Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 21. Juli 2026, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** zwei Freiheitsstrafen von insgesamt acht Jahren und neun Monaten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. September 2020, Hv1*-97, rechtskräftig seit 19. Mai 2021, wurde er wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB sowie Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. In der Folge wurde er wiederum mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht mit Urteil vom 24. Jänner 2023 zu Hv2* wegen Verbrechen und Vergehen nach dem SMG unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 20. November 2025 erreicht; das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. Oktober 2028 (§ 148 Abs 2 StVG; ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wurde die vom Strafgefangenen beantragte (ON 2) bedingte Entlassung (neuerlich) aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6.2 und ON 7) ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat nämlich in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, warum zumindest derzeit eine bedingte Entlassung noch nicht möglich ist, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Diese Beurteilung ist zunächst durch das bisherige Verhalten des Strafgefangenen auf strafrechtliche Sanktionen (vgl dazu ON 4.4) geprägt, der zuletzt offenbar völlig unbeeindruckt von bereits elf einschlägigen Vorstrafen bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB mehrfach delinquierte. Weder zwei bedingte Entlassungen noch insgesamt etwas mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafenvollzug konnten ihn bislang von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Aber auch unter weiterer Berücksichtigung der vom Erstgericht zutreffend bewerteten Stellungnahme der BEST kann zumindest derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass ihn eine bedingte Entlassung nicht weniger als der weitere Vollzug von weiterer Delinquenz abhalten werde. Denn der Beschwerdeargumentation zuwider lässt sich der erwähnten Stellungnahme zufolge aufgrund einer nach zuvor langjähriger ambivalenter Behandlungsbereitschaft abgeschlossenen suchtspezifischen Gruppentherapie und einer erst im Vorjahr begonnen Einzelpsychotherapie zum aktuellen Zeitpunkt gerade nicht ohne Weiteres behaupten, dass eine bedingte Entlassung nicht weiterhin mit einem höheren Risiko behaftet sei als der weitere Vollzug. Insofern wären auch aus Sicht der BEST noch weitere Bemühungen zu einer Verbesserung der Complianceprognose für Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen nach einer allenfalls späteren bedingten Entlassung wichtig. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist daher das durchaus positive Vollzugsverhalten, die offensichtlichen Bemühungen des Strafgefangenen und das gegebene Entlassungsumfeld derzeit noch nicht geeignet, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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