Einvernahme des Beschuldigten durch den Richter ( Kirchbacher, StPO 15 § 173 Rz 3). Zur Annahme eines dringenden Tatverdachts genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich alleine, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 173 E 4).
Dieser dringende Tatverdacht, der im Übrigen vom Beschuldigten in der Beschwerde ohnehin nicht explizit in Abrede gestellt wird, gründet vorliegend auf die durchaus schlüssigen Erhebungsergebnisse der Polizei, darin insbesondere die den Beschuldigten im Sinne der dargestellten Verdachtslage belastenden Angaben des Opfers B* (ON 3.5) sowie der Zeugen C* (ON 4.4), D* (ON 4.6), E* (ON 4.7), F* (ON 5.2) und G* (ON 5.3) jeweils vor der Polizei. Die bisherige Einlassung des Beschuldigten vor der Polizei, er könne sich an gar nichts erinnern und wenn es so gewesen sein sollte, dann könne es nur so sein, dass er sich gewehrt habe (ON 3.2), und vor Gericht, er könne sich an die Tat überhaupt nicht erinnern und könne sich nicht vorstellen, jemand mit einem Messer verletzt zu haben (ON 12.2), kann die Dringlichkeit des Tatverdachts so wie die vom Beschuldigten ins Treffen geführten Verteidigungshandlungen nach den bisherigen Erkenntnissen nicht entscheidend relativieren. Die subjektive Tatseite des Beschuldigten ist durch das mutmaßliche äußere Tatgeschehen höhergradig qualifiziert anzunehmen. Aus dem in der Zwischenzeit eingelangten psychiatrischen/neurologischen Sachverständigengutachten vom 7. September 2025 (ON 42.2) ist trotz auf Alkohol- und Drogenkonsum weisenden Umständen ableitbar, dass die medizinischen Voraussetzungen des § 11 StGB zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen haben. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen der Kriterien nach § 287 StGB können aus gutachterlicher Sicht zum Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen werden.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht anzunehmen, weil es sich beim Beschuldigten um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der erst wenige Monate vor dem gegenständlichen Vorfall aus der Türkei ausgereist sein soll, in Österreich noch keine erkennbaren sozialen Bindungen aufweist und auch nicht die deutsche Sprache spricht (vgl Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juni 2025; ON 19.3). Daher ist zu befürchten, dass er auch mit Blick auf die ihm voraussichtlich bevorstehende Strafe auf freiem Fuß belassen versuchen werde, sich der Strafverfolgung in Österreich zu entziehen bzw sich verborgen zu halten. Die Beschwerdeargumentation bzw sein Ansinnen, nach Österreich gekommen zu sein, um sich hier sozial zu integrieren und sich etwas aufzubauen, ändert an dieser Einschätzung noch nichts.
Ausgehend von der iSd § 173 Abs 1 StPO qualifizierten Verdachtslage ist auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO gegeben. Dieser Haftgrund setzt als Anlass- und Prognosetat jeweils eine Tat mit schweren Folgen voraus, deren Begehung ungeachtet des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens aufgrund bestimmter Tatsachen befürchtet werden muss. Der Begriff der schweren Folgen umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus auch alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für die einzelnen Betroffenen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis herbeizuführen ( Kirchbacher, StPO 15 § 173 Rz 10). Unter Berücksichtigung der nach der Verdachtslage anzunehmenden konkreten Tatausführung ohne erkennbaren Anlass, nämlich Schläge mit einer Bierflasche gegen den Kopf und mehrere Stiche mit einem Stichgegenstand gegen Bauch und Schulter, und dem daraus ableitbaren erheblichen Aggressionspotential und Persönlichkeitsdefizit wird hier die konkrete Gefahr begründet, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gleichgelagerte Taten mit schweren Folgen wie ihm das nun zur Last gelegte Verbrechen begehen.
Die bisherige Dauer der Haft seit 20. Juli 2025 steht mit Blick auf die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Strafe und zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis. Eine (wirksame) Substituierung der angenommenen Haftgründe durch Anwendung der in der Beschwerde angebotenen gelinderen Mittel bietet sich derzeit aufgrund der Lebensumstände des Beschuldigten und insbesondere der Intensität des angenommenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nicht an.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Durch seinen Verteidiger kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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