Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 47 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.8.2025, GZ **-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29. August 2024, **, rechtskräftig mit selbem Tag, wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB) schuldig erkannt und wurde hiefür nach § 287 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 22 Abs 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
Die Maßnahme gemäß § 22 Abs 1 StGB wird seit 29.08.2024 vollzogen, seit 28.01.2025 in der Maßnahmenabteilung der Justizanstalt Innsbruck (Vollzugsinformation).
Mit dem, nach Anhörung des Untergebrachten (ON 21) gefassten, angefochtenen Beschluss vom 12.08.2025 (ON 22) entschied das Landesgericht Innsbruck als (Maßnahmen-)Vollzugsgericht, dass die Unterbringung des A* in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 Abs 1 StGB aufrecht zu erhalten ist.
Diesen Beschluss begründete das Landesgericht Innsbruck - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - wie folgt:
Nach dem Schuldspruch hat sich A*, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB zugerechnet würde, indem er eine schwere Körperverletzung des B* dadurch herbeizuführen versuchte, dass er ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht und vier Kopfstöße versetzte, wodurch dieser Prellungen und eine Beule im Gesicht erlitt, wobei es nur aus Zufall zu keiner schwereren Verletzung kam und weil B* zum Teil ausweichen konnte.
Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich bei A* um einen Mann mit durchschnittlicher, intellektueller Begabung. Es zeigen sich bei ihm schwere, sich wiederholende Gewaltdelikte und ein Hang zu eskalierendem oder impulsivem Handeln unter Alkoholeinfluss. Alkohol war und ist der vorwiegende Auslöser für sein Verhalten und es besteht eine schwere Alkoholsucht. [...] Ohne weitere Behandlung sind in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen oder mit nicht bloß leichten Folgen zu befürchten. Opfer kann unter Alkoholintoxikation jede beliebige Person sein. Entsprechende Abstinenz von Alkohol muss erst dauerhaft etabliert werden, um zukünftige Taten hintanhalten zu können. A* besitzt hierzu noch keine tragfähigen Coping Mechanismen (S 9 in ON 92, LG Salzburg, **). […]
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25.02.2025, **-13, wurde zuletzt ausgesprochen, dass die Unterbringung des A* gemäß § 22 StGB noch aufrechtzuerhalten sei.
Nunmehr war gemäß § 25 Abs 4 StGB neuerlich zu entscheiden, ob die Unterbringung aufrechtzuerhalten sei.
In seiner Stellungnahme vom 07.07.2025 (S. 8 f in ON 16) führte Mag. C* für das Maßnahmenteam der Maßnahmenabteilung der Justizanstalt Innsbruck aus, dass sich A* seit dem 18.03.2024 in Haft befinde und er am 28.01.2025 von der JA - Salzburg in die JA - Innsbruck überstellt worden sei. […]
Am 29.01.2025 sei er in die ho. Maßnahmenabteilung zur Entwöhnungsbehandlung gem. § 22 StGB verlegt worden. In der Abteilung zeige sich der Insasse sehr gut integrierbar und sei im ho. Ergotherapiebetrieb beschäftigt, seine Arbeitsleistung werde mit gut bewertet.
Herr A* nehme seit Therapiebeginn aktiv am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm teil, welches sich aus klinisch-psychologischen Gesprächen sowie Einzel- und Gruppengesprächen mit verhaltenstherapeutischem Hintergrund zusammensetze. Hinzu kämen verschiedenste Elemente der Suchttherapie wie soziales Kompetenztraining, Sport- und Bewegungstherapie sowie diverse Gruppenaktivitäten innerhalb der Anstalt. Der Insasse habe sich im Zuge seines letzten Haftblocks gem. § 68a StVG in der Maßnahmenabteilung (09.10.2023 - 03.01.2024) befunden und sei wegen in Summe mangelnder Therapiemotivation von der freiwilligen Entwöhnungsbehandlung ausgeschlossen worden.
Im Rahmen der aktuellen Unterbringung gem. § 22 StGB und seines damit verbundenen Aufenthalts in der ho. Maßnahmenabteilung zeige sich Herr A* durchgehend intrinsisch therapiemotiviert, reflexionsbereit und compliant. Er habe tiefgreifende Fortschritte bezüglich seines Umgangs mit aversiven Situationen, insbesondere im sozialen Kontext, erreichen können. Weiters seien gemeinsam mit Herrn A* verschiedene Coping-Strategien bezüglich konsumauslösender Faktoren erarbeitet worden, welche der Insasse weitgehend in seinen Alltag integriert habe.
Herr A* äußere den Wunsch im Falle einer bedingten Entlassung aus der Unterbringung gem. § 22 StGB und der Strafhaft eine weiterführende ambulante Alkoholtherapie mit Tagesstruktur (D*) in Anspruch nehmen zu wollen. Aus fachlicher Sicht ergebe sich so die Möglichkeit eines kontrollierten Übergangs von den strikten Bedingungen während der Unterbringung hin zu einem geregelten Alltag. Aufgrund des langjährigen Alkoholabhängigkeitssyndroms im Sinne einer F10.2 (ICD-10-GM) erscheine die Fortsetzung der Alkoholentwöhnung im ambulanten Setting mit Tagesstruktur indiziert. Die Zeit bis zur etwaigen bedingten Entlassung zum Drittelstichtag könne zum Festigen der erreichten Therapiefortschritte und zur Kontaktaufnahme mit geeigneten Therapieeinrichtungen genutzt werden.
Zusammenfassend könne bis zum Drittelstichtag von einer ausreichenden Reduktion der Gefährlichkeit gegen die sich die Maßnahme gem. § 22 StGB richte, ausgegangen werden. Im Falle einer bedingten Entlassung aus der Unterbringung und der Strafhaft würden die Betreuung durch die Bewährungshilfe und eine weiterführende ambulante Alkoholentwöhnung empfohlen.
Der Leiter der Justizanstalt Innsbruck äußerte am 07.07.2025 (S. 1 ff in ON 16) keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung gem. § 46 Abs 1 StGB iVm. § 152 Abs 1 Z 2 StVG zum Stichtag 26.08.2025 bzw. bedingte Entlassung aus der Maßnahme gem. § 22 StGB. Der Betroffene weise ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten auf, er sei im ho. Ergotherapiebetrieb beschäftigt, seine Arbeitsleistung sei gut. Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten seien teils abgebrochen, teils eingestellt und teils abgeschlossen. Es habe keine Besuchskontakte und keine Ausgänge gegeben. Er habe einen Deutschkurs im Haus absolviert.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattete am 14.07.2025 (ON 17) eine ablehnende Stellungnahme zur bedingten Entlassung aus der Haft und aus der Maßnahme, dies aus spezialpräventiven Gründen.
Über Nachfrage des Vollzugsgerichts, ob zwischenzeitlich eine schriftliche Zusage für eine weiterführende ambulante Alkoholtherapie mit Tagesstruktur vorliege, teilte Mag. C* seitens der Maßnahmenabteilung mit Stellungnahme vom 08.08.2025 (ON 18) mit, dass aufgrund eines aufrechten Einreiseverbots gegen Herrn A* in Kombination mit dem Auslaufen der ursprünglich bewilligten Duldung ein funktionierendes Entlassungsmanagement nachhaltig konterkariert werde. Sowohl für eine Wohnplatzzusage als auch für Therapieplatzzusagen seien ein geklärter Aufenthaltsstatus im Vorfeld nötig. In Bezug auf die therapeutische Versorgung sei zusätzlich das Bestehen oder zumindest die Sicherheit, zukünftig krankenversichert zu sein, zu gewährleisten, was bei einer ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation allerdings nicht möglich sei. Diesbezüglich habe der Untergebrachte über den ho. Sozialen Dienst Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgenommen und gebe an, um Verlängerung der Duldung angesucht zu haben. Laut Information des BFA sei für die Verlängerung der Duldung ein persönliches Erscheinen des Antragstellers notwendig. Ohne gültigen Aufenthaltstitel würden jedoch justizseitig Ausgänge nicht genehmigt. Das Ersuchen von Herrn A* an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), ebenfalls über den ho. Sozialen Dienst, sei von der BBU mangels Zuständigkeit abgelehnt worden. Dem Untergebrachten sei es somit unter den gegebenen Umständen nicht möglich, sich adäquat auf eine etwaige Enthaftung vorzubereiten. Aktuell habe Herr A* mit dem Verein ** Kontakt aufgenommen, um im Entlassungsfall bei den anstehenden Amtsgängen entsprechende Unterstützung zu erhalten. Aus fachlicher Sicht werde der Untergebrachte, bezugnehmend auf die in der Stellungnahme vom 07.07.2025 beschriebenen tiefgreifenden Fortschritte, als ausreichend intrinsisch motiviert und kognitiv dazu in der Lage berichtet, um die nötigen Schritte für die suchttherapeutische Nachversorgung eigenverantwortlich zu erledigen. Weiters erscheine die über die zwangsläufig entstehende Wartezeit erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit des Untergebrachten gering genug, um auch unter den gegebenen Umständen von einer ausreichenden Reduktion der Gefährlichkeit gegen die sich die Maßnahme gem. § 22 StGB richtet, berichten zu können.
Ergänzend wurde am 08.08.2025 (ON 19) weiters mitgeteilt, dass der Untergebrachte über den Verein ** von Herrn E* betreut werde. Herr A* gebe an, die weiterführende Therapie im D* (**) in Anspruch nehmen zu wollen. Die Einrichtung sei dem Untergebrachten von einem früheren Aufenthalt bekannt, dies sei gegenüber dem Psychologischen Dienst telefonisch vom D* bestätigt worden.
Mag. E*, **, teilte mit Email vom 12.08.2025 mit, dass es nach Rücksprache mit dem Sozialen Dienst der JA IBK keine konkrete Therapieplatzzusage gebe. Dem Sozialen sowie dem Psychologischen Dienst stelle sich die beschriebene Problematik hinsichtlich des Aufenthaltstitels des Klienten. Der Klient sei bzw. sei in Österreich nur geduldet gewesen – müsse wahrscheinlich nach der Entlassung wieder neu beim BFA beantragt werden. Dadurch sei der Versicherungsschutz nicht gegeben und er habe keinen Anspruch auf finanzielle Absicherung. Eventuell könne er dies im Zuge der Grundversorgung bekommen – dies sei aber abhängig vom Bundesland bzw. gebe es die Erfahrung in Tirol, dass nicht alle straffällig gewordenen Personen in die Grundversorgung übernommen werden. Somit habe er in Tirol konkret nur die Notschlafstelle ** als Unterkunft. Dies stelle aber keinen geeigneten „Empfangsraum“ für den Klienten dar. Er werde den Klienten weiterhin im Rahmen der Haftentlassenhilfe besuchen und werde in die nächsten Wochen klären, welche Möglichkeiten bzgl. einem stationären Therapieangebot dem Klienten zur Verfügung stünden.
Auf telefonische Rückfrage beim D* in **, gibt Frau F*, Bettenmanagement, am 12.08.2025 gegenüber der Vorsitzenden an, dass für den Untergebrachten keine Therapieplatzzusage bestehe. Eine der Voraussetzungen sei eine aufrechte Versicherung, die derzeit aber nicht bestehe.
A* erklärte im Rahmen seiner Anhörung am 12.08.2025, dass er gerne nach ** entlassen werde würde. Er sei schon einmal beim D* in ** gewesen und würde dort gerne wieder aufgenommen werden. Eine Therapieplatzzusage habe er keine. Das Problem sei, dass er persönlich vorstellig werden müsse.
[...]
Auf Basis der genannten Stellungnahmen der Maßnahmenabteilung sowie der Auskünfte des Mag. E* sowie von Frau F*, Bettenmanagement, D*, deren Richtigkeit nicht anzuzweifeln ist, ist davon auszugehen, dass sich A* zwar erfolgreich einer Therapie unterzogen hat, die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, aber nur unter der Voraussetzung so weit abgeklungen ist, dass eine bedingte Entlassung möglich wäre, dass sich A* einer weiterführenden ambulanten Alkoholtherapie mit Tagesstruktur unterzieht.
Angesichts des Vorlebens des Untergebrachten ist auch aus Sicht des erkennenden Senats eine solche weiterführende Therapie für die Aussicht auf dessen weiteres redliches Fortkommen unumgänglich. Wenngleich es aufgrund der dargelegten Umstände offenbar schwierig ist, eine solche Therapieplatzzusage zu erhalten, erscheinen in diesem Zusammenhang noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Da zum aktuellen Zeitpunkt aber eine solche Therapieplatzzusage nicht vorliegt, damit einhergehend auch die weitere Wohnsitznahme des Betroffenen ungeklärt ist, eine zwischenzeitliche (weitere) Entwöhnungsbehandlung nicht offenbar aussichtlos ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des A*. In dieser bringt er zusammengefasst vor, dass er selbst den Wunsch geäußert habe, im Falle einer bedingten Entlassung aus der Unterbringung eine ambulante Therapie mit Tagesstruktur in Anspruch nehmen zu wollen, wie dies das Maßnahmenteam in seiner Stellungnahme vom 07.07.2025 empfohlen habe. In der ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2025 sei von Mag. C* ausgeführt worden, dass A* ausreichend motiviert und kognitiv dazu in der Lage sei, die nötigen Schritte für die suchttherapeutische Nachversorgung eigenverantwortlich zu erledigen und die in der zwangsläufig entstehenden Wartezeit erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit des Untergebrachten gering genug erscheine, um von einer ausreichenden Reduktion der Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme gern. § 22 StGB richtet, ausgehen zu können (ON 24).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 168 Abs 1 StVG soll die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher die Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom Missbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
Gemäß § 47 Abs 1 StGB sind die Eingewiesenen aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs 1 StGB) abgelaufen ist oder eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Das Vollzugsgericht hat die Frage, ob der Zweck des Maßnahmenvollzugs erreicht wurde, die Gefährlichkeit im Sinne des § 47 Abs 2 StGB also noch besteht, nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen zu beurteilen ( Haslwanter in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 47 Rz 12).
Der angefochtene Beschluss gibt die Ergebnisse der Erhebungen und Anhörungen aktenkonform wieder. Diese werden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
Zwischenzeitlich wurde vom Bewährungshelfer Mag. (FH) E* berichtet, dass wegen eines Therapieplatzes in ** mit diversen Einrichtungen (G*, Suchthilfe **, Psychosoziales Dienst **) Kontakt aufgenommen worden sei. Ein Therapieplatz mit Tagesstruktur werde von der Klinik nur für Patientinnen angeboten, welche einen Entzug in der Klinik absolvierten (Dauer 8 Wochen). Andere ambulante Therapieangebote würden nur wöchentliche Termine und keine Tagesstruktur beinhalten. Auf Sucht spezialisierte Wohneinrichtungen hätten in absehbarer Zeit keine Kapazitäten. Grundsätzlich müsse für alle Angebote ein Versicherungsschutz gegeben sein. Dieser sei auch durch den Duldungsstatus nicht gegeben, sondern erst durch Aufnahme in die Grundversorgung. Auf die Empfehlung des Bewährungshelfers, sich bei den gängigen Landzeittherapieeinrichtungen (Oikos, Grüner Kreis, etc.) zu bewerben, habe A* zögerlich reagiert. Aus sozialarbeiterischer Sicht werde sein Status als Hindernis gesehen (ON 26).
Das Beschwerdegericht teilt mit Blick auf die Stellungnahmen der Maßnahmenabteilung und des Bewährungshelfers Mag. (FH) E* die Einschätzung des Erstgerichts, wonach die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nur durch eine weiterführende ambulante Alkoholtherapie mit Tagesstruktur substituiert werden werden kann. Wie sich aus dem Bericht des Bewährungshelfers ergibt, liegt eine derartige Therapieplatzzusage und somit ein weitere Delinquenz verhindernder sozialer Empfangsraum noch nicht vor.
Die Voraussetzungen für eine bedingte oder unbedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug liegen sohin derzeit nicht vor.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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